Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1632-L/02
Wird im Zuge eines Scheidungsvergleiches ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen, ist eine Gegenleistung ermittelbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1632-L/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christoph Haffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Grunderwerbsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage und die Grunderwerbsteuer
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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Grunderwerbsteuer
|
104.075,10
€
|
Grunderwerbsteuer
|
2.081,50 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge ihrer Ehescheidung schlossen RL (=Bw.) und DL am
30. Jänner 2002 einen Vergleich, welcher auszugsweise nachfolgende
Vereinbarungen zum Inhalt hatte:
1.
Ehegattenunterhalt: Die Antragsteller
gehen davon aus, dass der wechselseitige Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach
§ 94 ABGB mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt.
Sie erklären, dass kein Tatbestand gegeben ist, der einen
Unterhaltsanspruch des einen oder anderen Teiles nach Auflösung der Ehe
rechtfertigen würde. ....
2. Kinder: ....JL
und NL bleiben in Pflege und Erziehung der Erstantragstellerin, der auch die
Obsorge und gesetzliche Vertretung zukommt....
3. Kindesunterhalt:
RL verpflichtet sich, zu Handen von DL für die in Punkt 2 näher
bezeichneten Kinder einen Unterhaltsbetrag von je 3.300,00 S bis zu deren
Selbsterhaltungsfähigkeit zu bezahlen...
4. Besuchsrecht:
....
5. Ehewohnung, Hausrat und
eheliches Gebrauchsvermögen: Die Ehewohnung befindet sich auf der
EZ 1 GB C. Sie verbleibt ihm. Sie wurde von ihr bereits geräumt.
Der gesamte Hausrat und das eheliche Gebrauchsvermögen wurden bereits
aufgeteilt, sodass jeder Eigentümer der Gegenstände bleibt, die sie
seither besitzen.
6. Eheliche
Ersparnisse: Die Antragsteller verfügen über keine Ersparnisse,
die aufgeteilt werden könnten.
7. Liegenschaft:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft
EZ 1 GB C. Sie vereinbaren, dass RL Alleineigentümer dieser
Liegenschaft werden soll. Deshalb übergibt und überträgt sie
ihren Hälfteanteil ihm in sein Eigentum und er übernimmt ihren
Hälfteanteil von ihr in sein Eigentum, sodass er Alleineigentümer
wird. Sie vereinbaren die lastenfreie Eigentumsübertragung. Ausgenommen
davon sind die in Punkt 8 von ihm übernommenen Verbindlichkeiten.
....
8.
Gemeinsame Schulden: Die Antragsteller
sind Solidarschuldner folgender Verbindlichkeiten, die auf der in Punkt 7
näher bezeichneten Liegenschaft verbüchert sind, und zwar
|
a) Allgemeine Bausparkasse
reg.Gen.m.b.H.
|
910.700,00
S
|
b) Oberösterreichische
Landesbank AG
|
650.000,00
S
|
c) Volksbank Alpenvorland
reg.Gen.m.b.H.
|
1,690.000,00
S
|
Gesamtbetrag
|
3,250.700,00
S
in seine alleinige Zahlungsverpflichtung zu
übernehmen und sie diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Im
Übrigen bezahlt jeder seine persönlichen Schulden selbst.
Darüber hinaus umfasst der Vergleich
Aufsandungserklärungen (Punkt 9), Kosten (Punkt 10) , Antrag
gemäß
§ 98 EheG (Punkt 11), eine Erklärung der
Erstantragstellerin gemäß
§ 107 Abs. 4 StGB
(Punkt 12) sowie eine Generalklausel (Punkt 13).
Am 28. Februar 2002 erließ das Finanzamt einen
an RL gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid. Die Grunderwerbsteuer in Höhe
von 2.361,87 € ermittelte das Finanzamt mit 2 % von den
übernommenen aushaftenden Verbindlichkeiten von
118.093,36 €.
Mit Eingabe vom 4. April 2002 erhob der Vertreter des
Bw. Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid und brachte zur Begründung
im Wesentlichen vor, dass er den Bescheid hinsichtlich eines Betrages von
2.333,53 € anfechte, sodass lediglich ein Betrag von 28,34 €
unbekämpft bleibe. Die Gegenleistung sei unrichtig mit
118.093,36 € festgestellt worden; tatsächlich sei
Bemessungsgrundlage der Einheitswert der vom Bw. erworbenen
Liegenschaftshälfte. Laut Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 2000
betrage dieser Einheitswert für die gesamte Liegenschaft 39.000,00 S,
sodass als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 19.500,00 S
(1.417,12 €) heranzuziehen sei. Die Grunderwerbsteuer sei mit 2 %
von diesem Betrag, somit mit 28,34 € zu bemessen. Im vorliegenden Fall
sei es unzulässig, die von ihm übernommenen Pfandrechte als
Gegenleistung heranzuziehen, da diese unbestimmt und unbestimmbar sei und
deshalb der Einheitswert und nicht die übernommenen Pfandrechte
maßgeblich seien. Darüber hinaus widerspreche es der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise der Bundesabgabenordnung, die übernommenen Pfandrechte
als Gegenleistung heranzuziehen. Seine geschiedene, einkommens- und
vermögenslose Gattin sei nicht in der Lage gewesen,
Darlehensrückzahlungen zu leisten, sodass er schon während aufrechter
Ehe die Rückzahlungen alleine getätigt habe. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise habe er anlässlich der Ehescheidung im Vergleich vom
31. Jänner 2002 weder eine Schuld übernommen, noch habe er seine
geschiedene Gattin durch seine Schuldübernahme wirtschaftlich
begünstigt oder entlastet. Die im Vergleich festgelegte
Schuldübernahme sei lediglich ein Formalakt ohne wirtschaftlichen
Hintergrund gewesen, weil die geschiedene Gattin zur Bezahlung der halben Raten
niemals in der Lage gewesen wäre. Durch die Übertragung ihres
Hälfteanteils am vormals gemeinsamen Haus habe sich in wirtschaftlicher
Hinsicht weder für sie noch für ihn etwas geändert. Diese
wirtschaftliche Betrachtungsweise führe zwangsläufig zu dem Ergebnis,
dass die übernommenen Verbindlichkeiten nicht als Gegenleistung im Sinne
des § 5 GrEStG heranzuziehen seien. Sollten dennoch die
übernommenen Verbindlichkeiten maßgeblich sein, verweise er auf die
beiliegenden Saldobestätigungen der Volksbank Alpenvorland
reg. Gen.m.b.H., der Oberösterreichischen Landesbank AG sowie der
Volksbank Alpenvorland, wonach die Darlehen noch mit 93.925,46 €, mit
67.148,06 € sowie 47.276,70 € aushafteten. Die
Gesamtbelastung betrage daher 208.350,22 €, die Hälfte der
übernommenen Verbindlichkeiten 104.175,11 €, sodass sich, falls
die Abgabenbehörde seiner Rechtsansicht nicht folgen sollte, diesfalls eine
Grunderwerbsteuer von 2.083,50 € ergebe. Zu bedenken sei
schließlich, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht
zu einer unbilligen und für den Bw. unerträglichen Härte
führe, da er einerseits die genannten Darlehen zu tilgen und andererseits
den Unterhalt für die beiden Kinder zu bestreiten habe. Müsse er die
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer bezahlen, laufe er Gefahr, die Liegenschaft
nicht erhalten zu können. Auch aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt
und sozial unverträglich, die von ihm zwangsläufig übernommenen
Pfandrechte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Bw. und
seine geschiedene Gattin seien auf Grund der Darlehensverträge ohnehin
Solidarschuldner gewesen, sodass seine geschiedene Gattin durch den
Ehescheidungsvergleich nur aus der Solidarschuld entlassen worden sei. Schon
vorher habe er tatsächlich für die gesamten Verbindlichkeiten
persönlich gehaftet, sodass er weder rechtlich noch tatsächlich
Schulden von seiner geschiedenen Gattin übernommen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2002 gab
das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Grunderwerbsteuer mit
2.081,50 € fest, wobei sie als Gegenleistung die aushaftenden,
übernommenen Verbindlichkeiten irrtümlich mit 104.075,11 €
ansetzte und nicht, wie richtig, mit 104.175,11 €. Werde eine
Rückzahlungsverpflichtung für Schulden übernommen, die mit der
Liegenschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, sei diese
Schuldübernahme als Gegenleistung für diesen Liegenschaftserwerb
anzusehen. Darlehensnehmer der auf der Liegenschaft sicher gestellten
Verbindlichkeiten seien der Bw. und DL gewesen. Als solche seien beide Ehegatten
zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Auf Grund des Punktes 8 des
Scheidungsvergleiches habe der Bw. die alleinige Zahlungsverpflichtung
übernommen. Die Schuldübernahme sei dann als Gegenleistung anzusehen,
wenn sich der Erwerber verpflichte, den Veräußerer bezüglich der
übernommenen Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten. Dass die
Darlehensrückzahlungen aus wirtschaftlichen Gründen bereits bisher
durch den Bw. erfolgt seien, sei eine Angelegenheit im Innenverhältnis der
Vertragsteile. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die nunmehr
nach außen wirksame Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung
keine Gegenleistung darstelle. Als Bemessungsgrundlage sei nunmehr
Hälfteanteil der noch aushaftenden Schulden angesetzt worden.
Mit Schreiben vom 24. April 2002 beantragte der
Vertreter des Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Wesentlichen wurde die Ansicht, der Bw.
sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon bisher alleiniger Schuldner und
Zahler und die Haftung der geschiedenen Ehegattin rein formeller und
theoretischer Natur gewesen, wiederholt. Darüber hinaus habe der am
30. Jänner 2002 abgeschlossene Vergleich eine Mehrzahl von Punkten
umfasst. So habe seine geschiedene Gattin auf ihren Unterhaltsanspruch gegen ihn
verzichtet. Inhaltlich liege ein gemischtes Rechtsgeschäft vor, wodurch es
unmöglich sei, Leistung und Gegenleistung genau zu bestimmen, weshalb die
Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu bemessen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 1 der zitierten
Gesetzesstelle ist die Steuer vom Einheitswert des Grundstückes zu
berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass zwar im Allgemeinen wegen des
Globalcharakters von Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln
ist, dass dies aber im Einzelfall durchaus möglich sein kann. Ergibt sich
aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, dass eine bestimmte Leistung nur
als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft
bzw. eines Liegenschaftsanteiles gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als
allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen
werden.
Genau das ist im Berufungsfall festzustellen.
Während in Punkt 1 des Vergleiches die beiden Antragsteller
wechselseitig auf Unterhalt verzichten, in Punkt 3 der Kindesunterhalt
geregelt wird, laut Punkt 5 der gemeinsame Hausrat und das eheliche
Gebrauchsvermögen bereits aufgeteilt wurden und in Punkt 6
festgehalten wurde, dass die Antragsteller über keine Ersparnisse
verfügten, die aufgeteilt werden könnten, sind in den Punkten 7
und 8 gesonderte Vereinbarungen hinsichtlich der im Hälfteeigentum der
beiden Antragsteller stehenden Liegenschaft und der auf dieser Liegenschaft
grundbücherlich sicher gestellten, gemeinsamen Schulden getroffen worden.
Diese vertragliche Kreditübernahme laut Punkt 8 des Vergleiches stellt
die Gegenleistung für die übertragene Liegenschaftshälfte dar,
ist somit nicht als Spitzenausgleich einer umfassenden globalen
Auseinandersetzung ähnlich wie in den Fällen der §§ 81
EheG anzusehen, lassen sich doch aus dem Wortlaut der Vergleichsausfertigung
dafür keine Anhaltspunkte finden. In Punkt 8 des Scheidungsvergleiches
wurde DL vom Bw. von den auch sie als Solidarschuldnerin belastenden
Hypothekarschulden befreit und diesbezüglich schad- und klaglos
gestellt.
Das Argument des Bw., die geschiedene Ehegattin habe
unter anderem auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Bw. verzichtet, sodass
inhaltlich ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliege und deshalb
unmöglich sei, Leistung und Gegenleistung genau zu bestimmen, geht insofern
ins Leere, als sich aus Punkt 1 des Vergleiches kein Anhaltspunkt
dafür ergibt, dass der Bw. eine Leistung an DL dafür zu erbringen
hatte, dass diese ihm gegenüber auf den Unterhalt verzichtete. Inwieweit
die Leistung in Anbetracht des unzweifelhaften Zusammenhanges der
Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft von DL an den Bw.
mit der erfolgten Schuldübernahme unbestimmt und unbestimmbar sein soll,
wurde vom Bw. nicht näher begründet.
Der Begriff der Gegenleistung
im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dafür zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Darunter ist jede nur denkbare Leistung zu
verstehen, somit alles, was der Erwerber einsetzen muss, um das Grundstück
zu erhalten. Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes, so ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen.
Der Bw. strebt im Kern seiner
Ausführungen an, hinsichtlich der übereigneten
Liegenschaftshälfte den (halben) Einheitswert als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen, da er schon bisher die Darlehensrückzahlungen alleine
geleistet und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Schuld übernommen
habe.
Dazu hat das Finanzamt in der
zur Berufungsvorentscheidung ergangenen Begründung bereits zutreffend
ausgeführt und wurde dies auch im Scheidungsvergleich festgehalten, dass
der Bw. und DL Solidarschuldner der auf der Liegenschaft verbücherten
Schulden waren. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bw. wegen der Einkommens- und
Vermögenslosigkeit von DL schon bisher die Darlehensrückzahlungen zur
Gänze alleine geleistet hat, war dennoch auf Grund des
Solidarschuldverhältnisses auch DL grundsätzlich zur Zahlung
verpflichtet. Grundsätzlich haftet bei einem Solidarschuldverhältnis
jeder Schuldner für das Ganze. Es bleibt dem Gläubiger
überlassen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Soweit der
Gläubiger durch Leistung eines Schuldners befriedigt wird, werden auch alle
anderen Schuldner von ihrer Verbindlichkeit befreit (§ 893
ABGB).
Hätte daher der Bw. die
Rückzahlungen nicht mehr geleistet bzw. nicht mehr leisten können,
hätten die Gläubiger die Rückzahlung von DL fordern können
und bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungen durch die DL die
Versteigerung der Liegenschaft betreiben können.
Durch seine Verpflichtung, die verbücherten
Verbindlichkeiten in seine alleinige Zahlungsverpflichtung zu übernehmen
und DL diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, wurde DL von dieser
Verpflichtung befreit und konnten die Gläubiger die Rückzahlungen von
DL nicht mehr fordern. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bw. bereits bisher im
Innenverhältnis die ihn und DL treffende Zahlungsverpflichtung zur
Gänze alleine übernommen hat, stellt dennoch die Entlassung der DL aus
diesem Solidarschuldverhältnis und die Übernahme der
Hypothekarschulden in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung eine
Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung im Sinne des
§ 5 GrEStG dar.
Der Vermögensvorteil für DL liegt in diesem Fall
darin, dass sie durch die Schuldübernahme des DL von der potenziellen
Verpflichtung zur Rückzahlung entlastet wurde, während der Bw. als
Übernehmer DL dafür haftete, dass sie die Gläubiger nicht in
Anspruch nehmen. Der Begriff der Gegenleistung geht über den im
zivilrechtlichen Sinn hinaus und umfasst jede Art von Leistungen, die der
Erwerber für das Grundstück zu Gunsten des Übergebers erbringt.
Lediglich der Umstand, dass der Bw. von vornherein alleiniger Schuldner der
Verbindlichkeiten gewesen wäre, könnte die von ihm vertretene
Auffassung, dass er keine Verbindlichkeiten übernommen habe und daher eine
Gegenleistung nicht vorliege, rechtfertigen.
Dem Vorbringen des Bw., die Grunderwerbsteuervorschreibung
führe zu einer unbilligen und für ihn unerträglichen Härte
ist entgegen zu halten, dass die Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer mit
objektsteuerartigen Prinzipien, die dazu führen, dass jeder einzelne
Erwerbsvorgang für jedes selbstständige Grundstück
Grunderwerbsteuer auslöst. Die Steuerpflicht stellt somit im Wesentlichen
auf objektive Merkmale des Steuergegenstandes, nicht hingegen auf Merkmale der
persönlichen Leistungspflicht ab. Die Grunderwerbsteuer erfasst den
Grundstückswechsel als solchen ohne Rücksicht auf die mit dem
Grundstückserwerb verfolgten Zwecke und auf die persönlichen
Verhältnisse der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen.
Die Grunderwerbsteuer war daher mit 2 % der
übernommenen, offenen Verbindlichkeiten, somit der Hälfte von
208.350,22 € festzusetzen. Richtigerweise wäre die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage daher 104.175,11 € und nicht, wie
vom Finanzamt auf Grund eines Rechenfehlers angenommen, 104.075,11 €.
Da sich bei der Steuerberechnung lediglich eine Differenz von zwei Euro
ergäbe, wurde zu Gunsten des Bw. von einer Korrektur wegen der
Geringfügigkeit der Auswirkungen Abstand genommen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war der Berufung
daher teilweise stattzugeben.
Linz,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1632-L/02
- Stammnummer
- 9806
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF