Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0009-K/02
Verfüllung von Geländeunebenheiten mit Baurestmassen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-K/02vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, am 30.
Jänner 2004 in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des Finanzvergehens
der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 26. November 2002 gegen das Erkenntnis vom
6. November 2002 des Hauptzollamtes Klagenfurt
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch wie folgt abgeändert: Die
Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Altlastenbeitrages wird um die in den
Jahren 1993 und 1994 zur Verfüllung von Geländeunebenheiten
verwendeten Baurestmassen in Höhe von 2.320 Tonnen mangels
Altlastenbeitragspflicht verringert. Der verkürzte Abgabenbetrag wird
dadurch mit € 10.970,69, die Geldstrafe mit € 700,00, die
Ersatzfreiheitsstrafe mit sieben Tagen und die Verfahrenskosten mit € 70,00
festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
6. November 2002, SNr. 400/1999/00021-001, hat das Hauptzollamt Klagenfurt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 34 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt, weil er in den Jahren 1993-1994 und 1996-1998
insgesamt 4.268 Tonnen altlastenbeitragspflichtiger Baurestmassen ohne
Entrichtung des Altlastenbeitrages zur Verfüllung von
Geländeunebenheiten verwendet hat.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 1.200,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 120,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 26. November 2002,
wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich um eine Zwischenlagerung
von Baurestmassen handelte und diese Baurestmassen zur Befestigung einer
übergeordneten Baumaßnahme gebraucht wurden. Dabei handelte es sich
um eine Geländestabilisierung für den Gärbehälter und das
Endlager einer Biogasanlage sowie eines Zufahrtsweges.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Eingangs ist auf die ausführliche
Sachverhaltsdarstellung und die detaillierte Begründung der
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der angefochtenen Entscheidung zu
verweisen. Hinsichtlich der in den Jahren 1996 bis 1998 erfolgten Ablagerungen
von Baurestmassen wird die Begründung der angefochtenen Entscheidung
ausdrücklich zum Inhalt der Berufungsentscheidung erhoben.
Hinsichtlich der in den Jahren 1993 und 1994 erfolgten
Ablagerungen von Baurestmassen ist nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0018-13, das
Altlastensanierungsgesetz in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/1996
anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz
(ALSaG), BgBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. Nr.760/1992, sind Abfälle im Sinne
dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder
Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z. 1), oder deren Behandlung als
Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist (Z. 2).
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z. 1 ALSaG gelten
Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder
stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe), nicht als Abfälle
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß
§ 2 Abs.8 ALSaG ist Deponieren im
Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer
Deponie.
Gemäß
§ 2 Abs. 9 ALSaG ist eine Deponie im
Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Lagerung von
Abfällen errichtet wurde.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ALSaG in der oben
genannten Fassung unterliegt das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen
dem Altlastenbeitrag.
Mit Erlass der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und
Familie zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom 7. April 1993 wurden neben
dem ausdrücklich angeführten "Deponieren von Baurestmassen" auch
sonstige Verwendungsarten von Baurestmassen, wie insbesondere das
"Verfüllen von Entnahmestätten von Naturmaterialien wie z.B. Kies- und
Schottergruben" sowie "Geländeverfüllungen, die nicht im Zusammenhang
mit einer Baumaßnahme stehen und keine bautechnische Funktion
erfüllen", als beitragspflichtig bezeichnet. Dieser Erlass, der kraft
seines Inhaltes als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist, wurde an alle
Landeshauptleute mit der Aufforderung versendet, die
Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu informieren. Eine, wie für
Rechtsverordnungen vorgesehene Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ist
unterblieben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni
1995, V 169/94, Slg. 14.154, hob der Verfassungsgerichtshof den vorgenannten
Erlass als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des
15. Juni 1996 in Kraft tritt. Neben dem dargestellten Kundmachungsmangel
führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der als Verordnung zu wertende
Erlass eine Altlastenbeitragspflicht begründet, die entgegen § 3 Abs.
1 Z. 1 ALSaG über "das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von
Abfällen" hinausreicht und entgegen § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSaG auch die
Wiederverwendung von Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe einer
Beitragspflicht unterwirft.
In dem oben genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003 wird ausgeführt, dass der
Mangel der gehörigen Kundmachung die Unbeachtlichkeit der "Verordnung"
für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof zur Folge hat. Der
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Inkrafttreten der Aufhebung
zu einem späteren Zeitpunkt kann nichts daran ändern, dass der Erlass
als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof
nicht anzuwenden ist. Eine Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der
Verwaltungsgerichtshof eine mit Fristsetzung aufgehobene generelle Norm
ungeachtet ihrer bereits festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw.
Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, kann
nur hinsichtlich ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriften eintreten.
Die Fristsetzung entfaltet zwar Wirkungen für die weisungsgebundenen
Abgabenbehörden, welche den Erlass, soweit das erforderliche
Kundmachungsminimum vorliegt, weiterhin anzuwenden haben. Die Fristsetzung hat
jedoch keine Wirkung für Gerichte, weil diese nach Art. 89 Abs. 1 B-VG
nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind.
Darüber hinaus sind sie auch nicht Adressaten der als Erlass ergangenen
Verwaltungsverordnung.
In Anlehnung an die vorgenannten Ausführungen sind die
in den Jahren 1993 und 1994 getätigten Ablagerungen an Baurestmassen vom
Unabhängigen Finanzsenat direkt an den Bestimmungen des ALSaG zu messen.
Diese bieten jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten
Erkenntnis betont hat - in Bezug auf die in den Jahren 1993 und 1994
getätigten Geländeverfüllungen mit Baurestmassen, die einer
Wiederverwendung zugeführt werden (§ 2 Abs. 5 Z. 1 ALSaG), keine
taugliche Grundlage für die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages. Der
festgestellte Sachverhalt gestattet keine Supsumtion der
Geländeverfüllungen des Berufungswerbers der Jahre 1993 und 1994 unter
den Begriff des "Deponierens" (§ 2 Abs. 8 ALSaG).
Den Beitragsvorschreibungen für die Jahre 1993 und
1994 mangelt es daher an der gesetzlichen Grundlage, weshalb wie im Spruch zu
entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Klagenfurt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Klagenfurt,
30. Jänner 2003
Dr.
Alfred Klaming
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-K/02
- Stammnummer
- 9640
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF