Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0754-L/02
verdeckte Ausschüttungen an Alleingesellschaftergeschäftsführerin, Säumniszuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-L/02vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Haftungsbescheide für
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen für die Zeiträume 1.1.1995 bis
31.12.1998 und Bescheide über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen für die Jahre 1995 bis 1998
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstand des Unternehmens der mit
Gesellschaftsvertrag vom 22. und Nachtrag vom 25. Januar 1992 gegründeten
Berufungswerberin ist die Verwaltung und Anlage von Kapitalvermögen, der
Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, sowie von Immobilien und deren
Vermietung. Dementsprechend erklärte die Berufungswerberin im Fragebogen
anlässlich der Gründung, dass sie kein Gewerbe ausübe, sondern
Vermögensverwaltung betreibe. Geschäftsführerin war und ist ER,
welche nach abgeschlossener Gründungshilfe durch ihren Ehegatten PR auch
die einzige Gesellschafterin der Berufungswerberin geblieben ist.
Die Berufungswerberin wurde für die Jahre 1995 bis
1998 mit den Bescheiden vom 30. Oktober 1996 (1995), 28. Juli 1997
(1996), 3. März 1999 (1997) und 6. Juli 1999 (1998)
antragsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt.
Im August bis September 1999 fand bei der Berufungswerberin
eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung statt. Im
darüber gemäß
§ 150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) verfassten Bericht hielt der Prüfer unter anderem folgendes
fest:
"
GEWINNERMITTLUNG
Tz.
17 Berichtigungen zu den Bilanzansätzen
a)
Beteiligung KH:
Herr
KH ist der Bruder der Alleingesellschafterin der Berufungswerberin, Frau ER, und
als Handelsvertreter in Deutschland tätig. Die an ihn gegebenen
Geldbeträge stellen nach Ansicht der BP keinen Erwerb einer Beteiligung
dar, da zu den hingegebenen Beträgen keinerlei fremdübliche
Vereinbarungen getroffen wurden. Der gesamte Vorgang wäre unter Fremden
niemals in dieser unverbindlichen Form (Hingabe der Gelder "wenn nötig",
"vielleicht wird etwas daraus", "wahrscheinlich ohnehin abzuschreiben")
abgewickelt worden. Nach Ansicht der BP handelt es sich um Privatdarlehen der
Gesellschafterin an ihren Bruder. Die Beteiligung wird daher aus der Bilanz
ausgeschieden:
|
|
31.12.1995
|
31
.12. 1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
It.
HB
|
52.500,00
|
82.050,00
|
122.050,00
|
172.870,00
|
It.
PB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
------------------
|
-------------------
|
-----------------
|
------------------
|
Änderung
It. BP
|
-52.500,00
|
-82.050,00
|
-122.050,00
|
-172.870,00
|
-Änderung
Vorjahr
|
0,00
|
+52.500,00
|
+82.050,00
|
+122.050,00
|
|
------------------
|
------------------
|
----------------
|
------------------
|
Gewinnänderung
|
-52.500,00
|
-29.550,00
|
-40.000,00
|
-50.820,00
Die
hingegebenen Beträge stellen verdeckte Ausschüttungen an die
Gesellschafterin ER dar (siehe Tz. 18b). Eine Gegenverrechnung der strittigen
Beträge mit dem bestehenden Gesellschafterverrechnungskonto widerspricht
dem rechtsüblichen Grundsatz, dass eine verdeckte Ausschüttung zum
Zeitpunkt der Aufdeckung nicht mehr sanierbar ist.
b)
Forderung KESt:
Die
für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt wird von der
Gesellschafterin getragen, es ist daher eine entsprechende Forderung in die
Bilanz einzustellen.
...
Tz.
18 Verdeckte Ausschüttungen
a)
Geschäftsführervergütung:
Frau
ER übt nach Ansicht der BP keine Tätigkeiten für die GmbH aus,
die einer fremdüblichen Geschäftsführertätigkeit
entsprechen. Bis auf die in der Stellungnahme (vom 28.9.1999 zum
Besprechungsprogramm der BP) angeführten Einzeltätigkeiten (und
außerdem die nicht näher erläuterte Tätigkeiten wie
"Besprechungen") konnte keine entsprechende Leistung für die Gesellschaft
nachgewiesen werden. Auch im Zuge der Betriebsprüfung selbst ist als
Vertreter der Gesellschaft ständig Herr PR aufgetreten. Dessen Leistungen
für die GmbH erfolgen laut Stellungnahme "grundsätzlich
unentgeltlich".
Die
Abstimmung der Auszahlungen auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Gegebenheiten (siehe Stellungnahme zu Punkt 2, 5. + 6.Absatz) spricht ebenfalls
gegen eine fremdübliche Entlohnung.
Die
in den Jahren 1995 und 1998 ausbezahlten Geschäftsführerbezüge
stellen daher verdeckte Ausschüttungen der GmbH an die Gesellschafterin
dar.
|
|
1995
|
1998
|
verdeckte
Ausschüttung GF-Bezüge
|
300.000,00
|
45.960,00
b)
Beteiligung KH:
siehe
Tz. 17a)
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
verdeckte
Ausschüttung
|
52.500,00
|
29.550,00
|
40.000,00
|
50.820,00
c)
Verzinsung Verrechnungskonto:
Die
zur Verzinsung des Verrechnungskontos der Gesellschafterin ER angesetzten
Zinssätze erscheinen überhöht, die Neuberechnung laut BP wurde
mit den unten angeführten Durchschnittszinssätzen vorgenommen. Der
übersteigende Aufwand stellt eine verdeckte Ausschüttung an die
Gesellschafterin ER dar:
|
|
1995
|
1996
|
|
Zinssatz
It. BP
|
10
%
|
8,5%
|
|
verdeckte
Ausschüttung It. BP
|
19.000,00
|
14.000,00
|
"
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den
Bescheiden datiert vom 16. Februar 2000 über die Haftung der
Berufungswerberin als Schuldnerin für Kapitalertragssteuerabfuhrdifferenzen
für die Zeiträume 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 in
Höhe von S 89.430,00 (1995), S 19.638,00 (1996), S 14.375,00
(1997) und S 35.195,00 (1998), alle zugestellt am 20. März 2000.
Hinsichtlich der Begründung wurde soweit die der Zeitraum 1. Januar
bis 31. Dezember 1997 betroffen ist auf die
"Feststellungen der
Betriebsprüfung" verwiesen. Soweit der Haftungsbescheid für
Kapitalertragsabfuhrdifferenzen im Jahr 1998 betroffen ist, wurde auf jede
konkrete Begründung verzichtet und bloß auf einen
"Bericht" hingewiesen. Dementsprechend
wurden im Bescheid datiert vom 10. März 2000 zugestellt am 20. März
2000 für die Kapitalertragsteuer 1995 S 1.635,00, 1996 S 218,00,
1997 S 200,00, und die Kapitalertragsteuer 1998 S 484,00 an
Säumniszuschlägen festgesetzt, was einem Prozentsatz von 2% der
Bemessungsgrundlage entspricht.
Gegen diese Bescheide richtet sich bereits die Berufung vom
14. März 2000, in welcher vorgebracht wird, dass schon bei der
ursprünglichen Veranlagung das mögliche Hinterfragen der Absetzbarkeit
der Geschäftsführerentschädigung sei unterblieben. Unstrittig
sei, dass dem Bruder KH der Alleingesellschafterin der Berufungswerberin, Frau
ER, welcher nach längerem Aufenthalt in Deutschland zurückgekehrt
wäre, zum Aufbau seiner Handelsvertretung aufgrund mündlicher
Vereinbarung Geld zur Verfügung gestellt bekommen habe, welches nach dem
Aufbau dieses Geschäftes in einen Anteil daran umgewandelt oder
vollständig zurückgezahlt werden würde. Dies decke sich mit den
vertraglichen Aufgaben der Berufungswerberin und habe mit der Verwandtschaft von
ER und KH nichts zu tun. Die "belangte
Behörde" habe "die betriebliche
Hingabe von Beteiligungsdarlehen an Herrn KH" anerkannt, vertrete
"aber ohne jegliche Begründung die
Auffassung, dass diese Gelder dubios geworden" wären,
"da die Beträge in den einzelnen Jahren
aufwandswirksam ausgebucht" worden seien. Es wäre für die
Berufungswerberin die Ansicht völlig unverständlich, dass diese
Beträge ohnehin abzuschreiben seien. Gegen die aufwandswirksame
Abschreibung werde aber kein Einwand erhoben. Die Ansicht, dass die
Geschäftsführerin keine Tätigkeit für diese entfalte, sei
durch nichts untermauert worden. Insofern sei die Begründung der Bescheide
mangelhaft. Es sei rechtlich unzulässig eine ausbezahlte
Geschäftsführerentschädigung ohne Begründung nicht
anzuerkennen. Auch hätte diese Position der Gewinn- und Verlustrechnung
schon bei der ursprünglichen Veranlagung hinterfragt werden können.
Die Alleingesellschafterin ER habe bei der Berufungswerberin eine
Verrechnungskonto mit in Höhe von S 1,200.000,00 (1995) bis
S 850.000,00 (1998) geführt, welches jährlich zu
banküblichen Zinsen abgerechnet worden wäre. Diese sei vom Prüfer
in den Jahren 1995 und 1996 herabgesetzt, jedoch für 1997 und 1998 nicht
beanstandet worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass dies nur deshalb
geschehen sei, um so einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahren zu
schaffen. Auf die im Betriebsprüfungsverfahren beigebrachten Photokopien
des Kontokorrentkontos bei der S-Bank sei nicht eingegangen worden. Das Hingeben
von Geld an den Bruder der Alleingesellschafterin, Herrn KH, mit der
mündlichen Vereinbarung, daraus einen Beteiligungsertrag oder zumindest
eine Verzinsung zu erhalten, stelle für die Berufungswerberin keinen
Aufwand dar, welcher ihren Gewinn mindere. Darüber hinaus vertrete
"die belangte Behörde" selbst den
Standpunkt, "das die Beträge
jährlich als Aufwand zu verbuchen sind, was dann überhaupt zu keiner
verdeckten Gewinnausschüttung führen könnte, da nur solche
Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und einem
Geschäftsführer zugeflossen sind, als solche zu qualifizieren
sind." Dies treffe jedoch nicht zu das diese Beträge an Herrn KH
geflossen wären. Die Geschäftsführerentschädigung für
die Jahre 1995 und 1998 sowie die Teilbeträge aus der Verzinsung der
Verrechnungssalden für 1995 und 1996 seien auch dann nicht als verdeckte
Ausschüttung zu behandeln, wenn ihnen die Anerkennung als Betriebsausgabe
versagt bliebe, sondern wären diese als Privatentnahme umzubuchen, weil ja
die Alleingesellschafterin ER in den betroffenen Jahren über einen
ausreichend hohen Guthabenssaldo verfügt hätte. Es sei auch erlaubt
die verdeckte Ausschüttung rückgängig zu machen, da diese nicht
aufgedeckt worden wäre und zumindest die Behandlung der
Geschäftsführerentschädigung schon beim Einreichen der
Steuererklärungen ersichtlich gewesen und nicht beanstandet worden
wäre. Es wäre bei allen bestrittenen Positionen eine Begründung
des Bescheides unterblieben und sei auf die Argumente der Berufungswerberin im
Betriebsprüfungsverfahren im Schreiben vom 28. September 1999 nicht
eingegangen worden. Es würden Bescheide fehlen, in welchen die
Kapitalertragssteuer 1995 bis 1998 vorgeschrieben werde, welche aus dem
Betriebsprüfungsbericht und der Buchungsmitteilung Nummer vier der
Berufungswerberin ersichtlich sei. Da diese Steuer gegebenenfalls von der
Empfängerin ER zu trägen wäre und mangels eines entsprechenden
Bescheides werde die Stornierung der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer von
in Summe S 126.813,00 beantragt.
Im oben genannten Schreiben datiert vom 28. September
1999, welches als Stellungnahme zum Schlussbesprechungsprogramm für die
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung abgefasst worden ist, hat
ER ausgeführt, dass sie als zeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin verschiedene Tätigkeiten wie
Bankkonteneröffnungen, die Unterfertigung von Verträgen und das Suchen
von Mietern persönlich durchgeführt habe. Die Buchhaltungsarbeit sei
von ihrem Ehemann Herrn PR durchgeführt worden. ER sei seit 1963
selbständig tätig und hätten sie und ihr Ehemann das auf ihren
Namen laufende Geschäft seit der Verehelichung 1965 gemeinsam geführt.
Gewinne und Verluste habe sie erhalten. 1990 sei es möglich gewesen, den
Betrieb zu verkaufen und wären ihr daraus vortragsfähige Verluste
verblieben. Als "Gewerbepensionistin"
beziehe sie eine Kleinstrente, von der sie nicht leben könne. Da die Rente
ihres Ehegatten, der anderweitig und viele Jahre nur teilzeitbeschäftigt
gewesen sei, auch nicht groß wäre, seien beide genötigt auch im
Alter einer Tätigkeit nachzugehen, um nicht an der Armutsgrenze leben zu
müssen. Deshalb werde auch die Berufungswerberin von beiden Ehegatten
gemeinsam betrieben, wobei die Tätigkeit des Ehegatten PR
grundsätzlich unentgeltlich erfolge. Da kein Unternehmen ohne Einsatz und
Risiko des Inhabers funktionieren könne, sei eine
Geschäftsführerentschädigung in angemessener Höhe jedenfalls
zulässig. Nach deutscher Judikatur sei eine
Geschäftsführerentschädigung anzuerkennen, wenn dem Unternehmen
eine bankmäßige Verzinsung des Eigenkapitals als Gewinnanteile
verbleibe. Im Jahr 1995 sei ER einerseits in der Position als
Geschäftsführerin und andererseits als Alleingesellschafterin mit sich
selbst übereingekommen, die Geschäftsführerentschädigung
für drei Jahre in einem auszuzahlen, um für das für die Jahre
1996 und 1997 bestehende Verlustausgleichsverbot aufgrund des
"Sparpaktes der Regierung" abzufedern.
Der noch vorhandene Verlustvortrag wäre ansonsten wegen Ablaufs der
siebenjährigen Vortragsfrist verloren gegangen. Weder dem Unternehmen noch
dem Finanzamt sei dadurch ein Vor- oder Nachteil entstanden, da durch den
gleichbleibenden Körperschaftsteuersatz für alle drei Jahre sich
"im Ergebnis" nichts geändert
habe. Ab dem Jahr 1998 habe die Geschäftsführerentschädigung,
auch aufgrund des vorher erwähnten Sparpaketes, auf das Maß der
"geringfügigen Einkünfte"
reduziert werden müssen, da darüber hinausgehende
Geschäftsführergehälter der vollen Sozialversicherungspflicht und
anderer Lohnabgaben unterlägen wären. Da ER bereits 1998 ihr 69
Lebensjahr erreicht habe und von den Sozialversicherungsbeiträgen keinen
wie immer gearteten Nutzen erwarten könne, versteuere sie lieber ein
höheres Einkommen im Rahmen der Berufungswerberin als nutzlose
Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Hinsichtlich der Zahlungen an ihren
Bruder KH bestreite die Berufungswerberin nicht, dass die Hingabe solcher
Beträge an völlig Fremde in dieser Form nicht erfolgt wäre. Es
handle sich jedoch nicht um eine verdeckte Ausschüttung da die
Berufungswerberin gegenüber ER eine Verbindlichkeit besessen habe, gegen
welche die Zahlung an nahe Verwandte aufgerechnet hätte werden können,
sofern es nicht ohnehin zu einer Beteiligung mit Ertragsauszahlung oder einer
Rückzahlung kommen sollte. Die verdeckte Ausschüttung könne daher
nur in der (mangelnden) Verzinsung liegen. Die Zinsen beim Verrechnungskonto von
ER seien angemessen, wenn man sie mit Kontokorrentzinsen der S-Bank für
einen Geschäftskredit vergleiche. Diese hätte 1995 bis 1998 von
anfänglich 9% fallend über 7,75% bis 8% per anno kontokorrent sowie
eine Bereitstellungs- und Umsatzprovision von 2,88% verrechnet. Die von der
Berufungswerberin anerkannten Zinsen seien daher marktkonform.
In dem ebenfalls als Berufung bezeichneten Schreiben vom
21. März 2000 wandte sich die Berufungswerberin ausdrücklich
gegen die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuerdifferenzen
für die Zeiträume 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998, datiert
vom 16. März 2000 eingelangt am 20. März 2000 und gegen die
Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend
die Kapitalertragsteuer 1995 bis 1996 datiert vom 10. März 2000 zugestellt
am 20. März 2000. Dazu führte die Berufungswerberin aus, dass sie
betreffend die Jahre 1995 bis 1998 für die ausgeschütteten Gewinne an
die Beteiligte die Kapitalertragssteuer einbehalten, abgeführt, und die
entsprechenden Abgabenerklärungen abgegeben hätte. Auf Grund der oben
beschriebenen Ergebnisse der abgabenbehördlichen Buch- und
Betriebsprüfung für diese Jahre seien ausbezahlte
Geschäftsführerentschädigungen, Teilbeträge von verrechneten
Zinsgutschriften und weitere Beträge als
"verdeckte Gewinnausschüttungen"
beurteilt worden. In der schriftlichen Stellungnahme zur Schlussbesprechung
über das Prüfungsergebnis vom 28. September 1999 sei bereits
ausgeführt worden, dass die Empfängerin die Beträge, Frau ER,
diese "brutto" erhalten und diese
selbst der Besteuerung, nämlich der Einkommensteuer, unterzogen hätte.
Es solle daher unstrittig sein, dass die Steuer für diese Beträge in
Form der Einkommensteuer für ER bereits bezahlt worden wäre. Eine
Haftung als Schuldner für die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer
könne daher nicht zum Tragen kommen, da der Steuerpflichtige selbst
dafür schon vor Jahren die vollständigen Erklärungen eingereicht
und die Steuern bezahlt habe. Gegen die Bescheide, mit welchen
die "verdeckten
Gewinnausschüttung" festgestellt worden wäre, sei rechtzeitig
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden, sodass es derzeit keine
Rechtskraft dieser Bescheide gebe. Hinsichtlich der Festsetzung von
Säumniszuschlägen führte die Berufungswerberin aus, dass die
Buchungsmitteilung über die angelasteten Beträge für
Kapitalertragssteuer wurde im Februar 2000 zugestellt worden wäre. Die
Fälligkeit sei dort mit 23. März 2000 angegeben worden. Ein
korrespondierende Bescheid dazu habe gefehlt, sodass in der Berufung vom 14.
März 2000 gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung auf diesen Umstand
aufmerksam gemacht und gleichzeitig die Richtigkeit der Vorschreibung
bekämpft worden wäre. Auf Grund der inzwischen nachträglich
erstellten Bescheide, die zwar mit 16. Februar 2000 datiert, tatsächlich
aber erst am 20. März 2000 zugestellt worden wäre, könne die
Fälligkeit weder am 23. März noch am 16. Februar 2000 gewesen sein.
Insofern hafte dem Bescheid eine Mangelhaftigkeit an und wäre die
Festsetzung von Säumniszuschlägen daher rechtswidrig.
In der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung datiert
vom 2. Mai 2000 führte dieser aus, dass erst zum Zeitpunkt der
abgabenbehördlichen Prüfung näheren Einzelheiten zur
Geschäftsführungstätigkeit von ER beziehungsweise ihre
Untätigkeit hervorgekommen wären, da diese Umstände aus den
Abgabenerklärungen samt Beilagen nicht ersichtlich gewesen seien. Die
Umstände der Zahlungen an KH seien dem
"Finanzamt" bis zur
abgabenbehördlichen Prüfung unbekannt gewesen. Im
Betreibprüfungsverfahren sei PR als Vertreter des Unternehmens aufgetreten
und habe ausgesagt, dass ER im Unternehmen nicht tätig gewesen sei. Dies
wäre später im Schreiben vom 28. September 1999 bestritten
worden, allerdings habe es sich bei den dort beschriebenen Tätigkeiten zum
Teil um Gesellschafteragenden, zum anderen um verallgemeinerte Beschreibungen
wie "Besprechungen",
"Vertragsabschlüsse" et cetera
gehandelt, die nur geringen zeitlichen Aufwand verursachen würden. Die
weiteren Ausführungen in diesem Schreiben, nämlich das Abstimmen der
Auszahlungen auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse
der Alleingesellschafterin würden den Eindruck einer fremdunüblichen
Entlohnung verstärken. Hinsichtlich der Zahlungen an KH wären von der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift keine neuen Argumente vorgebracht
worden. Allerdings sei im Schreiben vom 28. September 1999 bestätigt
worden, dass die Vereinbarung mit KH unter Fremden niemals in dieser Form
abgeschlossen worden wäre. Auch Geschäfte, die mit den vertraglichen
Aufgaben der Berufungswerberin übereinstimmten, würden zur
steuerlichen Anerkennung die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen erfordern.
Die im Berichtstext angeführte
"unverbindliche Form der Vereinbarungen" beziehe sich auf Aussagen des
Herrn PR. Die unter Anführungszeichen stehenden Texte seien Zitate von
Bemerkungen des Herrn PR aus der Befragung im Zuge der abgabenbehördlichen
Buch- und Betriebsprüfung und nicht Meinung der Behörde. Hinsichtlich
der steuerlich als Betriebsausgabe anzuerkennenden Zinsen für das
Verrechnungskonto der Alleingesellschafterin ER seien die im
Besprechungsprogramm vom 21. Septemer1999 angeführten Zinssätze
aufgrund der Einwendungen der Berufungswerberin im Schreiben vom
28. September 1999 angepasst und die Neuberechung beziehungsweise.
Differenzermittlung dargestellt worden. Lediglich die Höhe für 1995
mit 12% beziehungsweise für die Folgejahre mit 9% konnte nicht
nachvollzogen werden. Für die Jahre 1997 und 1998 ergaben sich nach
Korrektur keine wesentlichen Differenzen mehr. Insofern sei jedenfalls auf die
vorgelegten Beweismittel eingegangen und die Änderung auch im Bericht
über die abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung
begründet worden. Durch das Abschreiben der an KH vergebenen Gelder habe
Gewinn der Gesellschaft durchaus eine Minderung erfahren, was zu einer
verdeckten Ausschüttung führe. Die Berufungswerberin vertrete
allerdings zum wiederholten Male die irrige Meinung, dass alle Umstände zu
den strittigen Themen bereits in den Abgabenerklärungen offengelegt worden
wären und hätte eine Gegenverrechnung mit dem
Gesellschafterverrechnungskonto für die Tatbestände
"Geschäftsführervergütung"
und "Verzinsung Verrechnungskonto"
vorgeschlagen. Eine verdeckte Ausschüttung sei jedoch im Zeitpunkt des
Aufdeckens nicht mehr sanierbar. Zur Festsetzung von Kapitalertragsteuer sei
noch grundsätzlich zu sagen, dass diese der Feststellung von verdeckten
Ausschüttungen folge und daher mit der Beurteilung mit der
Körperschaftsteuer verbunden wäre. Der Ansatz der
Geschäftsführervergütung als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit bei ER sei im Rahmen der Wiederaufnahme für ihre
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 storniert und daher insoweit der
Einkommensbesteuerung entzogen worden. Bei den Säumniszuschlägen seien
aufgrund eines Fehlers die
"händischen" Bescheide über
Kapitalertragsteuerdiffenzen erst mit 16. März 2000 an die
Berufungswerberin versandt worden, während die
"EDV-mäßige" Festsetzung
breits mit 16. Februar 2000 erfolgte wäre. Dieser Mangel sei durch die
erwähnte Zustellung der
"händischen" Bescheide bereits
saniert worden und hänge die Festsetzung von Säumniszuschlägen
jedenfalls auch von der Entscheidung über die Berufungen gegen die
Körperschafsteuerbescheide und die Bescheide betreffend
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen ab.
Dem entgegnete die Berufungswerberin mit Schreiben vom
24. Juli 2000, dass die Stellungnahme des Prüfers keine Neuerungen
beinhalte und verzichtete ausdrücklich auf weitere
Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Bescheide über die Feststellung von
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen in den Zeiträumen 1. Januar 1995
bis 31. Dezember 1998:
A) Geldflüsse an den Bruder der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin der
Berufungswerberin:
Wie der Berufungswerberin im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung vorgehalten wurde und von dieser im
Schreiben vom 28. September 1999 bestätigt hat, hätte die
Berufungswerberin niemandem anderen als dem Bruder der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin Geld ohne nähere
Ausgestaltung oder Beschreibung des Rechtsgrundes für dieses Vorgehen
hingegeben. Nach der eigenen Beschreibung der Berufungswerberin handelt es sich
um eine Bittleihe aufgrund mündlicher Vereinbarung, welche je nach
finanzieller Lage des Bruders der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin zurückgezahlt oder in eine
Beteiligung umgewandelt werden würde. Sogar die Berufungswerberin sieht
hinsichtlich des Unterbleibens einer Zinsvereinbarung den Tatbestand einer
verdeckten Ausschüttung als gegeben an (Schreiben vom 28. September
1999).
Will man die Frage beantworten, ob der im vorangegangenen
Absatz wiedergegebene Sachverhalt, so steuerlich anzuerkennen ist, wie er in den
Abgabenerklärungen der Berufungswerberin dargestellt wurde, hat dies anhand
der von der Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien für die steuerliche
Anerkennung von (Leistungs-) Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, die
auch auf Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften, deren Gesellschaftern, an einander beteiligten
Gesellschaften und Gesellschaften mit teilweiser Gesellschafteridentität
anzuwenden sind (vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.7.2002, 98/13/0011, 29.1.2002,
2001/14/0074; ständige Judikatur), zu geschehen. Danach müssen solche
Vorgänge nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter
Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Hintergrund dieser
Prüfung auf der Ebene der Beweiswürdigung ist es, dass im Bereich der
natürlichen Personen etwa Ehepartner und Verwandte ihr Familieneinkommen
(verständlicherweise) dadurch vergrößern wollen, dass sie ihre
Beziehungen so gestalten, dass dabei die auf das gemeinsame Einkommen
entfallende Steuerlast minimiert wird. Gleiches gilt für miteinander
verbundene Kapital- und Personengesellschaften und deren Gesellschafter. In
diesem Fall soll die gemeinsame Steuerlast der miteinander verbundenen
Unternehmen und Personen verringert werden. Das Bestreben einer steueroptimalen
Gestaltung der eigenen Rechtsbeziehungen an sich hindert nicht für sich
allein die steuerliche Anerkennung. Die Grenze der (steuerlichen)
Gestaltungsfreiheit ist erst dort erreicht, wo die am Anfang dieses Absatzes
erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.
