…Einschränkend erfolgt in § 33 TP 17 GebG eine taxative Aufzählung jener Vertragstypen, die nach dieser Gesetzesstelle gebührenpflichtig sind. Glücksverträge sind in der Regel entgeltliche, zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. 27.7.2. Wetten und Hoffnungskäufe 27.7.2.1. Allgemeines Rz 1491: Eine Wette ist eine Verabredung…
…siehe Rz 1400 ff); Dienstbarkeiten (§ 33 TP 9 GebG; siehe Rz 1440 ff); Ehepakte (§ 33 TP 11 GebG; siehe Rz 1480 ff); Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG; siehe Rz 1490 ff); Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG; siehe Rz 1520 ff); Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20…
… 3 Abs. 4 und 4a und § 33 TP 5 Abs. 5 Z 6 GebG); siehe Rz 80 ff Glücksverträgen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 1502 ff), weil Abs. 3 dieser Tarifpost die unmittelbare Entrichtung der Gebühr ohne Anzeige vorsieht…
…Nicht gebührenpflichtige Glücksverträge Rz 1508: Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, sind nicht gebührenpflichtig. Rz 1509: Differenzgeschäfte sind ebenfalls gebührenfrei. Differenzgeschäfte sind Glücksverträge in der äußeren Form von Kauf- oder Kommissionsverträgen über Waren (Devisen) oder…