Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0417-S/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-S/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
V, gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Familienbeihilfe ab Juli 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für das Kind M des Bw. ab Juli 1998. Er ersuchte,
mit der Bearbeitung dieses Antrages abzuwarten, bis das beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren betreffend die
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für
minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
entschieden worden sei.
Das Finanzamt erließ am 3. November 2003 einen
Abweisungsbescheid, in welchem es aussprach, dass der Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind M abgewiesen werde. Dies mit der
Begründung, dass nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967
grundsätzlich keine Familienbeihilfe zu gewähren sei, da sich das Kind
ständig im Ausland (Bosnien Herzegowina) aufhielte. Da es auch keine
zwischenstaatlichen Regelungen gäbe (Abkommen über die soziale
Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina sei mit 30. September 1996
gekündigt worden (BGBl. 347/1996), sei der Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe abzuweisen. Die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte könne im Hinblick auf die im
§ 311 BAO normierte Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde
nicht abgewartet werden.
Über die beantragte Gewährung des
Kinderabsetzbetrages hat das Finanzamt in diesem Bescheid nicht
abgesprochen.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung erhoben mit
folgender Begründung:
Der Bw. bzw. sein Dienstgeber würden gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem
Arbeitslohn des Bw. zusammensetze, in gleicher Weise 4,5 vH in den
Familienlastenausgleichsfonds einzahlen, wie bei einem Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhielten. Der Bw. unterliege mit seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich der gleichen Lohn- bzw.
Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhielten.
Während der Bw. allein aufgrund der Tatsache, dass
sich sein Kind nicht im Inland, sondern im Ausland aufhielte, für dieses
Kind aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus
den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988),
sohin keinerlei Familienleistung, erhalte, würde ein vergleichbarer
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhielten, sowohl die
Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhielten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt sei, sei beabsichtigt, in einem Parallelfall im Rahmen
eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
klären zu lassen.
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass
der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im
Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhielten, europarechtswidrig sei, werde beantragt
- wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheine, eine
diesbezügliche (Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
abzuwarten - , der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw. die
beantragte Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für sein Kind im
Ausland gewährt werde.
Mit Rücksicht auf die zahlreichen rechtlich gleich
gelagerten Parallelfälle werde zwecks Vermeidung von Kosten und Zeitaufwand
für unzählige gleiche (Parallel)-Beschwerden an den Verfassungs- bzw.
den Verwaltungsgerichtshof angeregt, in einem dieser Fälle, in den es
jeweils um den Anspruch auf Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder
gehe, eine abweisende Berufungsentscheidung unter Hinweis auf die derzeitige
Gesetzeslage zu fällen und die anderen Berufungsverfahren vorerst
auszusetzen.
Das Finanzamt legte die Berufung (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist am
12. September 2003 getroffen worden. Dem steuerlichen Vertreter des Bw.
wurde dabei mitgeteilt, dass die Beschwerde als unzulässig erklärt
worden sei, dass aber, soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit
fallen würden, der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden
Unterlagen zu der Auffassung gelangt sei, dass die Beschwerde keinen Anschein
einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten
Rechte und Freiheiten erkennen lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung)
besagt, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für
volljährige Kinder haben.
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
legt fest, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Aus
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz geht
hervor, dass Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
bestimmt, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 50g Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
lautet:
§ 5 Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Seit der durch das BGBl I Nr. 142/2000
geänderten Fassung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hat
§ 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt - die Bezeichnung
§ 5 Abs. 3 erhalten.
Wie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen
ist, besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, nur insoweit, als dies
bestehende Staatsverträge vorsehen.
Im Jahr 1996 wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen
Sicherheit, welche die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder, die
ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, vorsahen, von der Republik
Österreich gekündigt. Von dieser Kündigung (mit 30. September
1996) betroffen waren auch die Abkommen über Soziale Sicherheit mit den
Staaten des ehemaligen Jugoslawien, darunter auch die Republik
Bosnien-Herzegowina (Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 347/1996).
Seit Oktober 1996 besteht daher kein Abkommen mehr, welches vorsieht, dass eine
in Österreich lebende, anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn das Kind (die Kinder), für das (die)
Familienbeihilfe begehrt wird, sich ständig in der Republik
Bosnien-Herzegowina aufhält (aufhalten).
Unbestritten steht fest, dass das Kind M des Bw., für
welches die Gewährung von Familienbeihilfe (bzw. Kinderabsetzbetrag)
beantragt wurde, sich im maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland
(und zwar in Bosnien-Herzegowina) aufhielt. Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, besteht im gegenständlichen Berufungsfall
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen weiterer
Anspruchsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind usw.,
erübrigt sich somit.
Zur Berufungsbegründung des steuerlichen Vertreters
des Bw.,
in
der nicht vorgebracht wird, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe im
gegenständlichen Berufungsfall aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage
bestehe, sondern lediglich, dass die derzeit bestehende gesetzliche Lage nicht
verhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, und deshalb
europarechtswidrig sei, und
in
der er seine Absicht geäußert hat, Beschwerde an den Verfassungs-
bzw. Verwaltungsgerichtshof zu erheben mit der Anregung, dass es aus Zeit- und
Kostengründen sinnvoll erscheine, eine diesbezügliche
(Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten,
wird abschließend noch Folgendes
festgestellt:
Im Erkenntnis
VfGH 4.12.2001, B 2366/00, hat
sich der Verfassungsgerichtshof bereits
einmal mit (den im dortigen Verfahren vorgebrachten) verfassungsrechtlichen
Bedenken (ua.) gegen die gesetzliche Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 auseinander gesetzt.
Der Leitsatz dieses Erkenntnisses lautet:
Keine
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der
Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind; keine Bedenken
gegen die eine Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
aufhaltende Kinder ausschließende Regelung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesichts der Möglichkeit einer
steuerlichen Berücksichtigung der nicht volljährigen Kindern
gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung im
Einkommensteuerrecht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
ua. auch folgende Rechtssätze ausgesprochen:
Eine gesetzliche
Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, erweckt als solche
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Kein Anspruch
auf Familienbeihilfe durch Beitragsleistung (kein Versicherungsprinzip trotz
Finanzierung zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene
Arbeitgeberbeiträge).
Der
Verwaltungsgerichthof hat überdies
in seinem Erkenntnis
VwGH 18.9.2003,
2000/15/0204, ua.
ausgesprochen:
Im
Beschwerdefall ist nun entscheidend, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 4
FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart
liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht
vor.
Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat an das
im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip
gebunden ist, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden darf. Er ist daher nicht berufen über eine
allfällige Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen zu befinden.
§ 281 Abs. 1 BAO
lautet:
Ist wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder
schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein
Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, so kann die Abgabenbehörde die Entscheidung
über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe
aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78)
entgegenstehen.
Was den gegenständlichen Berufungsfall anbelangt, ist
derzeit weder wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung
anhängig, noch schwebt sonst vor einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung
für die Entscheidung über die Berufung ist. Eine Aussetzung kommt
daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Hingewiesen wird außerdem
darauf, dass die Aussetzung gemäß
§ 281 BAO -
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - im Ermessen der
Behörde liegt (VwGH 6.4.1995, 93/15/0060), die Partei somit keinen
Rechtsanspruch auf Aussetzung hat (VwGH 20.2.1998,
96/15/0169).
Da aufgrund der Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, im gegenständlichen Berufungsfall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wird die
Berufung abgewiesen.
Abschließend wird noch festgestellt, dass in der
Eingabe vom 31. Juli 2003 der steuerliche Vertreter des Bw. die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für das Kind M
des Bw. beantragt hat. Im angefochtenen Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom
3. November 2003 wurde lediglich über den Antrag auf Familienbeihilfe
abgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung hatte auch nur die Familienbeihilfe
zum Inhalt. Da hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages noch keine
erstinstanzliche, bescheidmäßige Erledigung erfolgt ist, kann
darüber auch keine Berufungsentscheidung getroffen werden. Hingewiesen wird
allerdings darauf, dass gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
(bzw. für das Jahr 1999
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988)
ein Anspruch auf Kinderabsetzbeträge aber nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben
ist.
Salzburg,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-S/03
- Stammnummer
- 9840
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF