…zu einem grundsätzlich allgemeinen Beweiszweck bekundet werden. Von einer solchen, meist nur als "Befund" bezeichneten Schrift muss das "Gutachten im engeren Sinn" unterschieden werden. Enthält eine Schrift neben der Befundaufnahme auch noch vom Sachverständigen auf Grund seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen aus dem Befund abgeleitete Schlussfolgerungen…
…Urkunde) maßgeblich (VwGH 15.11.1984, 83/15/0181). Die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Rechtsgeschäftes ist unbedeutend (VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115). Rz 1085: Für das Entstehen der Gebührenschuld kommt es weder auf die Schreibweise, in der die Schrift abgefasst ist…
11.1.2. Gültigkeit von Rechtsgeschäften Rz 1006: Voraussetzung für die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts ist, dass es gültig zustande gekommen ist. Dies ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Rz 1007: Entgegen dem für das Gebührenrecht maßgeblichen Urkundenprinzip nach § 17 Abs. 1 GebG…
…Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland A.2.1. Allgemeines Rz 36: Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Bezüglich der Bindungswirkung der Abgabenbehörden an Vorfragenentscheidungen anderer…
…bis zum Ablauf der zehnjährigen Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (§ 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988) vgl. dazu Abschnitt 5.6.; 2. Nutzungseinlagen durch die unentgeltliche oder zu gering bemessene entgeltliche Überlassung der Arbeitskraft, von Geld oder Wirtschaftsgütern des Anteilsinhabers…
…dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung - geschlossen werden. Darunter fallen zB Maßnahmen zu Verrechnungspreisfragen, die eine "Bindungswirkung" nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auslösen. Andererseits sind vom Informationsaustausch auch bi- oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen, die insbesondere auf einer dem Art 25 OECD…
…Rahmen der österreichischen Betriebsprüfung zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. Eine Bindungswirkung des deutschen Rulings für die österreichischen Behörden besteht nicht. 4.4. Grenzüberschreitende Verrechnungspreiskontrolle Rz 530: Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Finanzverwaltungen im Bereich der Verrechnungspreise kann in unterschiedlicher Form erfolgen (zB mittels Informationsaustausch, Prüferentsendung…
…Die Einfuhrpapiere enthalten eine von der Zollbehörde akzeptierte Einreihung mit dem KN-Code 8704. Das Kraftfahrzeug wurde unverändert nach Österreich verbracht und wird als Lkw zugelassen. Diese zollrechtliche Einreihung ist für die normverbrauchsabgaberechtliche Einreihung bindend. Rz 540: Die Bindungswirkung besteht im Rahmen der Gültigkeitsdauer der…
…Betrugsbekämpfung, so ist das Handeln dieser Organe in diesen Fällen dem Finanzamt Österreich zuzurechnen. B.13.5. Bindungswirkung der Abgabenbehörde an Vorfragenentscheidungen anderer Behörden Rz 1310: Wird über eine im Abgabenverfahren auftauchende Vorfrage von einer anderen Stelle, in deren Verfahren sie die Hauptfrage bildet, entschieden…
…27.4.1.4. Garantievertrag Rz 1414: Ein gebührenfreier Garantievertrag liegt vor, wenn der Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbständige - und damit von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) - Haftung für die Leistung durch einen Dritten übernimmt. Für eine Garantie ist wesentlich, dass in der Erklärung…
27.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz Rz 1424: Die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit. Rz 1425: Der Wert der verbürgten Verbindlichkeit ergibt sich vorbehaltlich von Sonderregelungen des GebG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955. Auf die Pro-fisco Klausel des § 22 GebG…
…für alle aus dem Vertrag von der GmbH übernommenen Verpflichtungen die persönliche Haftung übernimmt, unterliegt der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Die Tatsache, dass bei Begründung des Mietverhältnisses noch nicht feststeht, ob überhaupt und inwieweit der Alleingesellschafter aus der von ihm übernommenen Verpflichtung herangezogen…
…wenn eine Konzerngesellschaft keinen zusätzlichen Nutzen aus der Bürgschaft oder Garantie erhält, sondern lediglich von einer impliziten Unterstützung aus der Konzernzugehörigkeit profitiert (Z 7.13 und Z 10.164rev 10.164 OECD-VPL); dies kann zB bei gegenseitigen Garantien im Cash-Pool (Rz 123) der…