10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 538: Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 138 ff). Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt…
9.2. Gesamtschuldverhältnis bei mehreren Gebührenschuldnern Rz 189: Trifft die im § 13 Abs. 1 GebG festgelegte Verpflichtung zur Entrichtung der festen Gebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie nach § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. § 13 Abs. 2 GebG entspricht dem § 6…
…Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 692: Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle. Rz 693: Für als amtliches Zeugnis von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder…
9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG) 9.1. Allgemeines Rz 179: § 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO…
…von der ausstellenden Behörde einer anderen Dienststelle (Krankenkasse, Kammer usw.) übersendet und daher nicht dem Berechtigten zum Nachweis der verliehenen Berechtigung übergeben werden. 10.2.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 10.2.4.1. Gebührenschuld Rz 318: Die Gebührenschuld für amtliche Ausfertigungen entsteht gemäß § 11 Abs…
…4c befreit. 10.7.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 515: Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 14 TP 8 Abs. 1 und 1a GebG entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag…
10.20.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 785: Die Gebührenschuld für die Antragsgebühr (Abs. 1) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Erledigungsgebühr (Abs. 2) entsteht mit der Hinausgabe des Ausweises. Die Gebührenschuld für die Wiederausfolgung des Ausweises (Abs. 3) entsteht gemäß…
…die Hypothek eingeräumt wird bzw. des Höchstbetrages. 27.8.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung Rz 1535: Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 1179…
22. Gebührenschuldner (§ 28 GebG) 22.1. Zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte Rz 1176: Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 1050 ff) sind die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist (VwGH 18.12.1989, 88/15/0119). Rz…
24. Haftung (§ 30 GebG) Rz 1193: Neben den zur Entrichtung der Gebühren verpflichteten Gebührenschuldnern (siehe Rz 1176 ff) haften die übrigen an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen für die Gebühr. Weiters haften im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Gebührenanzeige (siehe Rz 1199 ff) alle nach § 31 Abs…
…Jahren | Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren 27.5.4. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 1469: Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Rz 1470: Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs…
…Jahren | Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren 27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 1350: Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Rz 1351: Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 1050 ff). Rz 1352: Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 1176 ff).
…7, § 12 Abs. 1 GebG (siehe Rz 112 ff und Rz 437 ff). 10.6.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 10.6.3.1. Entstehen der Gebührenschuld Rz 497: Die Gebührenschuld entsteht für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG gemäß …
…Dieser Pauschalbetrag ist bereits in der Erledigungsgebühr in Höhe von 30 Euro enthalten. Der Gebührenschuldner muss für die Ausstellung des Ausweises daher 30 Euro entrichten. Diese Erledigungsgebühr verbleibt somit zu 100% beim Land. Rz 68: Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten…
…Gebührenschuldner, Haftung Rz 1428: Eine Bürgschaft ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft (VfGH 13.10.1992, B 1144/91). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Rz 1429: Gebührenschuldner ist der durch die Bürgschaft gesicherte Gläubiger (siehe Rz 1179 ff). Rz 1430: Der Bürge haftet…
…Gebührenschuld und Gebührenschuldner 10.4.8.1. Entstehen der Gebührenschuld Rz 388: Die Gebührenschuld für Beilagen entsteht, wenn die schriftliche Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen dem Einschreiter zugestellt wird (siehe Rz 138 ff). 10.4.8.2. Gebührenschuldner Rz 389: Zur Entrichtung…
…vereinbart, so erfolgt die Einlage in der Regel unentgeltlich. 27.10.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner Rz 1598: Die Zession ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Rz 1599: Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff. Rz 1600: Gebührenschuldner sind die Vertragsteile (siehe Rz 1176 ff).
29.4. Befreiung für Leitungsrechte (Rechtslage bis 31. Dezember 2024) Rz 1745: Von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 GebG sind Rechtsgeschäfte befreit, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur…
1. Allgemeines Rz 1: Den Gebühren iSd Gebührengesetzes 1957 unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt (§ 1 GebG). 1.1. Begriff der Gebühren Rz 2: Die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sind…
…oder Auslosungen von Wertpapieren, die Aufnahme eines Wechsel(Scheck-)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden sowie für Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG, siehe Rz 610) sind vom Gebührenschuldner (siehe Rz 179 ff) an die Urkundspersonen (Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen, Legalisatoren, vgl. …