Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0681-W/04
Steuerpflicht einer im Jahr 2003 bezogenen Unfallrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-W/04vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der U.P., Angestellte, Ggasse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erhielt im Streitjahr 2003
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von
€ 4.053,00.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wurde dieser Betrag als steuerpflichtiges Einkommen behandelt und
Einkommensteuer dafür festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
sie fühle sich durch die Besteuerung dieser Unfallrente in ihren
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf
Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz,
aber auch im verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens,
den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen, verletzt.
Der Gesetzgeber habe durch die Festlegung der
Rentenhöhe von 66,6% der Bemessungsgrundlage offenbar die Absicht verfolgt,
bei 100%iger Erwerbsminderung eine 100% Nettoersatzrate durch die Unfallrente
sicherzustellen. Dabei sei er offenbar von einer durchschnittlichen
Abgabenbelastung von pauschal 33,3% ausgegangen und von der damals bestehenden
Steuerfreiheit der Unfallrenten. Wenn nun der Gesetzgeber durch eine volle
Steuerpflicht dieser Unfallrenten diese Nettoersatzrate einer bereits vor
Inkrafttreten der Steuerpflicht bezogenen Unfallrente dramatisch senke, stelle
das nicht einfach eine zulässige Besteuerungsmaßnahme dar, sondern im
wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Verstoß gegen den
Vertrauensschutz, den Pensionen im Allgemeinen nach der Judikatur des VfGH
genießen.
Mit Einführung des ASVG-Unfallversicherungssystems sei
die Schadenersatzpflicht bei Arbeitsunfällen im Falle der
Fahrlässigkeit des Dienstgebers beseitigt, im Gegenzug dazu die alleinige
Finanzierung der Unfallversicherung durch Dienstgeberbeiträge vorgesehen
worden. Die Unfallrente könne deshalb auch als pauschalierter Schadenersatz
gesehen werden. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche
Schadenersatzleistungen beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des
Eigentums zu verletzen. Dabei sei es ohne Belang, ob der Eingriff direkt
über eine Absenkung der Unfallrenten oder über den Umweg einer
ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde
hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die Bw. bezog im Jahr 2003 eine Unfallrente in Höhe
von € 4.053,00.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn):
a)...........
b)...........
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und
Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen
Kranken- und Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- und
Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- und Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen
solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen
Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c
EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung sind
Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
änderte sich die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend.
Ausgehend vom Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
für Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass
gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
vorliegt, entfiel ab 1. Jänner 2001 die Steuerbefreiung für
Unfallrenten nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 ersatzlos. Im Rahmen des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBl. I 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 mit dem oben
zitierten Wortlaut geschaffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes BGBl. I 59/2001 - soweit durch diese Bestimmung
laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der
ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis
Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit
c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und
2002 nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen.
Mit BGBl. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7.
Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988
- EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. Nr. 59/2001, das Wort
"einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben hat.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
einer gesetzlichen Unfallversorgungen entstandene Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen der §§ 33 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.
283/1990, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist."
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit c EStG 1988 war, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf
die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der
31.12.2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die von der Bw.
im Jahr 2003 bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung
gelangte gesetzliche Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung, mit
denen die Bw. sich in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und der
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz verletzt erachtet, ist auf Art. 18
Abs. 1 B-VG zu verweisen, der bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung
nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die damit angeordnete
Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder Vollzugsakt formell
und materiell auf das Gesetz zurückführbar sein muss.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen. Wien, am 17. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-W/04
- Stammnummer
- 9843
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF