Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1384–1388
27.3.5.4. Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27.3.5.4. Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört
Rz 1382:
Zur Durchführung der zwingenden Selbstberechnung durch Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört (zB Gebietskörperschaften, Wohnbauvereinigungen, Leasingfirmen usw.), ist eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 4a GebG über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr vorgesehen. In diesem Falle ist nach Rz 88 ff vorzugehen.
27.3.5.5. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung von Bestandverträgen
Rz 1383:
Von der Selbstberechnungspflicht ausgenommen sind (siehe Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 241/1999):
atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG nicht zumutbar ist;
Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen (zB umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins, verpflichtend übernommene Bau- oder Renovierungskosten) von einem erst in Zukunft - unter Beachtung der sich aus § 26 GebG (siehe Rz 1163 ff) ergebenden Grundsätze - ermittelbaren Betrag abhängen und
Rechtsgeschäfte, bei denen der Bestandgeber persönlich auf Grund des § 2 GebG (siehe Rz 17 ff) oder auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Gebühren befreit ist.
27.3.5.5.1. Atypische Rechtsgeschäfte
Rz 1384:
Atypische Rechtsgeschäfte sind solche, die Vertragselemente in Form von Nebenabreden der Vertragsparteien enthalten, die nicht typischerweise mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind (zB Nebenleistungen wie Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung von Lizenzen und Know-how).
27.3.5.5.2. Gemischte Rechtsgeschäfte
Rz 1385:
Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch eines anderen Vertrages wie eines Verwahrungsvertrages (zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) enthalten.
27.3.5.6. Zumutbarkeit der Selbstberechnung
Rz 1386:
Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist ihm die Selbstberechnung der Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte zumutbar.
27.3.5.7. Freiwillige Selbstberechnung
Rz 1387:
Besteht für den Bestandgeber keine Verpflichtung zur Selbstberechnung, bleibt es diesem unbenommen, dennoch die Selbstberechnung durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG (siehe Rz 1199 ff) aufrecht.
27.3.5.8. Anzeige von Bestandverträgen beim Finanzamt
Rz 1388:
Gebührenpflichtige Bestandverträge, die von der Selbstberechnungspflicht ausgenommen sind (siehe Rz 1383 ff), müssen innerhalb der Anzeigefrist dem Finanzamt angezeigt werden (siehe Rz 1199 ff). Entgegen der Verpflichtung zur Selbstberechnung beim Finanzamt im Postweg angezeigte Bestandverträge werden dennoch vom Finanzamt entgegengenommen. Die Gebühr wird diesfalls mit Bescheid festgesetzt, wobei es im Hinblick auf das zwischen den Vertragsparteien bestehende Gesamtschuldverhältnis eine Frage der Ermessensübung ist, an welchen von mehreren Gebührenschuldnern das Finanzamt das Leistungsgebot richtet. Außerdem kann das Finanzamt mangels ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder wegen nicht rechtzeitiger Gebührenentrichtung bis zum Fälligkeitstag an dem die selbst zu berechnende Gebühr zu entrichten war, eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG festsetzen (siehe Rz 132 ff).
Werden Bestandverträge entgegen der gesetzlichen Pflicht zur Selbstberechnung innerhalb der Anzeigefrist persönlich beim Finanzamt angezeigt, ist der Vertrag entgegenzunehmen und der Anzeiger über die grundsätzliche Verpflichtung zur Selbstberechnung durch den Bestandgeber aufzuklären.
Randzahlen 1389 bis 1399: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen, BGBl. II Nr. 241/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF