Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0003-Z3K/04
Ablehnung eines Bevollmächtigten, Zurückweisung einer Berufung mangels Aktivlegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0003-Z3K/04vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ablehung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügung. Der Vertretene ist von der erfolgten Ablehnung "in Kenntnis zu setzen". Das "In-Kenntnis setzen" des Vertretenen erfolg jedoch nicht mit Bescheidwirkung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 8. Oktober 2003,
GZ. 500/12656/2001/51, betreffend die Zurückweisung einer Berufung
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11. Mai 2001 erließ das Hauptzollamt Linz
einen am 16 Mai 2001 zugestellten Bescheid Zahl 500/06880/2/2001/51,
in welchem ausgesprochen wurde, dass der Bescheidadressat Dr. V.R.
gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in
Verbindung mit § 84 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl.Nr. 194/1961, als Bevollmächtigter für den Bf.
bezüglich des Bescheides des Hauptzollamtes Linz vom 9. März
2001, Zahl 500/90206/04/2001, abgelehnt wird. Begründend wurde darauf
hingewiesen, dass Dr. V.R. nicht in der Europäischen Gemeinschaft
ansässig und daher nicht zur Vertretung befugt sei, weshalb er als
Bevollmächtigter abzulehnen gewesen sei.
Im Schriftsatz vom 5. Juni 2001 erhob der Bf.
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut Valenta und
Dr. Gerhard Gfrerer Berufung gegen den bezeichneten Ablehnungsbescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 11. Mai 2001. In der Berufungsbegründung wurde
entgegengehalten, Dr. V.R. sei in Tschechien als Anwalt zugelassen, aus
Gründen der Gegenseitigkeit sei dieser auch befugt im gegenständlichen
Verfahren als Bevollmächtigter tätig zu sein, denn besondere
Erfordernisse seien hiefür nicht vorgesehen. Gerügt wurde auch, dass
dem Bf. nicht aufgetragen wurde, zufolge der Ablehnung der Vertretung durch
Dr. V.R. einen Vertreter bzw. Anwalt in Österreich namhaft zu
machen.
Das Hauptzollamt Linz wies in der Folge die Berufung des
Bf. vom 5. Juni 2001 mit Bescheid vom 28. Juni 2001,
Zahl 500/09771/2001/51 unter Hinweis auf § 273 Abs. 1
lit. a BAO iVm § 85b Abs. 3
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 1994/659,
zurück, weil der Bf. gem. § 246 Abs. 1 BAO zur
Einbringung der Berufung nicht aktiv legitimiert gewesen sei. Der mit Berufung
angefochtene Ablehnungsbescheid sei nicht an den Berufungswerber sondern an den
zur Vertretung abgelehnten Dr. V.R. ergangen.
Gegen diesen am 4. Juli 2001 zugestellten
Zurückweisungsbescheid vom 28. Juni 2001 wandte sich der Bf. in seiner
Berufung vom 31. Juli 2001. Die Ablehnung des Dr. V.R. habe auch
für den Berufungswerber Auswirkungen entfaltet, weshalb die Bekämpfung
der Ablehnung auch für ihn rechtlich begründet sei. Es handle sich
nicht um ein persönliches Verfahren des Dr. V.R. sondern um das des
Berufungswerbers. Nur der Vollmachtgeber habe ein rechtliches Interesse an der
Bekämpfung der Ablehnung; richtigerweise hätte - nach Ansicht des
Berufungswerbers - der Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2001 daher an ihn und
nicht an den (abgelehnten) Rechtsvertreter ergehen müssen. Soweit die
Erstbehörde gegenteiliger Ansicht ist, sei die Berufung (vom 5. Juni
2001) auch namens des Dr. V.R. eingebracht zu verstehen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz
vom 8. Oktober 2003, Zahl 500/12656/2001/51, in welcher die
Berufungsbehörde die Berufung vom 31. Juli 2001 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 28. Juni 2001 als unbegründet
abgewiesen hatte, wandte sich der Bf. mit seiner Beschwerde vom 7. November
2003. Darin verwies der Bf. darauf, dass der ursprüngliche Bescheid
(angesprochen erscheint der Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
9. März 2001, Zahl 500/90206/04/2001) gegen ihn gerichtet gewesen
sei. Gegen diesen habe Dr. V.R. ein Rechtsmittel eingebracht. Mit dem
angefochtenen Ablehnungsbescheid (Anmerkung: vom 11. Mai 2001,
Zahl 500/06880/2/2001/51) sei die Befugnis des Dr. V.R. als
Rechtsvertreter des Bf. verneint worden, was zur Folge gehabt habe, dass seitens
des Bf. (gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 9. März 2001,
Zahl 500/90206/04/2001) ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingebracht
wurde. Die Ablehnung der Vertretungsvollmacht des Dr. V.R. habe sich daher
nicht gegen diesen als Person sondern gegen den Bf. als Vollmachtgeber
gerichtet. Die Rechtsmittellegitimation stehe daher ausdrücklich dem Bf.
zu. Es sei nicht Sache des Vollmachtnehmers einen derartigen
(Ablehnungs-)bescheid anzufechten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Obschon nicht die Ablehnung des Dr. V.R. an sich
sondern die bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung des Bf.
vom 5. Juni 2001 den Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens
bildet, ist auf § 84 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die
Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen hat, die
die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich
betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von
der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 2 leg.cit.
ist das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der
Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche
Wirkung.
Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu
Erwerbszwecken betreiben, sind als Bevollmächtigte abzulehnen. Die
Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber
bescheidmäßig zu verfügen (vgl im Ergebnis VwGH 7.10.1993,
93/16/119). Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat - entgegen der vom Bf. in der
Beschwerdeschrift gehegten Befürchtung - grundsätzlich
rechtliche Wirkung (vgl auch VwGH 23.6.1964, 170/64 A und 2.3.1966,
946/65 A, zu § 10 Abs. 3 AVG 1950), während die
nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides und nach Verständigung des
Vollmachtgebers vom Abgelehnten gestellten Anträge als nicht eingebracht
gelten und daher weder einer meritorischen noch einer formellen Erledigung
bedürfen. Damit diese allenfalls mit Säumnisfolgen verbundenen
Wirkungen vom Vollmachtgeber dadurch abgewendet werden können, dass in der
Zwischenzeit ein "befugter" Vertreter bestellt wird oder dass die
Partei selbst die entsprechenden Handlungen vornimmt, ist der Vertretene von der
erfolgten Ablehnung "in Kenntnis zu setzen". Das "In Kenntnis
setzen" des Vertretenen erfolgt jedoch nicht mit Bescheidwirkung (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, zu § 84 Pkt. 4.c).
Der dem gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zu
Grunde liegende Ablehnungsbescheid richtete sich demnach zutreffend
ausschließlich gegen den abgelehnten Vertreter Dr. V.R. und
bezeichnete nur diesen als Bescheidadressaten.
Gemäß
§ 85b Abs. 1 ZollR-DG
gelten, soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht anderes bestimmt
ist, für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1
und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, dass das Recht zur Einbringung
einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder
offen stehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen
Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer
Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Zweifelsfrei ist der verfahrensgegenständliche
Ablehnungsbescheid nicht an den Bf. sondern an den von der Vertretung
abgelehnten Dr. V.R. ergangen. Berufungswerber konnte demnach nur derjenige
sein, dem der Ablehnungsbescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den
der Bescheid auch inhaltlich bestimmt war. Da der Ablehnungsbescheid weder an
den Bf. ergangen ist noch für ihn bestimmt war, war er nach dem klaren
Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung der Berufung
vom 5. Juni 2001 nicht berechtigt. Weil die Berufung vom 5. Juni 2001
vom Bf. mangels Aktivlegitimation als einem hiezu nicht berechtigten
Berufungswerber eingebracht worden war, war sie gemäß
§ 276
Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig
zurückzuweisen.
Anzumerken ist, dass der Bf. durch die gegen Dr. V.R.
ausgesprochene Ablehnung in seinen Rechten nicht beschwert ist, denn - wie
bereits dargelegt - entfaltete das vom Abgelehnten vor
der Ablehnung Vorgebrachte rechtliche Wirkung.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0003-Z3K/04
- Stammnummer
- 9513
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF