Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0821-G/02
ermittelbare Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0821-G/02vom 08.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Fridolin Deschka, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. und seine Ehegattin EH waren je zur Hälfte
Eigentümer der EZ 472 samt Einfamilienhaus.
Anlässlich des Scheidungsvergleiches vor dem
Bezirksgericht Linz vom 3.7.1995 wurde lt. den Punkten 9 und 10
vereinbart, dass EH den ihr eigentümlichen Hälfteanteil an den Bw.
überträgt. Weiters wurde vereinbart, dass der Bw. sich
verpflichtet vier Kredite in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung zu
übernehmen und EH diesbezüglich schad- und klaglos zu
halten. Lt. Punkt 1 verzichten der Bw. und EH wechselseitig auf jedweden
Unterhalt. In weiteren Punkten des Scheidungsvergleiches finden sich
Regelungen betreffend Kinderunterhalt, Besuchsrecht, die eheliche Mietwohnung
sowie die beiden PKWs. Schließlich wird in Punkt 14 festgestellt,
dass das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen sowie das Inventar der
Ehewohnung bereits außergerichtlich aufgeteilt wurde und keinerlei wie
immer geartete Ansprüche mehr zwischen den Antragstellern
bestehen.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 20.3.1998 für
den Bw. die Grunderwerbsteuer fest, dabei ausgehend von den übernommenen
Verbindlichkeiten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass eine Gegenleistung nicht vorhanden sei.
Der Bw. habe sich zwar verpflichtet Verbindlichkeiten in seine alleinige
Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen, diese Verpflichtung sei
jedoch keine Gegenleistung für die Übertragung der
Liegenschaftshälfte. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und der ehelichen Ersparnisse sei ein Vorgang sui generis, bei welchem eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. Die Steuer wäre daher vom anteiligen
Einheitswert zu berechnen gewesen.
Am 14.8.1998 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 1.9.1998 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Der Bw. beruft sich nun darauf, dass die
gegenständliche Aufteilung ein Vorgang sui generis sei, bei welchem eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 30. April
1999, 98/16/0241 und die dort angeführte Vorjudikatur) auch betreffend
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen im Einzelfall Gegenleistungen
für die Übertragung von Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteilen)
ermittelbar sein können. Insbesondere dann, wenn sich aus dem Wortlaut der
getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung als Gegenleistung
für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils)
gedacht ist, ist diese Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer heranzuziehen.
Gerade eine solche Zuordnung der Leistungen, zu denen sich
der Bw. im Scheidungsvergleich verpflichtete, ist im gegenständlichen Fall
möglich.
Während in Punkt 1 die beiden Antragsteller
wechselseitig auf Unterhalt verzichteten und laut Punkt 14 das übrige
eheliche Gebrauchsvermögen bereits zwischen den beiden aufgeteilt war und
keinerlei Ansprüche mehr zwischen den Antragstellern bestehen, wurden in
den Punkten 9 und 10 der Vergleichsausfertigung gesonderte Vereinbarungen
betreffend die im Miteigentum der beiden Antragsteller stehenden Liegenschaft
und der Kreditverbindlichkeiten getroffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird oder, mit
anderen Worten, alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt wurde, "innerem"
Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als
Gegen-leistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Der Begriff der Gegenleistung ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Danach ist
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (VwGH
26.3.1992, 90/16/0211, 0212 und die dort angeführte weitere
Rechtsprechnung). Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber
als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die
Vertragsschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem
Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.
Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Punkten 9 und
10 im Konnex gesehen mit den Vereinbarungen in den Punkten 1 und 14
schlüssig folgern, dass die Übertragung des Hälfteanteiles an der
Liegenschaft durch EH an den Bw. in einem sachlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Schuldübernahme durch den Bw. stand. Die
Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft (Punkt 9) von EH an
den Bw. muss in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Umstand gesehen werden,
dass im nachfolgenden Punkt 10 vereinbart wurde, dass EH vom Bw. hinsichtlich
der vier Kredite schad- und klaglos gestellt wird. Diese vertragliche
Schuldübernahme bildete somit die Gegenleistung für die
übertragene Liegenschaftshälfte und war keinesfalls als
Spitzenausgleich einer umfassenden globalen Auseinandersetzung ähnlich wie
in den Fällen der §§ 81 ff EheG anzusehen, lassen sich doch aus
dem Wortlaut der Vergleichsausfertigung dafür keine Anhaltspunkte finden.
So wird auch im VwGH- Erkenntnis vom 7.10.1993, 92/16/0149,
klar zum Ausdruck gebracht, dass für in sogenannten Scheidungsvergleichen
vorgenommene Grundstückstransaktionen eine Gegenleistung dann ermittelbar
ist, wenn der Scheidungsvergleich nicht den für Vereinbarungen dieser Art
üblichen Globalcharakter aufweist, sondern die Übernahme diverser
Hypothekarschulden durch den Erwerber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Gegenleistung für die gleichzeitig vereinbarte Übertragung einer
Eigentumswohnung diente. Der diesem VwGH- Erkenntnis zugrunde liegende
Sachverhalt war somit durchaus mit jenem des gegenständlichen
Berufungsfalles vergleichbar.
Der Bw. zeigte auch nicht solche Vergleichsbestimmungen
auf, die dafür gesprochen hätten, dass es sich bei der
Kreditübernahme nicht um die Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung, sondern um den Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung ähnlich wie in den Fällen der §§ 81 ff
EheG handelte. Für die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestand somit
keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass nach dem Wortlaut des Vergleiches
die Übernahme der Kreditschulden nur als Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung und nicht als Spitzenausgleich anzusehen
ist.
Das Finanzamt hat somit zu Recht im bekämpften
Bescheid gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer von
der ermittelten (und hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe
unbestritten gebliebenen) Gegenleistung und nicht wie vom Bw. begehrt
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 1 GrEStG vom (aliquoten)
Einheitswert der ihm zugekommenen Liegenschaftshälfte
berechnet.
Der
Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg
zu versagen.
Graz,
8. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0821-G/02
- Stammnummer
- 9435
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF