Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0352-S/03
Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-S/03vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von
April 1998 bis Juni 2003
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid vom
4. Juni 2003, der vom Finanzamt Salzburg-Land erlassen wurde. Dieser
Bescheid basiert auf einem Antrag vom 4. April 2003, der an das Finanzamt
Salzburg-Stadt gerichtet und dort auch eingebracht wurde. Mit diesem Antrag
machte der mit (Zustell)Vollmacht vom 2. September 2002 ausgewiesene
steuerliche Vertreter die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag geltend.
Der Bw. ist laut Zentralem Melderegister seit
11. April 2000 an der Adresse 5020 Salzburg, A-Gasse 3 wohnhaft. Der
Wohnsitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes
Salzburg-Stadt. Aufgrund der Angaben in der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 (Einbringungsdatum
23. Jänner 2001) hatte das Finanzamt davon Kenntnis und forderte am
24. Jänner 2001 den Akt zur Bearbeitung an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat gemäß
§ 13
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) das nach dem Wohnsitz oder dem
gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige
Finanzamt zu entscheiden.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 ist der
unabhängige Finanzsenat berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen. Eine Aufhebung als Sachentscheidung ist dann vorzunehmen, wenn in
dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine solche Aufhebung
hat etwa zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer
unzuständigen Behörde erlassen wurde (Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Tz 7 zu § 289 unter Verweis auf VwGH vom 11.12.1992, 88/17/0104
und vom 14.1.1988, 86/16/0035).
Da der Bw. im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt
Salzburg-Stadt wohnhaft ist und dieses Finanzamt davon seit mindestens
23. Jänner 2001 informiert war, ist dieses auch für die
Erledigung des Antrages vom 4. April 2003 zuständig.
Da der Bescheid vom Finanzamt Salzburg-Land als
unzuständiger Behörde erlassen wurde, war der Berufung in der Form
Folge zu geben, dass der Bescheid aufgehoben wird. Der Antrag ist damit nach wie
vor unerledigt.
Salzburg,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-S/03
- Stammnummer
- 9837
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF