Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0576-W/02
Feststellung der Zurücknahme einer Berufung gemäß § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-W/02vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Herbert Duffek GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bez. und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993
bis 1995, sowie Gegenstandsloserklärung gemäß
§ 275 BAO betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften der Jahre 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuer für 1993
entschieden:
Die
Berufung gegen den gemäß
§ 275 BAO erlassenen Bescheid, mit
dem festgestellt wurde, dass die Berufung vom 23.12.1997 infolge
unvollständiger Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine aus zwei je mit 50% beteiligten
Gesellschaftern (Ehegatten) bestehende Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht, betrieb bis April 1994 eine Kunststofferzeugung. Bis dahin wurden die
betrieblichen Anlagen entweder veräußert oder - zwecks Vermeidung von
Entsorgungskosten - kostenlos abgegeben. Auf Grund der Identität der
Gesellschafter einer weiteren GnbR, die ebenfalls in Wien 12 einen Tierfutter-
bzw. Zoohandel, kurz Zoohandel, betrieb, ging das Finanzamt von einem
einheitlichen Unternehmen aus und erfasste die Umsatzsteuer aus beiden
Gesellschaften unter dem Umsatzsteuersignal der Kunststofferzeugung. Ebenso wie
bei der Kunststofferzeugung fand auch beim Zoohandel eine Betriebsprüfung
statt, die zu erheblichen Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen sowie zur
Ausscheidung von bestimmten, bisher als Betriebsausgaben angesetzten Ausgaben
samt Vorsteuerkürzung führte. Soweit sich die vorliegende Berufung
gegen die auf Grund der Betriebsprüfung - teils im wiederaufgenommenen
Verfahren - erlassenen Umsatzsteuerbescheide richtet, wird auf die
Ausführungen in der gleichzeitig erlassenen Berufungsentscheidung für
den Zoohandel verwiesen, in der nicht nur auf die Gewinnhinzurechnungen und
Ausgabenkürzungen, sondern gleichzeitig auch auf die Umsatzhinzurechnungen
und Vorsteuerkürzungen eingegangen wird.
Noch bevor die auf Grund der Feststellungen der
Betriebsprüfung zu erlassenden Bescheide ergingen, erhob die Bw. mit
Eingabe vom 23. 12 1997 durch ihren steuerlichen Vertreter gegen die
"festgestellten Betriebsergebnisse der Jahre 1993, 1994 und 1995" Berufung.
Die Abgabenbescheide und der Betriebsprüfungsbericht
wurden am 13. und 15. Jänner 1998 nachweislich zugestellt.
Das Finanzamt trug der Bw. mit Bescheid vom 20. Jänner
1998 die Behebung folgender Mängel der Berufung auf: Es fehle
die genaue Bezeichnung der angefochtenen Bescheide,
die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten werden,
die beantragten Änderungen
sowie eine Begründung.
Der Bw. wurde die Behebung der Mängel bis zum 16.
02.1998 mit dem Hinweis, dass ihre Berufung bei Versäumung der Frist als
zurückgenommen gelte, aufgetragen.
Seitens des steuerlichen Vertreters langte daraufhin
innerhalb der Frist eine "Stellungnahme" folgenden Inhaltes ein:
"zu Tz 14 und 15: Wie bereits in der Begründung zur
Berufung der Steuernummer xxx (Anmerkung: Es wurde die Steuernummer des
Zoohandels angeführt) ausgeführt, halte ich die Hinzurechnungen zum
Umsatz und damit auch zum Gewinn für nicht gerechtfertigt. Auch bei den
Korrekturen zur Vorsteuer sind die von mir erbetenen Aufgliederungen notwendig,
um abschließend dazu Stellung nehmen zu können.
zu Tz 17: Da nach Übergabe der beiden Gebäude von
den Eltern an Frau Renate P. nur jene Instandhaltungen vorgenommen wurden, die
von der Baupolizei vorgeschrieben wurden, war zum Zeitpunkt des Verkaufes der
Wert des Gebäudeteiles stark verringert. Ich habe deshalb Frau P.
angehalten, Sachverständigen zu beauftragen, der den Grund- und
Gebäudeteil gutächtlich feststellt. Aufgrund dieser Feststellungen
muss der Veräußerungserlös des Sonderbetriebsvermögens neu
ermittelt werden.
Ich stelle deshalb den Antrag, die Umsatzsteuer im
Mehrwertsteuerbereich zu belassen und im Vorsteuerbereich nur den echten
Privatentnahmen anzupassen.
Bezüglich der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungen der Jahre 1993 bis 1995 verweise ich auf meine Anträge
zur Steuernummer yyy (Anmerkung: des Zollhandels)."
Laut Aktenlage langte das angekündigte
Sachverständigengutachten weder innerhalb der Mängelbehebungsfrist,
noch in der Zeit danach jemals ein. In der den Zoohandel betreffenden Berufung
finden sich hinsichtlich der Gewinnänderungen bei der Kunststofferzeugung
keinerlei Berufungsausführungen, die als Mängelbehebung im Sinne des
Mängelbehebungsauftrages gewertet werden könnten.
Das Finanzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 13.03.1998
gemäß
§ 275 BAO fest, dass die Berufung vom 23.12.1997
gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 1993, 1994 und 1995 sowie
Gewerbesteuer für 1993 als zurückgenommen gelte, weil dem Auftrag, die
Mängel der Berufung bis 16.02.1998 zu beheben, nicht vollinhaltlich
entsprochen worden sei.
Die Bw. berief gegen den Bescheid vom 13.03.1998 und
verwies zur Begründung auf die Ergänzung ihrer Berufung vom
13.02.1998. In ihren Ergänzungen sei sie damit dem Bericht der
Betriebsprüfung nach den Steuernummern xxx (Anmerkung: Kunststofferzeugung)
und yyy (Anmerkung: Zoohandel) gefolgt. Die Bw. stellte den Antrag auf
Behandlung ihrer Berufungen im Sinne ihrer Ergänzungen zu den oben
angeführten Steuernummern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Umsatzsteuer
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Entscheidungsgründe (Punkt 1 bis 3) in der gleichzeitig erlassenen
Berufungsentscheidung, GZ. RV/569-W/02, über die den Zoohandel betreffende
Berufung verwiesen, aus denen zu ersehen ist, aus welchen Gründen die
Umsatzhinzuschätzungen sowie die Vorsteuerkürzungen lt.
Betriebsprüfung geändert wurden. Ingesamt war der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide teilweise Folge zu geben. Auf die nachfolgenden
Neuberechnungen und Berechnungsblätter wird verwiesen.
2.
Bescheidmäßige Feststellung über die Zurücknahme der
Berufung vom 23.12.1997
Strittig ist die Rechtmäßigkeit des
gemäß
§ 275 BAO erlassenen Bescheides, mit dem unter
Hinweis auf die Ergebnisse des Mängelbehebungsverfahrens die
Zurücknahme der Berufung vom 23.12.1997 festgestellt wurde.
Eingangs ist festzuhalten, dass der
Mängelbehebungsauftrag jedenfalls erforderlich und zulässig war, da
die Berufung die gesetzlichen Erfordernisse des § 250 Abs.
1 BAO nicht erfüllte. Dass die Mängelbehebungsfrist zu kurz oder
dass die Behebung der Mängel nicht möglich gewesen sei, wurde von der
Bw. nicht behauptet.
Es verbleibt daher zu überprüfen, ob die Bw. mit
ihrer Eingabe vom 13.02.1998 alle vom Finanzamt aufgezeigten Mängel behoben
hat und dadurch das Finanzamt in die Lage versetzte, über die Berufung zu
entscheiden.
Im Folgenden werden die einzelnen vom Finanzamt
aufgezeigten Mängel darauf untersucht, ob diese mit dem Schreiben vom
13.02.1998 oder einer anderen Eingabe behoben wurden oder nicht.
a) "die genaue Bezeichnung der Bescheide"
Aus der Eingabe vom 13.02.1998 ergeben sich die
Bezeichnungen der angefochtenen Bescheide. Der Mangel wurde somit
behoben.
b) "die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten werden"
Hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide
genügte der Hinweis auf die entsprechend ausführlich begründetet
Berufung für den Zoohandel. Hinsichtlich der Feststellungsbescheide 1993
und 1994 und des Gewerbesteuerbescheides für 1993 ist aus der Eingabe vom
13.02.1998 zu erschließen, dass sich die Berufung gegen den Ansatz des
Veräußerungsgewinnes und insbesondere gegen den Anteil des
Gebäudes am Veräußerungsgewinn richtet. Insoweit wurde der
Mangel behoben.
c) "die beantragten Änderungen"
Aus der Eingabe vom 13.02.1998 und zwar aus dem Hinweis auf
den lt. Bw. "zum Zeitpunkt des Verkaufes stark verringerten Gebäudewert"
kann noch erschlossen werden, dass die Bw. den von der Betriebsprüfung
angesetzten Gebäudeanteil für unrichtig
(zu hoch?) hält. Einen
Änderungsantrag enthält die Eingabe mit ihrem Hinweis auf ein noch in
Auftrag zu gebendes Sachverständigengutachten jedoch nicht. Abgesehen
davon, dass es auch einem Sachverständigen nicht ohne weiteres möglich
ist, den Zustand eines vor 4 Jahren veräußerten Grundstückes
festzustellen, wird dies in aller Regel dann auf kaum bewältigbare
Schwierigkeiten stoßen, wenn der Käufer nach dem Erwerb das
Gebäude beispielsweise generalsanierte oder sich dieses aus welchen
Gründen auch immer (z.B. Abbruch desselben) nicht mehr im Zustand befindet,
in dem es verkauft wurde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Bw.
auch keine Frist für die Nachbringung eines solchen Gutachtens erbeten
hatte.
Die Eingabe enthält somit keinen Änderungsantrag,
der es dem Finanzamt ermöglicht hätte, zu überprüfen, ob
dieser zu recht besteht oder nicht. Mit anderen Worten, durch den fehlenden
Änderungsantrag wurde das Finanzamt nicht in die Lage versetzt, zu
überprüfen, ob die Berufung zu recht erhoben wurde oder nicht.
Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
v. 29.9.1976,1093/76, hingewiesen, in der der Gerichtshof den Antrag,
erklärungsgemäß zu veranlagen, nicht als rechtmäßigen
Änderungsantrag gewertet hat, wenn die angekündigten
Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten
Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden. Auch genügt der Hinweis, die
Abgaben seien unrichtig festgesetzt, nicht (Verwaltungsgerichtshof 17.9.1996,
92/14/0081).
4) "eine Begründung"
Wie bereits ausgeführt, hat die Bw. weder in der
Mängelbehebungsfrist, noch in der Folgezeit ein Gutachten oder ein anderes
Beweismittel für ihre Behauptung, der Gebäudeanteil wäre zu hoch
angesetzt worden, beigebracht.
Damit fehlt der Berufung auch jedwede
Begründung.
In diesem Zusammenhang sei am Rande noch auf die
Niederschrift vom 17.12.1992 über die Schlussbesprechung betreffend die
voran gegangene Betriebsprüfung hinzuweisen, aus der klar ersichtlich ist,
dass der Vorprüfer sowohl beim Ansatz der fiktiven Werte der beiden
Grundstücke, wie auch bei deren Gebäude- und Grundanteilen die
Schätzung der Bw. zur Gänze berücksichtigt hatte. (Die
Niederschrift weist folgenden handschriftlichen Hinweis des Prüfers
betreffend den Ansatz der beiden Grundstücke auf:
"Im Zuge der Schlussbesprechung wurden diese Beträge
von Frau P. mitgeteilt = Schätzwert unter Berücksichtigung der alten
Bausubstanz, Bauaufträgen, Mietverträge usw. von beiden Gebäuden
(=insgesamt 800.000,00)."
Das somit weder die Berufung noch die Eingabe vom
13.02.1998 und auch nicht die Berufung betr. den Zoohandel einen
Änderungsantrag und/oder eine Begründung hinsichtlich der
Feststellungsbescheide für 1993 und 1994 und des Gewerbesteuerbescheides
für 1993 enthalten, war das Finanzamt nicht in der Lage über die
Berufung zu entscheiden und hat daher zu recht den Bescheid über die
Feststellung, dass die Berufung gemäß
§ 275 BAO
infolge unvollständiger Mängelbehebung als zurückgenommen gilt,
erlassen.
Die dagegen erhobene Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Neuberechnungen:
1. Umsatzermittlung
|
Hinzurechnungen/Jahr
|
1993
|
1994
|
1995
|
Darlehen Hermine P.
|
0,00
|
-
|
0,00
|
Darlehen Nadja P.
|
-
|
-
|
0,00
|
Ungeklärte
Einlagen
|
180.500,00
|
-
|
37.000,00
|
Kassafehlbetrag
(einfach)
|
-
|
28.000,00
|
-
|
Umsatz- u.
Gewinnerhöhung, brutto
|
180.500,00
|
28.000,00
|
37.000,00
|
Aufteilung auf d.
Steuersätze lt. Bericht, inkl. USt à
20%:(17,12,12%) inkl. USt à 10%:(83,88,88%)
|
öS 30.685,00
öS 149.815,00
|
3.360,00 24.640,00
|
4.440,00 32.560,00
|
ohne USt à
20%:(17,12,12%) ohne USt à 10%:(83,88,88%)
|
öS 25.570,83
öS 136.195,45
|
2.800,00 22.400,00
|
3.700,00 29.600,00
|
Umsatz- u.
Gewinnerhöhung, netto
|
161.766,28
|
25.200,00
|
33.300,00
|
Umsätze lt Erklärung
à 20%
|
890.950,90
|
868.472,30
|
479.036,16
|
+Erhöhung
w.o. (Mehrsteuern:)
|
25.570,83 (5.114,17)
|
2.800,00 (560,00)
|
3.700,00 (740,00)
|
Umsätze zu 20% lt.
Berufungsentscheidung das sind in €
|
916.521,73 66.606,23
|
871.272,30 63.317,83
|
482.736,16 35.081,80
|
Umsätze lt.
Erklärung à 10%
|
2.422.313,93
|
4.257.781,46
|
3.706.401,32
|
+Erhöhung
w.o. (Mehrsteuern:)
|
136.195,45 (13.619,54)
|
22.400,00 (2.240,00)
|
29.600,00 (2.960,00)
|
Umsätze zu 10% lt.
Berufungsentscheidung das sind in €
|
2.558.509,38 185.934,13
|
4.280.181,46 311.052,92
|
3.736.001,32 271.505,80
|
(Mehrsteuern aus
Umsatzerhöhungen, gesamt:)
|
(18.733,71)
|
(2.800,00)
|
(3.700,00)
2.
Vorsteuerkürzungen
|
Vorsteuerkürzungen/Jahr
|
1993
|
1994
|
1995
|
Kleinmaterial:
Fernsehgerät u. Videorec. usw., siehe oben
|
1.242,20
|
0,00
|
0,00
|
"Werbung"
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Vorsteuerkürzung:
|
1.242,20
|
0,00
|
0,00
|
Vorsteuer lt.
Erklärung
|
347.781,39
|
358.842,75
|
394.115,18
|
Vorsteuer lt.
Berufungsentscheidung
|
346.539,19
|
358.842,75
|
394.115,18
|
das sind in
€
|
25.183,99
|
26.078,12
|
28.641,47
|
Einfuhrumsatzsteuer, lt.
Erkl.
|
175.571,15
|
216.562,40
|
0,00
Beilage:
6 Berechnungsblätter (je 3 in öS und in €)
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-W/02
- Stammnummer
- 9369
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF