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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 213–218

A.3.6.1.2.2. Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

A.3.6.1.2.2. Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Rz 213: Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, der Normverbrauchsabgabe bis zum 1. Juli 2021 und der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zum 1. Dezember 2019 kann bzw. konnte die Behinderung durch Vorlage eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nachgewiesen werden. Rz 214: Ab 1. Jänner 2014 ausgestellte Ausweise: Inhabern eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein Parkausweis auszufolgen. Dieser Ausweis dient dem Behindertenpassinhaber als Nachweis, dass er die in § 29b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960 genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, geregelt. Rz 215: Von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellte Ausweise: Ab 1. Jänner 2001 wurde mit Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen, Gehbehindertenausweisverordnung) festgelegt, wie der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen mit 1. Jänner 2001 auszusehen hatte. Die Ausstellung erfolgte auf Grund der Feststellung der dauernden starken Gehbehinderung durch die ausstellende Behörde. Diese Ausweise bleiben bis auf weiteres gültig und können für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer: ohne zeitliche Begrenzung und Normverbrauchsabgabe: bis 30. Juni 2021 genutzt werden. Rz 216: Bis zum 31. Dezember 2000 ausgestellte Ausweise: Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 hatte die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Die dauernde starke Gehbehinderung wurde mit ärztlichem Gutachten der Bezirksverwaltungsbehörde (polizeiamtsärztliches Gutachten) festgestellt. Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgegeben wurden, blieben bis 31. Dezember 2015 gültig und waren bis dahin als Nachweis für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer anzuerkennen. Danach musste ein neuer Ausweis beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) beantragt werden. A.3.6.1.2.3. Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) Rz 217: Durch das Gutachten eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes konnte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung festgestellt und nachgewiesen werden. Diese Möglichkeit des Nachweises gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 TS 3 BBG idF BGBl. I Nr. 150/2002 wurde durch BGBl. I Nr. 136/2004 mit 31. Dezember 2004 gestrichen. Ein Nachweis der Behinderung mit einer solchen Feststellung, die vor dem 1. Jänner 2005 getroffen wurde, war für neu auf den Behinderten zugelassene Kraftfahrzeuge noch bis 31. Dezember 2018 möglich. Wurde die Befreiungsbestimmung vor dem 1. Dezember 2019 gewährt, dann wurde sie im Rahmen der Initialbefüllung berücksichtigt und es ist kein neuerlicher Nachweis über die Behinderung zu erbringen (siehe Rz 291). A.3.6.1.2.4. Ausländische Behindertenausweise Rz 218: Da jeder Behinderte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, einen Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG und damit auch einen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 beantragen kann, können ausländische Behindertenausweise oder Parkausweise nicht als Nachweis der Behinderung herangezogen werden. Eine Anerkennungsverpflichtung von EU-ausländischen Behindertenausweisen oder Parkausweisen in Österreich ist nicht gegeben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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