Nun ist die Existenz einer mündlichen Vereinbarung
zwischen der Berufungswerberin repräsentiert durch ihre
Alleingesellschaftergeschäftsführerin ER und ihrem Bruder erst im
Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung der Abgabenbehörde bekannt
geworden. Es ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar auch
möglich, Verträge zwischen nahen Angehörigen mit steuerlicher
Wirksamkeit mündlich abzuschließen (siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Tz 163 zu
§ 2, 86) jedoch kommt der Schriftlichkeit wesentliche Bedeutung bei
der Beweiswürdigung zu. Fehlt diese wie im konkreten Fall, muss auf andere
Weise der Inhalt des Vertrages belegt werden können. Wie schon oben
dargestellt, ist jedoch der Inhalt der möglichen Vereinbarung variabel und
sogar nach der Darstellung der Berufungswerberin noch nicht klar, ob ein
Darlehen hingegeben oder eine Beteiligung eingegangen worden sein sollte oder ob
es sich um eine Privatdarlehen von ER an ihren Bruder gehandelt hat. Fehlt schon
die Möglichkeit den Inhalt der Vereinbarung zu prüfen, muss ihr auch
jede Publizität abgesprochen werden. Aufgrund der von der Berufungswerberin
selbst dargelegten Unsicherheit über den Inhalt der Vereinbarung, liegt
auch kein eindeutiger und klarer Inhalt derselben vor. Letztlich gesteht auch
die Alleingesellschaftergeschäftsführerin der Berufungswerberin zu, so
ein Geschäft mit niemandem anderen als ihrem Bruder abschließen zu
wollen. Aus Beweissicherungsgründen hätte die Berufungswerberin wohl
einen Vertrag, der ein Darlehen, welches in eine Beteiligung umgewandelt werden
kann, mit einem Fremden zumindest schriftlich abgeschlossen und darin die
Bedingungen der Rückzahlung der hingegebenen Gelder, Zinsen, Haftung,
Sicherheit, Termine und so weiter, ebenso wie die Bedingungen, unter welchen das
Darlehen in eine Beteiligung umgewandelt werden kann, geregelt. Nur um
spätere (gerichtliche) Auseinandersetzungen zu vermeiden, wäre es
notwendig gewesen, klarzustellen, wem das Recht zusteht, eine solche Umwandlung
zu verlangen, welche Voraussetzungen in Hinblick auf die Ertragsfähigkeit
des Unternehmen des KH eingetreten wären, et cetera.
Kurz zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass die
hier behandelte Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und KH keine der von
der Judikatur und Lehre aufgestellten Bedingungen für das steuerlichen
Anerkennen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllt. Es
ist daher zu fragen, wie das Hingeben von Geldern in den oben genannten
Beträgen durch die Berufungswerberin an den Bruder der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin steuerlich zu beurteilen ist,
wenn dies in den Bilanzen der Berufungswerberin als Beilage zu den jeweiligen
Abgabenerklärungen nicht auf dem Verrechnungskonto der Berufungswerberin,
sondern als "Finanzanlage" ausgewiesen worden ist.
Vom Finanzamt wurde die jährliche Erhöhung des
Postens Finanzanlage KH als verdeckte Ausschüttung an die
Alleingesellschaftergeschäftsführerin ER behandelt, da die Gelder an
deren Bruder KH ausbezahlt wurden.
Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile)
einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen,
die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die
dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt werden. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben
kann (ständige Judikatur zuletzt VwGH 99/15/0072, 10.2.2004). Die Zuwendung
eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine
dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (vergleiche zuletzt
VwGH 99/15/0063, 22.5.2003).
Der Bruder der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin, welcher eine solche
nahestehende Person im Sinn der Judikatur ist (vergleiche etwa VwGH 19.9.1986,
85/14/0163), hat Gelder von der Berufungswerberin erhalten, die wie oben
dargestellt einem Fremden in der Situation des KH auch nach Ansicht der
Berufungswerberin nicht überlassen worden wären. Dass das Ausbezahlen
von Geld, über dessen Rückzahlungsverpflichtung beziehungsweise
Umwandlung in Geschäftsanteile keine klaren Vereinbarungen bestehen,
für KH einen Vorteil in Höhe der überlassenen Beträge
darstellen, liegt auf der Hand. Gerade darauf ist es der Berufungswerberin
vertreten durch die Alleingesellschaftergeschäftsführerin auch
angekommen. Wie sie selbst überzeugend darstellt, wollte sie ihrem Bruder
finanziell aushelfen, auch wenn ihr nicht von vornherein klar war, ob sie dieses
Geld je wieder erhalten würde. Dieses Verhalten erfüllt einen hohen
moralischen Standard, führt aber nicht automatisch zum Anerkennen der in
den Abgabenerklärungen beabsichtigen steuerlichen Folgen, sondern werden
durch dieses Verhalten alle oben beschriebenen Merkmale einer verdeckten
Ausschüttung erfüllt.
Richtig führt die Berufungswerberin aus, dass, wenn
die an KH geflossenen Gelder vom Verrechnungskonto der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin ER abgebucht worden wären
ohne eine Finanzanlage einzustellen, diese Vorgangsweise zu keiner steuerlichen
Auswirkung beziehungsweise verdeckten Ausschüttung bei der
Berufungswerberin geführt hätte. Dies ist jedoch in den
Abgabenerklärungen der Berufungswerberin nicht geschehen, sondern wurde die
Tatsache, dass die geflossenen Gelder gleich einem Ertrag aus der Beteiligung
der Alleingesellschaftergeschäftsführerin ER zukommen sind, im Ansatz
der Finanzanlage KH verborgen. Wenn die Berufungswerberin also anregt, ihre
Abgabenerklärungen im Nachhinein so zu korrigieren, dass eine verdeckte
Ausschüttung nicht vorliegt, ist auf die Judikatur und Lehre zu verweisen,
wonach eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung nach Ablauf des
jeweiligen Wirtschaftsjahres nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig
gemacht werden kann (siehe Hartl-Laudacher-Moser-Renner-Rumpl, Praxisleitfaden
Körperschaftsteuerrichtlinien 2001, Rz 847, 203f und die dort zitierten
Fundstellen) und war daher die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
B) Geschäftsführervergütung an die
Alleingesellschafterin ER:
Hinsichtlich der für das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung im steuerlichen Sinn notwendigen allgemeinen Kriterien wird
auf die oben dargestellte Lehre und Judikatur verwiesen.
Eine verdeckte Ausschüttung an einen einer
Körperschaft nahestehenden Geschäftsführer durch das Bezahlen
einer (überhöhten) Geschäftsführervergütung liegt dann
vor, wenn diese im Verhältnis zur vom Geschäftsführer für
die Gesellschaft erbrachten Leistungen unangemessen hoch ist (vergleiche VwGH
23.2.1994, 92/15/0158). Dabei kommt es auf die Angemessenheit der
Gesamtausstattung (alle Geldbezüge und geldwerte Vorteile) an.
Maßstab ist, welche Geschäftsführervergütung die
Berufungswerberin einem fremden Geschäftsführer in der Position von ER
zugestanden hätte (Hartl-Laudacher-Moser-Renner-Rumpl, aaO. Rz 960ff, 221f
und die dort zitierten Fundstellen).
Nun ist als erstes zu beachten, dass die Berufungswerberin
eine vermögensverwaltende GmbH ist, welche ihre Tätigkeit auf das
Halten von drei Beteiligungen und das Vermieten einer Wohnung beschränkt.
Der Aufwand zur Betreuung der Agenden der Berufungswerberin hält sich daher
in engen Grenzen, welche sich auch im Umfang des Jahresabschlusses samt Gewinn-
und Verlustrechnung sowie Beilagen von insgesamt jeweils drei Seiten pro Jahr
wiederspiegelt. Noch dazu werden die Buchhaltung und die Jahresabrechnung vom
Ehegatten der Alleingesellschaftergeschäftsführerin kostenlos
geführt und ist die Alleingesellschaftergeschäftsführerin nicht
einmal bei der abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung als
handelnde Person in Erscheinung getreten, sondern hat ihr Ehemann diese Aufgabe
(kostenlos) übernommen. Die vom Finanzamt vorgenommene
Beweiswürdigung, welche im Bericht über die abgabenbehördliche
Buch- und Betriebsprüfung feststellt, dass Frau ER keine Tätigkeit
für die Berufungswerberin ausübt, welche einer fremden
Geschäftsführertätigkeit entsprechen, gibt daher das
tatsächliche Geschehen wieder. Allfällige von der Berufungswerberin
angeführte Besprechungen, gehören auch zum Aufgabenbereich des
Gesellschafters und können nicht eindeutig der
Geschäftsführertätigkeit zugeordnet werden.
Allerdings ist zu beachten, dass auch dann, wenn ER keine
persönliche Tätigkeit für die Berufungswerberin als
Geschäftsführerin entfaltet und ihr Ehegatte PR als faktischer
Geschäftsführer angesehen werden muss, ER die im Gesetz vorgesehene
Haftung nämlich Organhaftung, deliktische Haftung, Abgabenhaftung,
Sozialversicherungsrechtliche Haftung, strafgerichtliche Verantwortlichkeit und
gewerberechtlichen Haftung unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen
treffen kann (zum Beispiel §§ 25 Abs. 1, 83 Abs 2
GmbHG, § 69 KO, §§ 1311, 1489 ABGB, § 159 StGB, §
114 Abs. 2 ASVG, §§ 17ff UWG, §§ 48, 355 EO, § 67
Abs. 10 ASVG, § 59 Abs. 1 iVm §§ 161 Abs.1 und 309 Abs. 2 StGB,
§§ 156, 158 StGB, §§ 33 ff FinStrG, §§ 9 Abs. 1
iVm § 80 BAO und so weiter).
Es ist daher zu fragen, welcher
Geschäftsführerlohn eine angemessenen Abgeltung des Haftungsrisikos,
welches den Geschäftsführer einer vermögensverwaltenden GmbH
trifft, ist (zur grundsätzlichen Problematik siehe auch VwGH 26. 9. 2000,
99/13/0051). Auch hier kommt es aber nicht auf ein abstraktes Haftungsrisiko,
sondern die tatsächliche Wahrscheinlichkeit für die Haftung in
Anspruch genommen zu werden an. Aufgrund der ausschließlich
vermögensverwaltenden Tätigkeit der Berufungswerberin, der Tatsache,
dass PR kompetent und kostenlos alle anfallenden Arbeiten in der GmbH
übernimmt und den regelmäßigen Einnahmen aus der Vermietung und
nicht zuletzt den fortwährend positiven und nicht unerheblichen
Einkünften der Berufungswerberin kann geschlossen werden, dass für ER
faktisch kein Risiko besteht, als Haftende in den oben beschriebenen Fällen
in Betracht zu kommen und würde auch einem fremden
Geschäftsführer für ein so zu vernachlässigendes Risiko kein
Entgelt zugestanden werden.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass auch in diesem
Punkt die Berufung abzuweisen war, weil ER für die Berufungswerberin
faktisch keine geschäftsführende Tätigkeit ausübt und sie
konkret ein derart geringes Haftungsrisiko trifft, dass dafür einem Fremden
keine Entlohnung zugestanden werden würde, weshalb das Ausbezahlen von
Geschäftsführerentgelten zur Gänze als verdeckte
Ausschüttung zu beurteilen ist. Zu deren detaillierten Begründung
siehe die oben gemachten Ausführungen, welche auch hier anzuwenden sind.
Nur zur Abrundung sei noch erwähnt, dass schon allein das Abstellen auf die
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bedürfnisse für die
(sprunghafte) Bemessung der Geschäftsführerentgelte der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin ER das Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung indizieren würde (vergleiche
Hartl-Laudacher-Moser-Renner-Rumpl, aaO., RZ 960ff und die dort angeführten
Fundstellen).
C) Verzinsung des Verrechnungskontos der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin
Das Verrechnungskonto der
Alleingesellschaftergeschäftsführerin ER dient, wie aus den
Jahresabschlüssen der Berufungswerberin ersichtlich, zur Finanzierung der
Sach- und Finanzanlagen der Berufungswerberin und wird nach den finanziellen
Bedürfnissen der Berufungswerberin die Forderung gegen ER erhöht,
beziehungsweise werden Ausschüttungen gegenverrechnet.
Gemessen an den oben beschriebenen Kriterien für das
Anerkennen von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren
Gesellschaftern beziehungsweise das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
(siehe oben), kann in diesem Fall, wie es auch die Berufungswerberin sieht, die
Entscheidung über das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auf die
Frage reduziert werden, inwieweit die Berufungswerberin entsprechende
Finanzmittel von einem Dritten zu den gleichen Bedingungen erhalten hätte.
Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass ER
als Alleingesellschaftergeschäftsführerin auch allein über die
Verwendung der Mittel als Sach- und Finanzanlagen bestimmt und niemand ohne
ihren Willen diese Anlagegüter veräußern kann. Aus Sicht eines
fremden Kreditgebers kommt dies einer Absicherung der hingegebenen Mittel durch
(Faust-) Pfand gleich. Derartig effektive Besicherungen haben auch insofern eine
Auswirkung auf die für das zur Verfügung Stellen der Mittel zu
bezahlenden Entgelt (Zinsen) als etwa hypothekarisch gesicherte Forderungen in
der Regel niedriger verzinst werden als ungesicherte Kontokorrentkredite.
Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die angefochtenen
Bescheide, ist als Erstes festzuhalten, dass das Finanzamt in den
Haftungsbescheiden betreffend die Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen 1.1.1997
bis 31.12.1998 den Abgabenerklärungen der Berufungswerberin gefolgt ist.
Nach den von der Berufungswerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen
haben die von der S-Bank für ein Geschäfts- (Kontokorrent-) Konto
verrechneten Zinsen (zuzüglich Bereitstellungs- und Umsatzprovision von
2,88%) 1995 9%, 1996 8% beziehungsweise 7,75%, 1997 7,75% und 1998 8% betragen.
Die Berufungswerberin hatte jedoch 1995 12%, 1996 9%, 1997 8% und 1998 7%
für das Konto von ER verrechnet.
Berücksichtigt man die einer Schätzung
grundsätzlich innewohnenden Unsicherheiten und die besondere Position von
ER, welche eine Pfandgläubigerin gleichkommt, können die
Feststellungen des Finanzamtes hinsichtlich der fremdvergleichbaren Höhe
der Verrechnungszinsen (1995 10%, 1996 8,5%, 1997 und 1998
erklärungsgemäß) nicht kritisiert werden und war daher auch in
diesem Punkt die Berufung abzuweisen.
Nur angemerkt sei, dass ein allfälliges Versteuern von
Erträgnissen, welche bei der Berufungswerberin als verdeckte
Ausschüttung zu werten sind, bei der Alleingesellschafterin ER das Erlassen
eines Haftungsbescheides für die Kapitalertragsteuer nicht hindert, da
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
400/1988) keine Rücksicht darauf nimmt, ob (fälschlicherweise)
dieselben Vorgänge bei einer anderen (in diesem Fall natürlichen)
Person (ER) unter einem anderen Tatbestand bereits der Versteuerung unterzogen
worden sind.
II. Bescheide über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen betreffend die Jahre 1995 bis 1998
Entsprechend § 217 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. 194/1961) in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994 tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 219 BAO in der angeführten Fassung) mit Ablauf
des Fälligkeitstages als objektive Säumnisfolge ein.
Der Berufungswerber behauptet auch nicht, eine der im
Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, welche das Festsetzen von
Säumniszuschlägen für das Nichtentrichten der Kapitalertragsteuer
für die Zeiträume 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 verhindert
hätten, erfüllt zu haben, sondern beschränkt seine Argumentation
darauf, dass als "Frist" weder der 16. Februar noch der 23. März 2000 in
Betracht gekommen wären, da die Haftungsbescheide erst am 20. März
2000 zugestellt worden wären.
Was die Höhe und das Bestehen der verdeckten
Ausschüttungen als Basis der Haftungsbescheide, aufgrund derer die
Säumniszuschlagsbescheide ergangen sind, betrifft, wird auf die oben unter
I) dargestellten Überlegungen verwiesen.
Die Kapitalertragsteuer für (verdeckte)
Ausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung an ihre
Gesellschafter (wie im Fall der Berufungswerberin) ist entsprechend
§ 96 Abs. 1 EStG 1988 iVm. § 93 Abs. 2 Z 1
EStG 1988 binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
abzuführen. Dabei ist das Zufließen nach § 19 Abs. 1
EStG 1988 zu beurteilen. Mit anderen Worten war die Kapitalertragsteuer für
die oben festgestellten verdeckten Ausschüttungen der Berufungswerberin an
ER eine Woche nach dem Auszahlen der Gelder an KH, der Gutschrift der
Geschäftsführerentgelte beziehungsweise dem Einrechnen der
Guthabenszinsen am Verrechnungskonto von ER abzuführen. Alle diese
Vorgänge liegen jedenfalls Jahre vor den angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheiden.
Da sich im Rahmen der oben dargestellten Überlegungen
keine Änderung bei der Höhe der Kapitalertragsteuer, welche aufgrund
der verdeckten Ausschüttungen im Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
1998 durch die Berufungswerberin zu entrichten gewesen wäre, ergeben hat
und diese Zahlungen auch nicht fristgerecht geleistet wurden, ergibt sich der
Säumniszuschlag in Höhe von 2% als vom Gesetz vorgesehene Folge und
war daher auch diese Berufung abzuweisen.
Bemerkt wird, dass die von der Berufungswerberin
kritisierten Fristen allenfalls eine Auswirkung auf die Säumnis bei der
Bezahlung des Säumniszuschlages hätten und dass Buchungsmitteilungen
keine Bescheide sind (VwGH 27.3.1996, 92/13/0299).
Linz,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-L/02
- Stammnummer
- 9731
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF