Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0665-W/04
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-W/04vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften stellen keine Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die in den Berufungsjahren als Vertragsbedienstete
und in der Folge als Beamtin der NÖ Landesregierung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in ihren Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 und 2002
im Zusammenhang mit ihrem Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität Wien Aufwendungen in Höhe von 772,10 € (2001)
und 1.476,07 € (2002) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt ließ die
geltend gemachten Studienkosten in den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002
unberücksichtigt, wobei sich für das Jahr 2001 eine Abgabengutschrift
in Höhe von 83,28 € und für das Jahr 2002 eine
Abgabennachforderung von 93,72 € ergab.
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 eingebrachten Berufung wies die Bw. im
Wesentlichen darauf hin, dass die Aufwendungen für ihr
Rechtswissenschaftsstudium eng im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten
Tätigkeit stünden, zumal sie in ihrem Aufgabengebiet immer wieder auch
mit juristischen Belangen konfrontiert werde. Außerdem gelte nur ein
Universitätsstudium als einstufungswirksame Fortbildung, welche einen
Aufstieg von B-Tätigkeit in reine A-Tätigkeit ermögliche.
Abschließend verwies die Bw. auf das unter der GZ B
1029/02 beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren.
Hinsichtlich des das Jahr 2002 betreffenden
Nachforderungsbetrages von 93,72 € führte die Bw. aus, es sei für
sie nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich eine Nachforderung in dieser
Höhe ergebe, zumal die Personalverrechnung des Amtes der NÖ
Landesregierung sämtliche steuerlichen Richtlinien einhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die
Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ordentlichen
Studium der Rechtswissenschaften. Unstrittig ist, dass die von der Bw. als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium
stehen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der für die Streitjahre gültigen Fassung bestimmt, dass
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit Werbungskosten sind. Ausdrücklich normiert wird
weiters, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen.
Das Studium der
Rechtswissenschaft zählt gemäß Punkt 6.8 der Anlage 1 zum
Universitäts-Studiengesetz zu den Diplomstudien und gilt damit als
ordentliches Universitätsstudium.
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage sind somit - unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit - Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium nicht abzugsfähig.
Die im Zusammenhang mit einem
Hochschulstudium anfallenden Kosten können somit auch dann nicht abgezogen
werden, wenn die durch das Studium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Damit gehen Hinweise auf
im konkreten Fall offenkundige Karrierenotwendigkeiten der Studienkosten ins
Leere.
Aufwendungen, die mit einem
ordentlichen Universitätsstudium im Zusammenhang stehen, fallen - wie von
der Abgabenbehörde erster Instanz richtig beurteilt - unter das
ausdrücklich normierte Abzugsverbot des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(siehe auch Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, § 16, Tz 203/1 ff).
Insoweit die Bw. auf die
Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 verweist, ist ihr
entgegenzuhalten, dass es nicht im Zuständigkeitsbereich des
unabhängigen Finanzsenates liegt, die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzesbestimmungen zu prüfen.
Was die von der Bw. gleichfalls
bekämpfte Abgabennachforderung in Höhe von 93,72 € betrifft,
ist festzuhalten, dass eine Kontrolle des bekämpften Bescheide dessen
rechnerische Richtigkeit ergeben hat (siehe beiliegende Berechnungsblätter,
welche auf den vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzetteldaten basieren). Aus
der Sicht des unabhängigen Finanzsenates kann die
streitgegenständliche Abgabennachforderung nur auf folgender Ursache
beruhen:
Aus dem dem Finanzamt
übermittelten Lohnkonto (Bl. 16/2002) ist ersichtlich, dass die Bw. im Jahr
2002 Bezüge in unterschiedlicher Höhe erhalten hat und der Arbeitgeber
im Dezember eine Lohnsteueraufrollung (§ 77 Abs. 3 EStG 1988) vorgenommen
hat, wodurch die unterschiedlich hohen monatlichen Steuerbemessungsgrundlagen
ausgeglichen werden sollten.
Im Zuge dieser
Lohnsteueraufrollung wurde vom Arbeitgeber ein "Minderbetrag" iHv.
183,94 € ermittelt und dieser von der sich für Dezember
ergebenden Lohnsteuer in Abzug gebracht, wodurch die Lohnsteuer für
Dezember 2002 mit 247,19 € (statt 431,13 €) einbehalten wurde.
Aus dem Lohnkonto ist die
rechnerische Ermittlung des "Minderbetrages" iHv. 183,94 € nicht
ersichtlich bzw. nachvollziehbar, der unabhängige Finanzsenat geht aber
davon aus, dass dieser Betrag offenbar irrtümlich um 123,36 € zu hoch
bemessen wurde. Dies ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt 1,
welches auf Basis der Daten lt. Lohnkonto bzw. Lohnzettel -
ohne Berücksichtigung der von der
Bw. geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben - erstellt wurde und zu
einer Nachforderung iHv 123,36 € führt.
Bei Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 wurde - unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber
übermittelten Lohnzetteldaten - die Lohnsteuer neu ermittelt und erfolgte
einerseits eine Korrektur der bisherigen Berechnung sowie andererseits die
Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben, was lt.
beiliegendem Berechnungsblatt 2 zu einer Abgabennachforderung von
93,72 € führt.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter 2002
Wien,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-W/04
- Stammnummer
- 9541
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF