…eine Bürgschaftserklärung für die übernommene Schuld abgegeben wird, ist doch auch hier der Rechtsgrund für die Schuld unverändert "Kredit" (§ 1407 ABGB). 16.2.1. Kreis der begünstigten Hauptgeschäfte Rz 1126: Als Hauptgeschäfte iSd Bestimmungen des § 20 Z 5 GebG kommen Darlehensverträge, Kreditverträge, Haftungs- und Garantiekreditverträge…
…dass er das Recht oder die Forderung erhält. Deshalb ist auch der Betrag übernommener Schulden und Haftungen gebührenrechtlich als Teil des Entgelts anzusehen. Rz 1589: Bemessungsgrundlage ist jenes Entgelt, welches der Zedent vom Zessionar oder von einem Dritten für den Zessionar für die abgetretene Forderung…
… 33 TP 22 Abs. 3 GebG gebührenfrei sind. Rz 1422: Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet nur dann eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Wird auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht übernommen, liegt eine gebührenpflichtige Bürgschaft vor. 27.4…
…aus dem Vertrag von der GmbH übernommenen Verpflichtungen die persönliche Haftung übernimmt, unterliegt der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Die Tatsache, dass bei Begründung des Mietverhältnisses noch nicht feststeht, ob überhaupt und inwieweit der Alleingesellschafter aus der von ihm übernommenen Verpflichtung herangezogen werden wird…
…5.4. Zessionen von Forderungen im Zusammenhang mit Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz Rz 1607: Gebührenbefreit sind Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat, Zessionen von Forderungen, für…
…für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen (Z 2), die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz übernommen hat (Z 3), über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen…
… 1 Abs. 2 WiEReG die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger: offene Gesellschaften; Kommanditgesellschaften; Aktiengesellschaften; Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Flexible Kapitalgesellschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; kleine Versicherungsvereine; Sparkassen; Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen…
…originären Wertschöpfungsprozess des Leistungserbringers eingehen und bei denen es sich nicht bloß um Kosten für an den Leistungsempfänger vermittelte Leistungen handelt. Maßgeblich für die Qualifikation ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung, wobei die vertraglichen Vereinbarungen Anhaltspunkte zur sachgerechten Abgrenzung bieten können (Haftung, Gewährleistung, gewerbliche Schutzrechte…
…Bei Auswahl dieser Option können keine Daten der subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer (Mitglieder der obersten Führungsebene) eingegeben werden, da diese und allfällige Änderungen aus dem Firmenbuch automatisch übernommen werden. Wenn eine der beiden Varianten zur subsidiären Meldung der obersten Führungsebene ausgewählt wird, so ist verpflichtend anzugeben…
…Parteien sind solche gemäß § 78 BAO, somit insbesondere im Abgabenverfahren: der Abgabepflichtige (§ 77 BAO, zB auch ein Gesamtschuldner); der Haftungspflichtige; diesem steht auch die Akteneinsicht in Abgabenakten des Primärschuldners zu (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275); diejenigen, an die ein Feststellungsbescheid ergeht (§ 191 Abs…
17.2.3. Vertragsübernahme Rz 1146: Die Vertragsübernahme ist mangels Parteienidentität kein Anwendungsfall des § 21 GebG. Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an…
24. Haftung (§ 30 GebG) Rz 1193: Neben den zur Entrichtung der Gebühren verpflichteten Gebührenschuldnern (siehe Rz 1176 ff) haften die übrigen an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen für die Gebühr. Weiters haften im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Gebührenanzeige (siehe Rz 1199 ff) alle nach § 31 Abs…
…Wurde die Gebühr zu Unrecht nicht entrichtet, ist sie mit Bescheid gemäß § 202 BAO gegenüber dem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen (Rechtsträger der Zulassungsstelle) geltend zu machen. 10.14.4. Haftung für die Gebühr Rz 698: Nach § 14 TP 15 Abs. 3 GebG haftet der Rechtsträger der Zulassungsstelle…