Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1402-L/02
Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1402-L/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einem Steuerpflichtigen für ein Kind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 gewährt, dann steht diesem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum für dieses Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Jänner 2001, berichtigt
gemäß
§ 293 BAO mit Bescheid vom 31. August 2001,
betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1995, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte am 29.12.2000 beim Finanzamt
die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
1995. Dem gab das Finanzamt antragsgemäß mit Bescheid vom
10. Jänner 2001 statt.
Dagegen wurde fristgerecht berufen und ersucht, die
Veranlagung an Hand der nachgereichten Unterlagen durchzuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2001
wies das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab.
Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 10. Jänner 2001
wurde mit Bescheid vom 31. August 2001 hinsichtlich der Berücksichtigung
von Sonderausgaben gemäß
§ 293 BAO berichtigt und die Gutschrift
an Einkommensteuer mit S 6.243,-- festgesetzt.
In dem Vorlageantrag vom 11. September 2001,
wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte der
Rechtsmittelwerber erstmals aus, wie aus der beiliegenden Niederschrift des
Magistrates der Landeshauptstadt ersichtlich sei, sei er am
7. 11. 1995 dazu verpflichtet worden, rückwirkend ab
1. 3. 1995 für seine Tochter S., geboren am
27. 11. 1990 Alimente zu zahlen. Am 14. 11. 1995 habe er die
Alimente für den Zeitraum 1. 3. 1995 bis Dezember 1995 an seine
Ex-Lebensgefährtin bezahlt. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
seien zwar nach wie vor auf sein Konto überwiesen worden, er habe jedoch
diesen Betrag seiner Ex-Lebensgefährtin weitergegeben. Eine
Bestätigung seiner Ex-Lebensgefährtin über den Erhalt der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages lege er bei. Beantragt wird, die
Arbeitnehmerveranlagung 1995 unter Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages für die Zeit März bis Dezember 1995 nochmals
durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich, ob dem Berufungswerber
der Unterhaltsabsetzbetrag für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember
1995 zusteht.
Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der hier geltenden
Fassung stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende
Absetzbeträge zu:
Z 3 lit. a: Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind,...... zu.
Z 3 lit. b: Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind,
das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen
Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu.
Um die Voraussetzungen für die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages in einzelnen Monaten des Kalenderjahres 1995 zu
erfüllen, darf dem Berufungswerber für diese Zeit keine
Familienbeihilfe gewährt worden sein. Aus den amtlichen Unterlagen geht
aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Vorlageantrag hervor,
dass dem Rechtsmittelwerber bis Mai 1996 sowohl die Familienbeihilfe als auch
der Kinderabsetzbetrag für das Kind S. gewährt wurde. Damit liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages für das Kind S. im Kalenderjahr 1995 nicht vor.
Die Weiterleitung der Familienbeihilfe an die Kindesmutter ist dabei ohne
Bedeutung.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1402-L/02
- Stammnummer
- 9961
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF