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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…2017) zu übermitteln. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 WiEReG dar und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…15 Abs. 1 und 2 WiEReG verwirklicht. Allerdings wird bei Einhaltung der oben beschriebenen Vorgehensweise in aller Regel für die Organe des meldepflichtigen Rechtsträgers weder von Vorsatz noch von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein. In Betracht kommt jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des seiner Verpflichtung nach § 4…

VPR 2021 Rz 514–5204.1.3.3. Verdeckte Ausschüttungen
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…VPL eindeutig ergebenden Rechtsfolge löst zwar eine offenkundige verdeckte Ausschüttung aus, kann aber durchaus als minderer Grad eines Versehens zu werten sein, das als bloße leichte Fahrlässigkeit einzustufen ist und damit grobes Verschulden ausschließt. Die Kapitalgesellschaft, die im Gefolge der Verrechnungspreisberichtigung zur Kapitalertragsteuerhaftung herangezogen wird…