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KfzBStR 2021 Rz 206–212A.3.6.1.2. Nachweisdokumente
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.1.2. Nachweisdokumente Rz 206: Für den Nachweis des Vorliegens einer Behinderung können je nach Gesetz und Rechtslage verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Im Wesentlichen sind dabei relevant: Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff…

KfzBStR 2021 Rz 213–218A.3.6.1.2.2. Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…Ausländische Behindertenausweise Rz 218: Da jeder Behinderte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, einen Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG und damit auch einen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 beantragen kann, können ausländische Behindertenausweise oder Parkausweise nicht als Nachweis der Behinderung herangezogen werden…

KfzBStR 2021 Rz 200–205A.3.6. Menschen mit Behinderungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6. Menschen mit Behinderungen Rz 200: Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Umständen von der Normverbrauchsabgabe § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl…

KfzBStR 2021 Rz 439–444B.1.3.3. Fiktive erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991. Im November 2020 wurde dieses Kraftfahrzeug vom Menschen mit Behinderung an eine Person ohne Behindertenausweis weiterverkauft. Da es durch den Verkauf beim Menschen mit Behinderung zu keinem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand kommt (nicht von § 1 Z 4 NoVAG…

KfzBStR 2021 Rz 325–331A.3.6.4. Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.4. Kraftfahrzeugsteuer A.3.6.4.1. Allgemeines Rz 325: Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (siehe Rz 200). A.3.6.4.2. Anzeige Rz…

KfzBStR 2021 Rz 247–255A.3.6.2.2.1. Erwerb beim inländischen Fahrzeughändler
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.2.2.1. Erwerb beim inländischen Fahrzeughändler Rz 247: Die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 kann im Falle des Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ausschließlich bei diesem Fahrzeughändler in Anspruch genommen werden. Eine spätere Vergütung einer zunächst…

KfzBStR 2021 Rz 256–263A.3.6.2.2.2. Eigenimport
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.2.2.2. Eigenimport Rz 256: In Fällen des Eigenimports eines Kraftfahrzeuges hat der Mensch mit Behinderung, auf den bzw. für den ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, die vorstehenden Voraussetzungen (siehe Rz 245) dem Finanzamt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere ist…

KfzBStR 2021 Rz 239–246A.3.6.2.2. Rechtslage ab 30. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

A.3.6.2.2. Rechtslage ab 30. Oktober 2019 bis 30. Juni 2021 Rz 239: Seit dem 30. Oktober 2019 (BGBl. I Nr. 103/2019) werden Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 von…

KfzBStR 2021 Rz 219–228A.3.6.2. Normverbrauchsabgabe
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.3.6.2. Normverbrauchsabgabe A.3.6.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 18/2021) Rz 219: Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 gilt ab 1. Juli 2021. Voraussetzung der…

KfzBStR 2021 Rz 376–379A.3.7.4. Legitimationskarte
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.3.7.4. Legitimationskarte Rz 376: Personen, die in Österreich zum Kreis der Träger von Privilegien und Immunitäten gehören, wird vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag eine Legitimationskarte mit bis zu dreijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt, aus der die Identität, die Staatsangehörigkeit und…

KfzBStR 2021 Rz 280–289A.3.6.3. Motorbezogene Versicherungssteuer
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.3.6.3. Motorbezogene Versicherungssteuer A.3.6.3.1. Allgemeines Rz 280: Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit (siehe Rz 200). Rz 281…

KfzBStR 2021 Rz 290–301A.3.6.3.3. Verfahren - Rechtslage seit 1. Dezember 2019
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.3.6.3.3. Verfahren - Rechtslage abseit 1. Dezember 2019 Rz 290: Das Ansuchen um Befreiung ist direkt in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG 1967 und nicht beim Finanzamt zu stellen. Das Ansuchen um Befreiung ist eine unbedingt notwendige materiell-rechtliche Voraussetzung…