Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0187-K/03
Haftung, Abgabenschulden, Akzessorietät
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-K/03vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides erweist sich nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät etwa dann als rechtswidrig, wenn die Forderung für die gehaftet werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Stellt die Abgabenbehörde II. Instanz fest, dass der Bw. den Haftungsbetrag entrichtet hat, so ist dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Pöschl Wirtschaftstreuhand GmbH.,gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Haftung für Abgabenschulden 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben, weil die dem Haftungsbescheid zugrundeliegende
Abgabenschuld infolge teilweiser Entrichtung des Haftungsbetrages und
Löschung gemäß
§ 235 BAO nicht mehr
besteht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24.03.1999, zugestellt am 27.05.1999,
wurde der Bw. als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma H.GmbH. in Höhe von ATS
551.878,-- (Umsatzsteuer 1996: ATS 385.109,--; Lohnsteuer 1996-4/1997: ATS
120.527,--; Dienstgeberbeitrag 1996-4/1997: ATS 35.365,-- Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag: ATS 3.175,-- Säumnsizuschlag 1997: ATS 7.702,--) in
Anspruch genommen. Das Finanzamt begründete die Inanspruchnahme damit, dass
die Uneinbringlicheit dieser Abgaben aufgrund der Konkursaufhebung nach
Verteilung des Massevermögens gegeben sei und die Nichtentrichtung selbst
zu berechnender und abzuführender Abgaben eine Pflichtverletzung
darstelle.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 10.06.1999
führte der Bw. aus, dass es im Jahr 1997 deshalb zur Konkurseröffnung
über die H.GmbH. gekommen sei, weil die Hausbank im April 1997
plötzlich ohne Vorwarnung keine Überweisungen mehr durchgeführt
hat. Er habe keinen Einfluss mehr auf Zahlung der Steuerbeträge nehmen
können. Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 23. Juni 1999 wurde der Bw.
aufgefordert, konkrete zahlenmäßige Angaben über die finanzielle
Gebarung und Verhältnisse der Gesellschaft zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der haftungsrelevanten Abgabenforderungen zu machen. Um
Vorlage zweckdienlicher Unterlagen, wie Bilanzen, Saldenlisten,
Kontoauszüge, Kassabücher, Einzel- und Globalzessionen wurde ersucht.
Hinsichtlich der Behauptung, dass die Betriebsführung durch die B.GmbH.
erfolgt sei, wurde der Bw. um Vorlage von Beweismitteln ersucht. Nachdem der Bw.
dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. September 1998 die Berufung als
unbegründet ab. Schließlich schränkte die Abgabenbehörde
II. Instanz mit Entscheidung vom 14. April 2000 den Haftungsbetrag auf
ATS 433.660,35 ein. Die Reduzierung des Haftungsbetrages kam als Folge der
ausgeschütteten Konkursquote in Höhe von 17,37883 % zustande. Der Bw.
erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Entscheidung vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0106, hob der
Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf
und begründete die Aufhebung damit, dass der Bescheid hinsichtlich der
Haftung für Lohnabgaben an einem Begründungsmangel leide, weil dem
Bescheid die einzelnen Lohnzahlungszeiträume, für die die Haftung
geltend gemacht wurde, nicht zu entnehmen sind. Es gehe aus den vorliegenden
Akten nicht hervor, ob die Primärschuldnerin für einzelne
Lohnzahlungszeiträume keine Lohnabgaben entrichtet hat oder etwa im Rahmen
einer abgabenbehördlichen Prüfung Lohnsteuerfehlberechnungen oder
Abfuhrdifferenzen festgestellt und über mehrere Lohnzahlungszeiträume
zusammengefasst Lohnabgaben festgesetzt hat. Trifft es nämlich zu, dass nur
Lohnabgaben für April 1997 nicht entrichtet worden wären, kann nicht
gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender
Überwachung der B.GmbH das Vorliegen der Abgabenrückstände
erkennen und geeignete Abhilfe sorgen müssen.
Nachdem der Bw. am 02.09.2003 den Haftungsbetrag in
Höhe von € 30.473,86 überwiesen bzw. eingezahlt hat,
verfügte das Finanzamt die Löschung der über den entrichteten
Haftungsbetrag hinausgehenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft iHv €
36.298,88.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit. Unstrittig ist daher die Stellung des Bw. als für
die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlichen Vertreter der Primärschuldnerin.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (z.Bsp.: VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet und
uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. dazu
VwGH 22.02.1993, Zl. 91/15/0123). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist,
ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären;
maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO
Kommentar², § 9 Tz 10).
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im
Gegenstandsfall sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben mit
Ausnahme der Lohnsteuer betroffen. Wie bereits ausgeführt ist dabei darauf
abzustellen, ob bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger
nicht schlechter behandelt wurde als die übrigen Gläubiger. Ungeachtet
der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft
denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die
Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen
sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls angenommen werden
darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Wenngleich diese
besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und
andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder
Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell)
Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen
konkrete, sachbezogene Behauptungen (siehe auch VwGH 29.1.1993, 92/17/0042)
darzulegen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht
schlechter gestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht
dar.
Aus der Aktenlage ergibt sich nunmehr, dass sich die
Höhe des Haftungsbetrages infolge der Ausschüttung der Konkursquote an
den Abgabengläubiger auf € 31,515,33 verringert hat. Der Konkurs wurde
mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 22. Juni 1998 gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Der Bw. hat schließlich zum 2. September 2003
den Haftungsbetrag in Höhe von € 30.473,76 (Haftungssumme: €
31.515,33) entrichtet. Danach hat das Finanzamt die Löschung von
weiter aushaftenden Abgabenschuldigkeiten iHv. € 36.298,88 verfügt. In
rechtlicher Hinsicht setzen abgabenrechtliche Haftungen den Bestand der
Abgabenverbindlichkeit voraus. Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen
setzt voraus, dass die Abgabenschuld noch nicht erloschen ist (Grundsatz der
materiellen Akzessorietät). Berufungsentscheidungen müssen daher
berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld
entrichtet wurde. Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde II. Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes welche
erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hervorgekommen sind, zu
berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides erweist sich
nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät etwa dann als
rechtswirdrig, wenn die Forderung für die gehaftet werden soll, aus einem
bestimmten Grund nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Stellt sohin die
Abgabenbehörde II. Instanz fest, dass der Bw. den Haftungsbetrag entrichtet
hat, so ist dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Die
Entrichtung des Haftungsbetrages hat im erstinstanzlichen Einhebungsverfahren
dazu geführt, dass sich die Abgabenschuldigkeiten verringert haben und
schließlich darüber hinausgehende Abgabenschulden gemäß
§ 235 BAO gelöscht wurden. Da somit die dem Haftungsbetrag
zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten durch Entrichtung des Haftungsbetrages
und zum Teil durch Löschung getilgt wurden, war für die
Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides im Sinne der materiellen
Akzessorietät kein Raum mehr.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
16.04.2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-K/03
- Stammnummer
- 9467
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF