Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0041-G/03
Kostenersatz durch den Lieferer im Zusammenhang mit Mängelbehebung schadhafter Liefergegenstände durch den Abnehmer - Entgeltsminderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-G/03vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Kostenersatz durch den Lieferer für die Mängelbehebung schadhafter Liefergegenstände durch den Abnehmer stellt eine Entgeltsminderung dar, die beim Abnehmer gemäß § 16 Abs.1 Z 2 UStG 1994 zwingend eine Vorsteuerberichtigungspflicht auslöst
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 8. August 2001 des Finanzamtes Judenburg betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Antrag
vom 15. Jänner 2003 betreffend Vorlage der Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Februar 2000 wird
als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter
Bedachtnahme auf die Feststellungen der Betriebsprüfung [Tz 17 e)
und f) des Betriebsprüfungsberichtes vom 9. August 2001 und
Punkt 3) e) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
26. Juli 2001] die der Bw. entstandenen Kosten aus der Behebung von
Mängeln der von der Fa. R. GmbH gelieferten Gegenstände als
Entgeltsminderung im Sinne des
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 qualifiziert und die darauf
entfallende Vorsteuer in Höhe von S 44.532,79 gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994
zahllasterhöhend berichtigt.
Dagegen hat die Bw. mit folgender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Der Hinweis der Betriebsprüfung auf Anm. 25 zu
§ 1 in Kolacny-Mayer, UStG 1994, Wien 1997, gehe ins
Leere, da diese Kommentarstelle den Schadenersatz auf Grund eines
Vertragsverhältnisses behandle und im vorliegenden Fall zu keiner Zeit
Vertragsverhältnisse (weder formell noch konkludent) zwischen der Fa.
R. GmbH und der Bw. vorgelegen seien.
Im vorliegenden Fall sei vielmehr der Hinweis auf die
Anm. 28 des vorhin zitierten Kommentars, die den "Schadenersatz auf Grund
eines Verschuldens außerhalb eines Vertragsverhältnisses" behandle,
geboten. Wenn nämlich der Beschädigte den Schaden zunächst aus
Gründen der Dringlichkeit selbst behebe oder von einem Dritten beheben
lasse und erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Beschädiger den Ersatz
der Kosten verlange, dann liege kein Leistungsaustausch vor. Die gleiche
Rechtsansicht finde sich unter Anm. 137 zu § 1 in
Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer. Es komme zwischen dem
Beschädigten und dem Beschädiger vor allem schon deshalb zu keinem
umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, weil - wirtschaftlich gesehen - die ohne
Auftrag durchgeführte Leistung des Beschädigten diesem selbst und
nicht etwa dem Beschädiger zugute kommt. Ein Leistungsaustausch setze
hingegen voraus, dass die Leistung des einen Partners dem anderen wirtschaftlich
dient. Die spätere Schadensvergütung durch den Beschädiger
vermöge die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches nicht zu
begründen (VwGH 30.4.1970, 927/69).
Dies sei von der Bw. auch in der Ergänzung zur
Niederschrift vom 26. Juli 2001 eingewendet worden. Auf Grund der
beschädigten Liefergegenstände hätte sie schon allein aus
Gründen der Dringlichkeit für die rasche und vollständige
Schadensbehebung sorgen müssen. Ein allfälliges Zurücksenden der
schadhaften Waren sei in keinster Weise möglich gewesen und überdies
hätte die Fa. R. GmbH überhaupt keinen Servicedienst
für ihre Abnehmer betrieben, weshalb man verhalten gewesen sei, die
Schadensbehebung aus eigenem vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der
Masseverwalter der Fa. R. GmbH in einem laufenden zivilgerichtlichen
Verfahren bestehende Forderungen einklage, was ein Nachweis dafür sei, dass
es zu keiner Zeit einen - aus der Sicht der Fa. R. GmbH - teilweisen
oder gänzlichen Forderungsverzicht gegeben habe. Spiegelbildlich dazu sei
auch kein Raum dafür, dass die Betriebsprüfung von Entgeltsminderung
im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ausgehe.
Darüber hinaus könne
der Schlussfolgerung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung "ein
echter Schadenersatz auf Grund des fehlenden Leistungsaustausches ist nicht
gegeben" nicht gefolgt werden. Die Betriebsprüfung gehe daher im Grundsatz
von Schadenersatz aus, verneine diesen aber wegen des fehlenden
Leistungsaustausches. Echter Schadenersatz sei aber genau von diesem Erfordernis
- fehlender Leistungsaustausch - getragen. Richtig sei vielmehr, dass echter
Schadenersatz wegen des fehlenden Leistungsaustausches gegeben sei. Diese
Prüfungsfeststellung sei somit ein Widerspruch in sich. Allerdings lasse
diese Feststellung den Schluss zu, dass beim vorliegenden Sachverhalt wohl von
umsatzsteuerlich echtem Schadenersatz ausgegangen werde, dieser jedoch lediglich
wegen eines fehlenden Leistungsaustausches als nicht gegeben betrachtet werde.
Diese Prüfungsfeststellung komme daher wohl zur richtigen Schlussfolgerung,
derzufolge kein Leistungsaustausch vorliege, ziehe jedoch daraus die unrichtige
Folge, nämlich, dass daher kein Schadenersatz vorliege. Somit erkenne die
Betriebsprüfung wohl den zu Grunde liegenden Sachverhalt an, ziehe daraus
jedoch den unrichtigen umsatzsteuerlichen Schluss.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Das Umsatzsteuerrecht kenne weder explizite Regelungen zum
Schadenersatz noch zur Gewährleistung. Das maßgebliche Kriterium
für die Frage der Umsatzsteuerpflicht beim Schadenersatz sei
ausschließlich, ob die fragliche Leistung im Rahmen eines
Leistungsaustausches erbracht wird (unechter Schadenersatz) oder nicht (echter
Schadenersatz). Unerheblich sei, ob ein Leistungsaustausch auf einem
Vertragsverhältnis beruhe oder nicht.
Bei der Gewährleistung ergebe sich das
Leistungsaustauschverhältnis bereits aus der Definition des
§ 922 ABGB, wonach jemand, der eine Sache auf entgeltliche Art
überlässt, Gewähr zu leisten hat, dass diese die
ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten
Eigenschaften hat. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellten
Gewährleistungsansprüche entweder gänzliche oder teilweise
Rückgängigmachungen von Umsätzen dar
(Wandlung / Preisminderung) oder seien umsatzsteuerrechtlich
unerheblich (Verbesserung durch den Lieferanten). Beseitige der Abnehmer den
Schaden selbst (mit oder ohne Auftrag des Lieferanten), so liege darin keine
umsatzsteuerrechtliche Leistung des Abnehmers an den Lieferanten. Allerdings
könne die Weiterverrechnung der Kosten an den Lieferanten einen
umsatzsteuerrechtlich relevanten Schadenersatztatbestand darstellen (unechter
Schadenersatz).
Im gegenständlichen Fall habe zwischen dem Unternehmen
der Bw. und der Fa. R. GmbH jahrelang eine Geschäftsbeziehung
dergestalt, dass Letztere ihre Produkte zu vertraglich vereinbarten Bedingungen
verkauft habe, bestanden, wobei im Zuge der Warenbestellungen jeweils bestimmte
Qualitätsmerkmale, Lieferbedingungen und der Preis vereinbart worden seien.
Bei Leistungsstörungen (mangelhafte Materialien, Abweichungen in Farbe/Form
oder Abmessungen, Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen usw.) habe auf
Grund der Gewährleistungsbestimmungen des ABGB grundsätzlich ein
Anspruch der Bw. auf Mängelbehebung (Verbesserung durch die
Fa. R. GmbH, Preisminderung oder allenfalls Rücktritt vom
Vertrag) bestanden.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei den
Prüfungsorganen von den Gesellschaftern der Bw. mitgeteilt worden, dass auf
Grund einer persönlichen Bekanntschaft des Herrn Ing. B. aus seinem
ehemaligen Dienstverhältnis bei der Fa. R. GmbH mit dem damals
zuständigen Sachbearbeiter eine relativ informelle Praxis bei
Reklamationsfällen mündlich vereinbart und auch praktiziert worden
sei. Demnach seien mangelhafte Lieferungen zunächst von der Bw. selbst zu
beheben und die daraus resultierenden Kosten (= Preisminderungsansprüche
gegenüber der Fa. R. GmbH aus dem Titel der mangelhaften
Vertragserfüllung) bei den Folgebestellungen als
Rabatte/Preisnachlässe bzw. Sonderabzüge zu verrechnen gewesen. Diese
Vorgangsweise sei zwischenzeitig auch im Rechtsstreit zwischen der
Fa. R. GmbH und der Bw. (GZ. X des Bezirksgerichtes Y.) dem
Grunde nach als zutreffend festgestellt worden.
Für derartige Schadensbehebungen hätte es in der
Buchhaltung der Bw. Aufzeichnungen bzw. Eigenbelege gegeben. Als die
wirtschaftlichen Probleme der Fa. R. GmbH nach Einschätzung der
Bw. problematisch geworden wären, habe sie begonnen ihre
Preisminderungsansprüche mit offenen Eingangsrechnungen gegenzuverrechnen.
Daraus sei die im Konkurs der Fa. R. GmbH vom Masseverwalter per
14. Februar 2000 ermittelte Offene-Posten Liste über
S 578.996,20, die auch die Basis für die Klage des Masseverwalters
gegen die Bw. gewesen sei, resultiert.
Die von der Bw. durchgeführten Mängelbehebungen
hätten allein den Zweck gehabt, das vertraglich vereinbarte
Leistungsverhältnis mit der Fa. R. GmbH herzustellen. Somit
handle es sich in erster Linie um Gewährleistungsansprüche bzw.
allenfalls um darüber hinausgehende Schadenersatzleistungen.
Aus den Unterlagen im Gerichtsverfahren sei ersichtlich,
dass den strittigen Geschäften teilweise reine
Entgeltsminderungsansprüche (zB rückgesandte, nicht ersetzte Ware, wie
in Rechnung 250903 oder 26443) bzw. auch solche, die nach den Vereinbarungen der
Geschäftspartner in Form von besonderen Rabatten ausgeglichen werden,
zugrundeliegen. Teilweise werde aber auch Kostenersatz für die der Bw.
erwachsenen, zusätzlichen Aufwendungen bei der Mängelbehebung
(unechter Schadenersatz als Ausfluss der von der Bw. für die
Fa. R. GmbH vorgenommenen Mängelbehebungen) eingefordert.
Umsatzsteuerrechtlich machten erstere Berichtigungen nach
§ 16 UStG 1994 erforderlich, während letztere
allenfalls auch neue Leistungsaustauschverhältnisse zwischen der Bw. und
der Fa. R. GmbH begründet haben könnten, die zu
Umsatzzurechnungen bei der Bw. führen würden. Da jedoch die
steuerliche Auswirkung für die Bw. in beiden Fällen ident sei,
erscheine eine Zuordnung im Detail entbehrlich.
Tatsache sei jedoch, dass die Bw. auch für solche
Ersatzvornahmeleistungen Vorsteuern geltend gemacht habe, was mit einer
Behandlung des dafür von der Fa. R. GmbH eingeforderten
Ersatzbetrages als umsatzsteuerfreier Schadenersatz nicht in Einklang zu bringen
wäre.
Dagegen hat die Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich die grundsätzliche
Frage, ob die von der Bw. für die Mängelbehebung der gelieferten
Gegenstände dem Lieferanten angelasteten Kosten als Entgeltsminderung oder
als Schadenersatz zu qualifizieren sind.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so hat zufolge
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 der
Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
Der Rechtsauffassung der Bw., wonach von einem echten
Schadenersatz auszugehen sei, kann aus nachstehenden Erwägungen nicht
entsprochen werden:
Kein Schadenersatz, sondern eine Minderung des Kaufpreises
aus dem Titel der Gewährleistung ist gegeben, wenn der Abnehmer der
mangelhaften Ware die Mängel selbst behebt und die dadurch bedingten Kosten
vom Kaufpreis abzieht. Es handelt sich dabei unter Berücksichtigung der
Gewährleistungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht um eine
für sich zu betrachtende sonstige Leistung des liefernden Unternehmers,
sondern um einen entgeltsmindernden Preisnachlass anlässlich der Lieferung.
Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger den Schaden durch einen Dritten
beseitigen lässt. Die Lieferung der fehlerhaften Gegenstände ist daher
nicht ein abgeschlossener wirtschaftlicher Vorgang, dem sich die
Mängelbeseitigung durch den Erwerber im Auftrag der Lieferfirma oder als
Geschäftsführung ohne Auftrag für diese als neuer
wirtschaftlicher Vorgang anschließt. Die zu ersetzenden
Nachbesserungskosten sind daher nicht als Entgelt zu versteuern
(vgl. Anm. 25 2. Teilstrich zu § 1 in
Kolacny-Mayer, UStG 1994, Wien 1997).
Die Argumentation der Bw., wonach im vorliegenden Fall von
einem "Schadenersatz auf Grund eines Verschuldens außerhalb eines
Vertragsverhältnisses" auszugehen sei, da es zu keiner Zeit
Vertragsverhältnisse (weder formell noch konkludent) zwischen ihr und der
Fa. R. GmbH gegeben habe, erweist sich aus nachstehenden
Erwägungen als nicht vertretbar:
Das ABGB regelt in den §§ 922ff. die
Gewährleistung bei der entgeltlichen Überlassung von Sachen, hat also
vor allem Kauf und Tausch im Auge. Unter Gewährleistung versteht man das
besonders bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete
Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche
die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. Sachmängel sind
solche, die einer Sache körperlich anhaften. Der Veräußerer hat
dafür einzustehen, dass die Sache die ausdrücklich bedungenen oder die
im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist
(§ 922). Das ABGB gibt dem Erwerber je nach der Art des Mangels
verschiedene Rechtsbehelfe in die Hand: Das Recht auf Wandlung, Preisminderung,
Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden (§ 932) [vgl. Koziol-Welser,
Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I, Wien 1976,
200ff].
Der Anspruch auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden
ist eine Eigenheit des österreichischen Gewährleistungsrechtes. Er ist
allerdings nichts anderes als der erhalten gebliebene Erfüllungsanspruch.
Voraussetzung ist freilich, dass eine Verbesserungs- oder
Nachtragsmöglichkeit besteht, wobei die wirtschaftliche Tunlichkeit den
Ausschlag gibt.
Will der Erwerber selbst verbessern, so sind die daraus
entstehenden Kosten grundsätzlich nur im Rahmen des
Preisminderungsanspruches geltend zu machen. Ist allerdings der Verkäufer
mit der Verbesserung in Verzug, so kann der Erwerber die Verbesserung selbst
vornehmen und Ersatz nach § 1042 begehren.
Der Anspruch auf Preisminderung entspricht nach
herrschender Auffassung dem in § 872 angeordneten Recht auf
Vergütung. Es handelt sich also um keinen Schadenersatzanspruch, sondern um
ein Recht auf Änderung des Vertragsinhalts (vgl. Koziol-Welser, Grundriss
des bürgerlichen Rechts, Band I, Wien 1976, 206).
Daraus erhellt, dass die von der Bw. aus dem Titel
"Schadensbehebung der beschädigten Liefergegenstände" an die
Fa. R. GmbH verrechneten Kosten zivilrechtlich jedenfalls einen
Preisminderungsanspruch darstellen. Dem Einwand, es hätte kein
Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Fa. R. GmbH bestanden ist
zu entgegnen, dass den Lieferbeziehungen doch Kaufverträge zugrundeliegen.
Im Zuge der Abwicklung dieser Kaufverträge ist es zu
Leistungsstörungen im Sinne von mangelhaften Lieferungen gekommen, wobei
die Mängelbehebung "schon allein aus Gründen der Dringlichkeit" von
der Bw. selbst vorgenommen worden ist. Die dabei anfallenden Kosten sind
zivilrechtlich jedenfalls von der Fa. R. GmbH zu tragen, wobei sich
dadurch auf Grund der obigen Ausführungen umsatzsteuerrechtlich das
für die Lieferung eines mängelfreien Gegenstandes ursprünglich
vereinbarte und in Rechnung gestellte Entgelt entsprechend
vermindert.
Auch der Hinweis der Bw., dass der Masseverwalter der
Fa. R. GmbH bestehende Forderungen in Höhe von S 578.996,20
von ihr einklage, wodurch unter Beweis gestellt werde, dass niemals ein
teilweiser oder gänzlicher Forderungsverzicht geleistet worden sei, vermag
nicht zu überzeugen. Denn das Landesgericht Y. als Berufungsgericht hat der
Berufung des Masseverwalters teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil
aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach
Verfahrensergänzung aufgetragen. Im Zuge dieses Verfahrens ist
schließlich in der Tagsatzung am 5. Dezember 2002 ein
gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, wodurch sämtliche
Ansprüche der Streitteile bereinigt und verglichen sind.
Somit stellen die der Bw. erwachsenen und von ihr der
Fa. R. GmbH verrechneten Kosten für die Mängelbehebung eine
Preisminderung dar, die zwingend eine entsprechende Vorsteuerkorrektur im Sinne
der eingangs zitierten Norm zur Folge hat. Für die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung ist die Art der Verrechnung - Abzug vom verrechneten Entgelt der
bezughabenden Lieferung oder etwa Verrechnung mit Entgeltsforderungen aus
nachfolgenden Lieferungen - nicht entscheidend.
Bezüglich des Antrages auf Vorlage der Berufung gegen
den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Februar 2000 vom
8. August 2001 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
Folgendes auszuführen:
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14. April 2003
die Berufung vom 10. September 2001 (Ausfertigungsdatum:
7. September 2001) gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für
den Zeitraum Februar 2000 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig
zurückgewiesen, weil sich durch die Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides 2000 der angefochtene Bescheid nicht mehr im
Rechtsbestand befinde.
Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem
Umfang anfechtbar ist, aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich
hat, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den
gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab
der Erlassung des Veranlagungsbescheides - im vorliegenden Fall
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 11. April 2003 - keine
Rechtswirkungen mehr entfalten kann.
Ab der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides ist eine
gegen die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung noch anhängige
Berufung - im vorliegenden Fall jene vom 7. September 2001 - demnach
infolge des Wegfalles des Anfechtungsobjektes als unzulässig geworden
zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.3.2000, 95/14/0024).
Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne des
§ 276 BAO ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine
Berufungsvorentscheidung erlassen hat (vgl. VwGH 10.6.1991,
90/15/0111).
Da im vorliegenden Fall vom Finanzamt die Berufung gegen
den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend den Zeitraum Februar 2000
mit Bescheid vom 14. April 2003 unter Bedachtnahme auf die obigen
Ausführungen rechtswirksam zurückgewiesen worden ist, kommt dem Antrag
vom 15. Jänner 2003 nicht (mehr) die Qualifikation eines Antrages
gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO zu und war dieser
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit § 276 Abs. 4 BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Mängelbehebung durch AbnehmerGewährleistungKosten für MängelbehebungPreisminderungEntgeltsminderungVorsteuerberichtigungSchadenersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-G/03
- Stammnummer
- 9624
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF