…weiterer Ausdruck der Urkunde, versehen jeweils mit Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen. Rz 1205: Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nicht in der Amtssprache abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher anzuzeigen. Löst ein Annahmeschreiben die…
…1 BAO hat der Abgabepflichtige jedoch auf Verlangen der Abgabenbehörde eine (bei Bedarf auch beglaubigte) Übersetzung beizubringen, soweit die Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden. Die Amtssprache ist in Österreich gemäß Art. 8 B-VG grundsätzlich die deutsche Sprache…
…Dies stellt eine Ausnahme zur grundsätzlich in der BAO geltenden Regelung dar, dass für alle Bücher und Aufzeichnungen - sofern sie nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden - auf Verlangen der Abgabenbehörde Übersetzungen in die deutsche Sprache beizubringen sind (§ 131 Abs…
…85 Abs. 1 BAO. Er ist daher im Allgemeinen schriftlich zu stellen (zulässig ist auch die Einbringung im Wege von Telefax oder FinanzOnline). Bei Formgebrechen (zB Nichtverwendung einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache) ist ebenso wie bei Fehlen einer Unterschrift mit Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2…
…VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110). Die Nichtverwendung einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache ist ein Formgebrechen (zB VwGH 22.4.1998, 97/03/0323; VwGH 23.2.2000, 2000/12/0026). Nach Art. 8 B-VG ist die Amtssprache deutsch. Nach Maßgabe des…
6. Amtlicher Gebrauch (§ 8 GebG) Rz 120: Ein amtlicher Gebrauch einer Schrift liegt vor, wenn diese bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse (das sind anweisende Stellen iSd finanzgesetzlichen Vorschriften, zB Bundesministerien, Landesregierungen) zu dem Zwecke verwendet wird, zu dem…