Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0403-G/03
außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung und Behinderung des (Ehe) Partners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-G/03vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Pensionist. Er bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Pension der Österreichischen Bundesbahnen). Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht beansprucht, weil die Gattin M.
nichtselbständige Einkünfte (Pension der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft) bezog und diese über der maßgeblichen
Grenze von höchstens € 2.200,00 jährlich gelegen sind. Weiters
hatte die Gattin einen Pflegegeldbezug für die Monate 1 bis 12/2002 von
4.962,00 €. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte der Bw. neben den
Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung und wegen Behinderung des Ehepartners geltend.
Dazu wurde eine Aufstellung
über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung für das
Jahr 2002 vorgelegt.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr fanden neben dem Pauschale gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 auch 2.340,00 € unter dem Titel
"Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung sowie nachgewiesene Kosten von 235,45
€ aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen" Berücksichtigung. Zusätzlich
wurden Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
von 2.072,40 € anerkannt. Der Selbstbehalt betrug im vorliegenden Fall
1.997,64 €.
In der Begründung des
Einkommensteuerbescheides wurde auf die vorjährige Begründung
hingewiesen.
Mit
Schriftsatz vom 7. November 2003 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid
2002 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und folgend
begründet:
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober 03
möchte ich auf diesem Weg Einspruch erheben. Es dürfte Ihnen,
wie auch in den letzten Jahren entgangen sein, dass ich seit 1992
80 % behindert (gehbehindert) bin und daher die tatsächlichen
Kosten der Behinderung geltend mache. Medikamentkosten, Selbstbehalt bei
der Krankenkasse, Fahrten zum Arzt und diverses. Dazu kommt, dass meine
Frau chronisch krank ist. Diabetes, Leber- und Fettstoffwechselstörung,
absolutes Jodverbot, (daher strengste Diät) Asthma bronchiale, Inkontinenz
und Bandscheibenvorfälle. Daher sind öffentliche Verkehrsmittel nicht
zumutbar. Die Pension 336,00 € reicht gerade für Diät. Das
Pflegegeld reicht für Mobilitätshilfe im weiteren Sinne (Breitenbrunn
am Neusiedlersee und in die Berge. Für alles Übrige muss ich aufkommen
und das ist eine außergewöhnliche Belastung.
Das
Finanzamt Mürzzuschlag legte die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 17. Dezember
2003 an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Gemäß
§
34 Abs. 1 EStG 1988 muss eine Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.2),
2. sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst. Nach Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach Abs.
4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von
seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
• durch eine eigene körperliche oder geistige
Behinderung
• bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners
so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 und § 35 EStG
1988 vorgesehenen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.Nr. 303/1996 idF BGBl.
II Nr. 91/1998 zu.
Wie aus § 35 Abs. 5 EStG 1988 folgt, steht es dem
Behinderten jederzeit frei, an Stelle des auf ihn zutreffenden Pauschbetrages
die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendungen, die
in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung stehen als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 geltend zu
machen. In diesem Fall unterbleibt deren Kürzung um den Selbstbehalt des
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 35, Tz 2). Sind - wie im gegenständlichen
Fall - beide Ehepartner gemäß
§ 35 EStG behindert, so hat
ein Alleinverdiener Anspruch auf beide Pauschbeträge des § 35 Abs. 3
EStG und kann gegebenenfalls auch die besonderen Pauschbeträge nach §
2 (Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung) der vorerwähnten
Verordnung zweifach beanspruchen. Aus der Unterhaltspflicht ergibt sich
eine rechtliche Verpflichtung für das Tragen von Krankheitskosten der
Ehegattin. Jedoch sind nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Krankheitskosten des
Ehepartners sind beim Verpflichteten, soweit sie den Selbstbehalt
übersteigen, grundsätzlich abzugsfähig, weil die Aufwendungen
auch beim Ehepartner als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
wären. Berücksichtigungsfähige Unterhaltsleistungen an Dritte
unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 43 zu § 34).
Aus dem Arbeitnehmerveranlagungsakt ist ersichtlich, dass
bei der Ehegattin eine Erwerbsminderung von 80 % vorliegt und damit
Anspruch auf den Pauschbetrag des § 35 Abs. 3 EStG 1988 in
Höhe von 435,00 € hat, weiters, dass sie wegen Zucker- und
Leberkrankheit eine Krankendiätverpflegung benötigt und damit auch
Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß
§ 2 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastung in Höhe von 840,00 € hat.
Aufgrund der eigenen Einkünfte der Ehegattin in Höhe von
brutto 4.792,96 € (Kz 245 3.968,41 €) steht dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da dieser gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 nur dann zusteht, wenn der Ehepartner
Einkünfte von höchstens 2.200,00 € pro Jahr
erzielt.
Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht
Kosten der Behinderung seines Ehepartners übernommen bzw. die obigen
Pauschbeträge beansprucht, so sind diese um den Selbstbehalt zu
kürzen. Vom Finanzamt wurden in diesem Zusammenhang 79,30 % der
Aufwendungen (von der Gattin) von 2.397,34 € anerkannt, die insoweit
berücksichtigt werden konnten, als sie den Selbstbehalt von
1.997,64 €
überstiegen.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Bw. noch 14.796
Kilometer für Fahrten nach Breitenbrunn und Stuhleck geltend gemacht. Diese
Fahrten wurden (lt. Vorakt) aufgrund der ärztlichen Empfehlung des Herrn
Dr. Neumann absolviert.
Dazu ist festzuhalten, dass Kurkosten grundsätzlich
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, was auch
der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.
Im VwGH Erkenntnis v. 22.2.2001, 98/15/0123, wurde dazu
ausgeführt:
Nicht jede auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte
(Kur-)Reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der
Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und
Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl. Duden, Das
Bedeutungswörterbuch). Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt
müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der
Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder
Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung
nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. E 4.10.1977, 2755/76,
2103/77, 2104/77). An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der
im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen (vgl. dazu E
18.12. 973, 1792/72) strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist, dass
die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich
kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein
Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich
ist (vgl. zB das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteil des BFH
vom 12.6 1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Es entspricht auch der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn - wie im vorliegenden Fall - Reisen
nur aufgrund einer ärztlichen Empfehlung durchgeführt werden (auch
wenn sie für die Gesundheit förderlich sind) keine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Für Körperbehinderte
mit eigenem Fahrzeug ist zur Abgeltung von besonderen Behindertenvorrichtungen
und dafür, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht verwendet werden
kann, ein Freibetrag von 153,00 € monatlich zu gewähren (§ 3 der
Verordnung). Sind beide (Ehe-) Partner behindert, so steht der Pauschbetrag
für das Fahrzeug gegebenenfalls aliquot, insgesamt jedoch nur einmal zu.
Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann ist nur der
notwendige und angemessene Mehraufwand abzugsfähig, der nicht auf die
typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfällt (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 14 zu § 35).
Somit erübrigt sich auch
die Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten für die
gefahrenen Kilometer, weil Aufwand ohnehin unter dem Pauschalbetrag von
monatlich 153,00 € liegt.
Es war daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Graz,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
außergewöhnliche BelastungKuraufenthaltPflegegeldSelbstbehaltKrankheitskostentatsächliche KostenUnterhaltsverpflichtungUnterhaltsberechtigter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-G/03
- Stammnummer
- 9477
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF