Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0764-G/02
Unterbrechung der Bemessungsverjährung durch Ermittlungen bei anderen Finanzämtern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0764-G/02vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anfragen an Bewertungsstellen der zuständigen Lagefinanzämter zwecks Erhebung von Einheitswerten stellen gültige Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Bemessungsverjährung dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TREUDAT Prof. Köglberger & Partner Wirtschaftstreuhand GesmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen dem Land und der SMV wurde am 17.9.1991 ein
notarieller Sacheinlagevertrag abgeschlossen.
§ 1 dieses Vertrages
lautet u.a.: Das Land führt den
Betrieb gewerblicher Art LAVU GesmbH. und bringt unter Inanspruchnahme der
abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art. III des
Strukturverbesserungsgesetzes in Erfüllung seiner aus der Übernahme
der Erhöhung des Stammkapitals der SMV in Höhe von 10 Mio. S
resultierenden Verpflichtung nach Maßgabe der einen integrierenden
Bestandteil dieses Vertrages bildenden, als Beilage 1 diesem Vertrag
angeschlossenen Einbringungsbilanz des LAVU zum 31.12.1990 den Betrieb
gewerblicher Art LAVU mit allen seinen tatsächlichen und rechtlichen
Bestandteilen zu Buchwerten im Sinne des § 9 Struktur-verbesserungsgesetzes
in die SMV gegen Gewährung eines durch Erhöhung des Stammkapitals
geschaffenen Geschäftsanteils dieser Gesellschaft entsprechend einer
Stammeinlage von 10 Mio. S ein.
In der Folge wurden bis zum 9.10.1992 insgesamt 59
Abgabenerklärungen beim Finanzamt nachgereicht. In keiner dieser
Abgabenerklärungen war eine Einlagezahl angegeben, in 12 dieser
Abgabenerkärungen waren Einheitswerte mit der entsprechenden Aktenzahl
angegeben und in allen übrigen Erklärungen war in der Spalte
Einheitswert "liegt nicht (bzw. noch nicht) vor" angegeben.
In den Jahren 1992 und 1993 ergingen seitens des FAG 28
Anfragen an die jeweiligen Bewertungsstellen der zuständigen
Lagefinanzämter. Da diese Anfragen u.a. ergaben, dass teilweise noch keine
Einheitswerte festgestellt worden waren und in manchen Fällen keine
Eigentumsrechte, sondern lediglich Mietrechte vorlagen, ergingen im Jahre 1997
neun neuerliche Anfragen.
Schließlich erfolgte i.J. 1998 eine Einsichtnahme in
das Firmenbuch, welche ergab, dass die Bw. i.J. 1997 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt worden war.
Nach Vorliegen sämtlicher Einheitswerte setzte das FAG
mit Bescheid vom 10.12.1998 die Grunderwerbsteuer fest, dabei ausgehend
vom 2-fachen Einheitswert.
Am 23.12.1998 wurde das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass Festsetzungsverjährung
eingetreten sei. 1992 seien bereits sämtliche Abgabenerklärungen
vorgelegt worden, sodass mit Ablauf des Jahres 1997 die Frist zur Festsetzung
der Abgabe verjährt sei.
Am 7.6.1999 erging seitens des FAG die abweisliche
Berufungsvorentscheidung, da auf Grund der unzureichend ausgefüllten
Abgabenerklärungen umfangreiche Ermittlungen notwendig gewesen
wären.
Am 8.7.1999 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die Bw. sei
ihrer Verpflichtung der ordnungsgemäßen Anzeige nachgekommen. Eine
Angabe der Einlagezahl und des Einheitswertes der betroffenen Liegenschaften sei
nicht möglich gewesen, da diese der Bw. zu diesem Zeitpunkt zum
Großteil selbst nicht vorgelegen seien. Bei den Liegenschaften, wo ein
Einheitswert festgestellt war, sei dieser auch bekanntgegeben
worden.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt
gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Aus Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle ist ersichtlich, dass die Verjährungsfrist bei der
Grunderwerbsteuer fünf Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährung wird gemäß
§ 209 Abs. 1
BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Unterbrechung bedeutet, dass die vor Ablauf der
Verjährung bis zur Unterbrechungshandlung verstrichene Zeit in der Folge
unberücksichtigt bleibt und die Frist des § 207 BAO neu und ohne
Einrechnung der schon verstrichenen Zeitspannen nochmals zu laufen
beginnt. Eine mehrmalige Unterbrechung mit der Wirkung des an jede
Unterbrechungshandlung sich anschließenden neuerlichen Laufes der
Verjährungsfrist ist dabei möglich.
Eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1
BAO liegt vor, wenn die zuständige Abgabenbehörde eine nach
außen erkennbare Amtshandlung vornimmt und die Amtshandlung u.a. auf die
Geltendmachung des Abgabenanspruches gerichtet ist.
Im gegenständlichen Fall richtete das FAG (als
zuständige Abgabenbehörde) in den Jahren 1992, 1993 und 1997 Anfragen
betreffend Einheitswerte der Liegenschaften an die jeweiligen Bewertungsstellen
der zuständigen Lagefinanzämter. Dabei handelte es sich um nach
außen erkennbare Amtshandlungen, die auf die Geltendmachung des
Abgabenanspruches gerichtet waren. Die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer auf Grund des gegenständlichen Sacheinlagevertrages war
durch das FAG im Hinblick auf die größtenteils nicht feststehenden
Einheitswerte im Jahre 1992 nicht ermittelbar, sodass eben weitere Erhebungen
vorgenommen werden mussten. Jede einzelne dieser Erhebungen hat aber den Lauf
der Verjährungsfrist unterbrochen und hat die Verjährungsfrist jeweils
neu zu laufen begonnen.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen
Erkenntnissen vom 19.1.1994, 93/16/0086, und vom 24.4.2002, 2002/16/0068,
klargestellt, dass eine Anfrage des für die Erhebung der (in den
Erkenntnisfällen Gesellschafts-) Steuer zuständigen Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen
Abgabenbehörde eine Unterbrechungs-handlung im Sinne des § 209 Abs. 1
BAO darstellt.
Im gegenständlichen Fall war somit die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer innerhalb offener Verjährungsfrist erfolgt, weshalb der
Berufung auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg zu versagen
war.
Graz,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0764-G/02
- Stammnummer
- 9475
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF