Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0182-S/02
Zurückweisung eines Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-S/02vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorlageantrag ist nicht fristgerecht eingebracht, wenn die Monatsfrist im Februar zu laufen begonnen hat und im März endet. Ein Überschreiten dieser Frist berechtigt die Abgabenbehörde zur Zurückweisung des eingebrachten Vorlageantrages.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zell am See (jetzt: St. Johann Tamsweg
Zell am See) betreffend Einkommensteuer 1997
entschieden:
Der
Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw beantragte in seinem
Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung unter anderem die
Absetzung von Reisekosten als Werbungskosten. Das Finanzamt anerkannte die
beantragte Absetzung der Reisekosten nicht zur Gänze, sondern nur insoweit,
als kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit am Tätigkeitsort
begründet wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde
fristgerecht berufen.
Die eingebrachte Berufung wurde
durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (11. Februar 1999), die
mit Zustellnachweis (Rsb-Kuvert) am 15. Februar 1999 zugestellt worden
ist, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von einem "Mitbewohner an der
Abgabestelle" des Bw mit 15. Februar 1999 übernommen.
Der gegen diesen Bescheid vom
Bw mit "L, 1999-03-16" unterfertigte Vorlageantrag wurde per Telefax am
16. März 1999 um 9.54 Uhr (Datum und Uhrzeit auf dem Telefax) an
das Finanzamt Zell am See übersandt und langte daher am
16. März 1999 (Eingangsstempel) bei der Abgabenbehörde
erster Instanz ein.
Die im bisherigen Verfahren dem
Bw nicht zur Kenntnis gelangte Fristüberschreitung, wurde ihm vom
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates zur Wahrung des
Parteiengehörs vorgehalten und um eine Stellungnahme gebeten.
In seiner Stellungnahme
führte der Bw unter anderem aus, dass der an ihn adressierte Bescheid des
Finanzamtes Zell am See (jetzt: St. Johann Tamsweg Zell am See)
am Freitag, den 15. 02. 1999 von seiner Gattin übernommen worden
sei und er diesen wegen einer Reise erst mehrere Tage später erhalten habe.
Bedingt durch den Monatswechsel (Februar auf März) entstehe eine
Verkürung der Einspruchsfrist um zwei Tage gegenüber der sonst
üblichen Frist von 30 Tagen. Es erscheine ihm kaum vorstellbar, dass sowohl
das Finanzamt als auch die Finanzlandesdirektion für Salzburg als
Rechtsmittelbehörde nach einer fünfjährigen Bearbeitungszeit
verbunden mit einem umfangreichen Schriftverkehr sowie der Anforderung von
ergänzenden Unterlagen zur Ansicht gelange, dass nunmehr eine Verfristung
des Einspruches bestehe. Er gehe daher auf Grund der angeführten
Umstände davon aus, dass das Verfahren weitergeführt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat
eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
fristgerecht eingebracht wurde (§ 273 Abs. 1 lit a BAO
idF des AbgRmRefG).
Die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages beträgt einen Monat (§ 276 Abs. 4 iVm
§ 245 Abs. 1 BAO idF des AbgRmRefG).
Auf das Recht zur Stellung
eines Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. Die
Bestimmungen des §...245 Abs. 1...sind sinngemäß
anzuwenden (siehe § 276 Abs. 4 BAO idF des
AbgRmRefG).
Nach Wochen, Monaten oder
Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche
oder des letzten Monates, der durch die Benennung oder Zahl dem für den
Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht
(§ 108 Abs. 2 Satz 1 BAO).
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten,
dass
der Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes Zell am See (jetzt:
St. Johann Tamsweg Zell am See) am 15. Februar 1999 von
einer "an der selben Abgabestelle wie" der Bw wohnenden und zur Entgegennahme
dieses Schriftstückes berechtigten Person (Ehegattin des Bw nach dessen
eigener Angabe) übernommen worden ist, und
der
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz am
16. März 1999 verspätet bei der Abgabenbehörde erster
Instanz einlangte.
Das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG) hat zwar den Wortlaut des
§ 245 BAO nicht geändert, jedoch den Anwendungsbereich
dieser Bestimmung im § 276 Abs. 4 BAO auch auf Fristen
zur Einbringung eines Vorlageantrages erweitert (Ritz, BAO-Handbuch,
Seite 169).
Ob ein Vorlageantrag fristgerecht eingebracht ist oder
nicht, richtet sich nach § 245 BAO sowie nach den allgemeinen
Bestimmungen über Fristen (§ 108 ff BAO), wobei
§ 276 Abs. 4 BAO (idF des AbgRmRefG)
sinngemäß für Vorlageanträge Geltung hat. Ein Vorlageantrag
ist dann rechtzeitig eingebracht, wenn er (oder ein fristwahrender Antrag)
spätestens am letzten Tag der Frist - im gegenständlichen Verfahren
war dies Montag, der 15. März 1999 - bei der Abgabenbehörde
einlangt (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2,
§ 273 Rz 17).
Die Berechnung der maßgeblichen Frist richtet sich
nach den Bestimmungen des § 108 BAO. Anders als eine nach Tagen
bestimmte Frist beginnt die Frist, die nach Wochen, Monaten oder Jahren
gezählt wird, bereits mit dem Tag zu laufen, an dem das
fristauslösende Ereignis, statt gefunden hat. Im gegenständlichen
Verfahren war dies die Zustellung der Berufungsvorentscheidung (Bescheid) am
15. Februar 1999. Der "Tag", an dem das fristauslösende Ereignis
statt gefunden hat (15. Februar 1999), ist als unteilbar Ganzes zu
nehmen, der von Mitternacht bis Mitternacht reicht. Das Ende dieser nach Monaten
oder Jahren bestimmten Frist endet mit Ablauf des Tages, der der Zahl nach den
Beginn des Fristenlaufes gekennzeichnet hat (zB eine Monatsfrist, die am
15. Februar zu laufen begonnen hat, endet am 15. März). Unter
"Ende" der Frist versteht man in allen Fällen das Ende des letzten Tages
der Frist, also 24.00 Uhr (Stoll, BAO Handbuch, Seite 1179 - 1181). Im
gegenständlichen Verfahren ist dies der 15. März 1999 24.00
Uhr. Eine Verlängerung der Frist aus dem vom Bw genannten Grund (die
Monatsfrist hat im Februar zu laufen begonnen und endet daher bereits nach 28
statt 30 Tagen), ist bei einer nach Monaten bestimmten Frist, wie bei der
gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist zur Stellung eines Vorlageantrages, nicht
relevant. Davon ausgenommen wäre, dass das Fristende auf einen Samstag,
Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember
gefallen wäre und sich daher das Fristende auf den nächsten Werktag
verschoben hätte. Da aber im gegenständlichen Verfahren das Fristende
weder auf ein Wochenende (Samstag, Sonntag) noch auf einen gesetzlichen Feiertag
sondern auf einen Werktag (Montag) gefallen ist, kommt eine Verlängerung
der Frist nicht zum Tragen.
Die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages ist eine im Gesetz determinierte Fallfrist (Ausschlussfrist,
Präklusivfrist) bei deren Versäumung ein Recht - im
gegenständlichen Verfahren eine materiell-rechtliche Überprüfung
des angefochtenen Bescheides durch den Unabhängigen Finanzsenat - verloren
geht. Die Zurückweisung des nicht rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrages, wodurch die von der Abgabenbehörde erster Instanz
erlassene Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwächst, ist
zwingend durch das Verfahrensrecht (BAO)
geboten. Ein Ermessen auf "Weiterführung" des Verfahrens und damit eine
materiell-rechtliche Erledigung im gegenständlichen Verfahren ist nicht
möglich. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn, wie im
gegenständlichen Verfahren bereits ein Schriftverkehr mit dem Bw von der
als Rechtsmittelbehörde angerufenen Finanzlandesdirektion für Salzburg
geführt wurde. Die vom Bw angeführten Gründe
(fünfjährige Verfahrensdauer sowie der Bedenkenvorbehalt der
Finanzlandesdirektion für Salzburg) können nicht dazu führen,
dass der Unabhängige Finanzsenat eine auf Grund der
zwingenden Bestimmungen der BAO zu
verfügende Zurückweisung des Vorlageantrages einer mehrfach
dokumentierten und vom Bw eingestanden Fristüberschreitung ("L,
1999-03-16", Telefax "16. Mär ´99, 9;54 A-Bau", Eingangsstempel des
Finanzamtes Zell am See "16. März 1999") nicht vornimmt, auch
wenn die Fristüberschreitung nur wenige Stunden beträgt und der
Ärger des Bw über die im vorgehaltene Fristüberschreitung sowie
die damit zwingend verbundene
verfahrensrechtliche Entscheidung statt einer Entscheidung in der Sache selbst
verständlich ist.
Da der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verspätet eingebracht
worden ist, war der Vorlageantrag in Anwendung des § 276 Abs. 4
iVm § 245 Abs. 1 BAO idf des AbgRmRefG zurückzuweisen,
wodurch die mit 11. Februar 1999 ausgefertigte und am
15. Februar 1999 rechtswirksam zugestellte Berufungsvorentscheidung in
Rechtskraft erwächst.
Salzburg,
30. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-S/02
- Stammnummer
- 9585
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF