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BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…Sachverhaltsannahmen zu reagieren. Nicht zuletzt wegen § 270 BAO (kein Neuerungsverbot) können Bescheidbeschwerden in Vorlageanträgen erweitert oder eingeschränkt werden. Im Vorlageantrag kann gestellt werden der Antrag auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO), der Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 274 Abs…

GebR 2025 Rz 447–46110.5.13. VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bereits in der Beschwerde enthalten, ist aufgrund des inneren Zusammenhangs (siehe Rz 437) dafür keine über die Beschwerdegebühr hinausgehende Gebühr zu entrichten. Dies gilt darüber hinaus auch für in der Beschwerde enthaltene Beweisanträge sowie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung…

GebR 2025 Rz 422–43410.5.7. Einzelfälle
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung. Die Abberaumung der mündlichen Verhandlung alleine stellt keine abschließende Erledigung für das Ansuchen um Genehmigung des Schanigartens dar. Es entsteht daher keine Gebührenschuld. Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt…

GebR 2025 Rz 121726. Mündliche Gebührenfestsetzung (§ 32 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

26. Mündliche Gebührenfestsetzung (§ 32 GebG) Rz 1217: Hat ein Gebührenschuldner (siehe Rz 1176 ff) ein Interesse daran, eine mit Bescheid festzusetzende Gebühr im Zeitpunkt der Anzeige eines Vertrages sogleich zu entrichten, so kann er beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten beantragen, einen mündlichen Bescheid zu erlassen…

GebR 2025 Rz 139–1428.1.1. Prinzip der Schriftlichkeit - Urkundenprinzip
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen, sowie auf diese Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sind den Schriften gleichzuhalten (zB Fax oder E-Mail). Rz 141: Wurde eine Schrift tatsächlich verfasst, so unterliegt sie der Gebührenpflicht…