RIS AI
4 Treffer367 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 178030. Exkurs: Ausgewählte Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. | Nicht umfasst sind Rechtsmittel vor den Höchstgerichten. | §…

GebR 2025 Rz 381–38910.4.7. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.4.7. Höhe der Gebühr Rz 381: Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 104 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf…

2026-0.812.460Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.812.46029.09.2026Teil 1/4

…BAO verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte (Bareinnahmen und Barausgaben) einzeln festhalten. 5.Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der…

GebR 2025 Rz 1850–185732. Exkurs: Gebühren im Meldewesen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

32. Exkurs: Gebühren im Meldewesen Rz 1850: Für alle schriftlichen Eingaben gilt: | Eingabengebühr | € 14,30 | Eingabengebühr bei Verwendung der Funktion E-ID | € 8,60 | Beilagengebühr | von jedem Bogen € 3,90 jedoch nicht mehr als € 21…