Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0569-W/02
Schätzung aufgrund von ungeklärten Einlagen, Verwandtendarlehen und auf Grund von Kassafehlbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-W/02vom 08.04.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vom Werbeaufwand wurden ausgeschieden:
1993: Bel. KA 226
Ausgeschieden wurde die Diätenverrechnung der Reise nach Wels für die dritte Person (Tochter), sowie 50% der Restaurantrechnung (4 Pers.) als Haushaltsersparnis, gesamt: S 1.897,19.
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Bel.KA 46
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Restaurantrechnung ohne Vermerk:
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861,76
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Bel.KA 229
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Spende Umweltschutz:
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500,00
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Bel.KA 304
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Restaurantrechnung ohne Vermerk
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2.387,00
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Bel.KA 327
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Div. Restaurantre. "Turnier Ebelsberg"
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1.687,95
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Bel.KA 368
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Hotelrechn. abzüglich Einzelzimmer f. Tochter
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1.454,54
1995
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Bel.KA 336
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Div. Zeitungen
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336,37
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Bel.KA 650
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Wien, Blumen
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5224,82
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Bel.KA 498
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Restaurant
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309,58
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Bel.KA 405
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Spende Greenpeace
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200,00
Die vom Steuerberater erfragte Zusammensetzung der Kürzung der Vorsteuerbeträge ergibt sich aus den in den Summen der von der Bp. ausgeschiedenen Privataufwendungen enthaltenen Vorsteuern.
Ad Pkt. 15 der Berufung - Privataufwand:
Gemäß den hier getätigten Angaben, handle es sich bei den von der Bp. ausgeschiedenen Zeitungen und Büchern um Fachliteratur. Weiters seien die von der Bp. ausgeschiedenen Unterwäschen keine solchen, sondern vielmehr Tragtaschen und die Restaurantrechnungen seien ausschließlich bei Messen und Turnieren entstanden.
Dazu ist auszuführen:
Die sogenannte Fachliteratur, wurde im Metro bzw. in einer Trafik erworben. Abgesehen von dem Fehlen der Angabe eines Titels der betreffenden Bücher und Zeitschriften auf der Rechnung, welche das Vorliegen von "Fachliteratur" zweifelsohne bestätigen könnte (auch in der Berufung wird dies nicht nachgeholt), bieten die Geschäfte, in welchen die strittige Literatur erworben wurde, grundsätzlich nur allgemeinbildende an. Wiederum sind ausschließlich die Angaben der Apfl. und nicht der Beleg die Grundlage für die Beweiswürdigung.
Auf Grund den Erfahrungen des täglichen Lebens, kommt die Bp. zu dem Schluss, dass sie es nicht für glaubhaft befindet. dass mit diesen Rechnungen "Fachliteratur für Zoohandel" erworben wurde, wobei zu bemerken ist, dass Betriebsausgaben nachzuweisen sind und eine Glaubhaftmachung nur bei Unmöglichkeit der Erbringung von Nachweisen in Frage kommt. Der Fernseher und der Videorecorder sind grundsätzlich Gegenstände des Privatvermögens. Auch wenn diese hin und wieder bei einer Messe zum Einsatz gekommen sein sollen, unterliegen diese Wirtschaftsgüter, welche überdies gem. den Feststellungen der Bp. anlässlich der Prüfung im Wohnbereich zu finden sind, dem Aufteilungsverbot und sind daher zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen. Eine anteilige betriebliche Nutzung ist nicht ermittelbar. Betreffs der angeführten Tragtaschen ist anzumerken, dass während des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens festgestellt wurde, dass "Kinderhemden" angeschafft wurden. Im Zuge des Parteiengehörs wurde die Bp. dahingehend aufgeklärt, dass es sich dabei keineswegs um Kinderbekleidung handle, sondern um die o.a. Tragtaschen. Daraufhin beließ die Bp. diese Aufwendungen als betrieblich. Die zur Diskussion stehenden Bekleidungsstücke: Jeans, Slipper, Hosen, BH, Snowboots, Skihose, Bettwäsche, Sonnenbrille, Pulli, Hemden, Socken, Sportschuhe, können schwerlich als "Tragtaschen" Verwendung finden. Zu den ausgeschiedenen "Repräsentationsspesen" wird festgehalten, dass Repräsentationsaufwand grundsätzlich nicht absetzbar ist. Nur Anbahnungsaufwand und Werbeaufwand ist unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerlich relevanter Tatbestand. Es wurden jedoch lediglich diejenigen Restaurantrechnungen ausgeschieden, welche keinen Vermerk eines bewirteten Kunden enthielten (um als Anbahnungsaufwand Geltung zu finden), bzw. die Aufwendungen um die bewirtete Tochter bzw. um die Haushaltsersparnis gekürzt. Betriebsausgaben können auch hier nicht festgestellt werden.
Abschließend sei zusammengefasst folgendes festzuhalten:
Die Kassengebarung ist mit formellen und materiellen Mängeln durchsetzt und kann sich nicht so zugetragen haben, wie dargestellt. Die Geschäftsfälle werden nur lückenhaft erfasst. Grundaufzeichnungen wurden nicht aufbewahrt. Geldbeträge in Millionenhöhe fließen in den Betrieb, deren Herkunft nicht auch nur annähernd geklärt werden konnte. Die Tatsache, dass Gelder über "Darlehen" der Mutter und Tochter einfließen konnte nicht auch nur ansatzweise bewiesen werden und wird durch nachträglich erstellte Unterlagen und sich widersprechende Angaben immer unglaubwürdiger. Im gesamten Berufungsverfahren konnte bislang noch kein Beweis erbracht werden, egal für welche angefochtene Feststellung der Bp. auch immer. Es werden lediglich Behauptungen aufgestellt, von denen die Apfl. und deren steuerliche Vertreter erwarten, dass diese von der Bp, widerspruchslos und ohne Hinterfragen für glaubhaft erachtet werden. Die Bp. kommt daher neuerlich zu dem Schluss, dass die strittigen Geldbeträge der betrieblichen Sphäre entstammen und Abgaben verkürzt wurden. In der Berufung konnten keine neuen Tatsachen vorgebracht werden."
Der steuerliche Vertreter nahm dazu wie folgt Stellung
"zu 1A) b) Laut Aussage von Frau P. muss es sich bei dieser Darstellung um einen Irrtum handeln. Die umstrittenen Ausgangsrechnungen waren nämlich im Jahr 1992 verbucht. Dass Frau P. erst später die Zahlung dieser Rechnungen urgierte ist durchaus glaubhaft. Laut Aussage von Frau P. hatte sie am 28.2. 1993 nach telefonischer Voranmeldung eine Inkassotour gemacht und den Betrag von S 18.44 7,60 (siehe Quittungsbuch) einkassiert. Da sie erst spät abends nach Hause kam, wurde der Betrag am nächsten in die Geschäftskasse eingelegt. Es ist daher festzuhalten, dass Ausgangsrechnungen sowie der Kassa-Eingang korrekt in der Buchhaltung erfasst wurden.
zu 1A) c) Bei dem von Ihnen beanstandeten Fall wurde am 8.2.1993 die Rechnung gelegt und das Inkasso am 26. 2. 1993 durchgeführt.
zu 1 B) Frau P. gibt dazu an, dass ihr Einzelhandelsgeschäft von 9.00 bis 18.00 Uhr geöffnet war. Der Kauf vom 30.1.1993 betraf Baumaterialien bei der Firma Zehentner und wurde um 8.00 Uhr früh durchgeführt. Frau P. war deshalb der Meinung (da das Geschäft erst um 9.00 Uhr geöffnet wird) diesen Ausgang noch dem 29.1.1993 zuordnen zu müssen.
zu 1 C) Die Tatsache des Einflickens von Beträgen im Kassabuch muss nicht unbedingt bedeuten, dass nachträglich Negativstände dadurch vermieden werden sollten. Frau P. hätte ohne Zweifel diesen Teil des Kassabuch neu schreiben können. Ich nehme an, dass in diesem Fall auch Bequemlichkeit eine Rolle spielte, wie auch in Punkt l B), wo Frau P. aus einer gedachten Arbeitsökonomie Aufwendungen nur einmal monatlich mit der Geschäftskasse abgerechnet hat. Ob eine derartige Vorgangsweise statthaft bzw. von der Behörde noch toleriert wird, liegt selbstverständlich in deren Ermessen. Für mich persönlich ist es durchaus vorstellbar eine Einlage in die Geschäftskasse zu geben und die dazugehörende Verbuchung im Kassabuch zu vergessen. Bezüglich der Einlage vom 30.6.1995 über S 2.000,-- ist festzuhalten, dass dieser Vorgang in der Buchhaltung am 30.6.1995 festgehalten wurde und erst am Jahresende bei der Gegenüberstellung Kassakonto - Kassabuch diese Differenz von Frau P. festgestellt. Diese Tatsache führte sodann zu den Saldenkorrekturen bis Dezember 1995.
zu 1 D) Die Herkunft der Geldmittel wurde im Verlaufe der Prüfung dargelegt und zwar handelte es sich um Darlehen der Schwiegermutter und um Barentnahmen aus der Mietzinsreserve. Frau P. gibt dazu an, dass bis 1983 die Mietzinsreserve auf einem Sparbuch lag, welches von der Bank zur Abdeckung eines Kredites eingezogen wurde. In der Folge wurden deshalb diese Gelder im Tresor des Geschäftes aufbewahrt und nach Bedarf dem Unternehmen zugeführt. Über letztere Bewegungen sagt Frau P. Aufzeichnungen zu besitzen. Bezüglich der Darlehen der Schwiegermutter werden Herr und Frau P. sich bemühen über die Bank Unterlagen zu bekommen, die einerseits den Besitz des Geldes und andererseits die Tatsache der Hingabe dokumentieren.
zu l E) Über die Einlagen in den Jahren 1993 bis 1995 wurden die entsprechenden Eigenbelege während der Betriebsprüfung vorgelegt. Darüber hinaus wurden bei der Schwiegermutter noch zwei entwertete Sparbücher gefunden und der BP vorgelegt. Als Ergänzung wurden auch noch zwei Aufstellungen über Darlehensauszahlungen und eine Rückzahlung vorgelegt, die von der Schwiegermutter unterschrieben war (siehe Beilagen). Dass von Frau P. der Darlehensvertrag nicht bei Unterschrift vergebührt wurde, ist eine Tatsache, leider jedoch unter nahen Verwandten weitgehend üblich um die Kosten der Vergebührung zu ersparen. Bezüglich des letzten Absatzes führt Frau P. aus, dass Kassenbelege wie Quittungsbuch der BP vorgelegt wurden.
zu 1 F) Für mich ist die Feststellung, ein System in der Erstaufzeichnung zu ändern sei unglaubwürdig, unverständlich und es wird daher der Oberbehörde obliegen darüber zu befinden. Zum Diebstahl: Frau P. wurde von der Polizei mitgeteilt, dass eine Anzeige nur dann gemacht werden kann, wenn man des Täters habhaft wird. Zur Mäuseplage: Im Kleinmaterial finden sich immer wieder Rechnungen für Rattengift, Fallen und Mäusekleber. Zu Schäden: Aquarien waren nicht im Versicherungsschutz enthalten. Zu Sponsorenvertrag mit Herrn Morbitza: Wurde bereits während der Prüfung vorgelegt.
zu 2) 3) u.4) Laut Frau P. wurden der BP alle Unterlagen übergeben. Zur Frage, dass der Darlehensvertrag erst 1997 vergebührt wurde, habe ich bereits Stellung genommen. Auch die Tatsache, dass eine einzige Aufstellung für sämtliche Zahlungen gemacht wurde, entspricht meines Erachtens der Vorgangsweise des täglichen Lebens, wobei hier die Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses bei der Mehrzahl der Personen eine andere Vorgangsweise beinahe als Beleidigung aufgefasst wird. Ich habe bereits festgehalten, dass sich das Ehepaar bemühen wird, von der Bank Duplikate für die Sparbücher zu bekommen. Ob dies gelingt, werde ich im positiven wie im negativen Fall berichten.
Es ist ohne Zweifel richtig, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, große Geldbeträge zu Hause aufzubewahren. Es gibt jedoch genügend Menschen, bei denen dies der Fall ist, was in den Zeitungen durch Meldungen über Diebstähle in diesen Größenordnungen dokumentiert wird. Bezüglich der Darlehensrückzahlung beharrt Frau P. auf der Aussage, dieses Geld ihrer Mietzinsreserve entnommen zu haben. Das Darlehen der Tochter wurde von der Bausparkasse auf das Konto von Frau Renate P. direkt überwiesen, was laut Frau P. der Betriebsprüfung durch Vorlage des entsprechenden Bankauszuges zur Kenntnis gebracht wurde (siehe Beilage). Die Hausreserve wurde bereits in einem vorhergehenden Punkt dokumentiert.
Zu 8) u. 9) Kleinmaterial 1993 :
KA 455: Es handelt sich zum Teil dabei um 7 Bücher über Hamster, die dem Wiederverkauf dienten (siehe Beilage). KA 513: (Anmerkung: Die Beilage ist offenbar ein Kontoauszug der Fa. Metro, Vösendorf, auf dem der Einkauf von 7 gleichlautenden Positionen mit der Bezeichnung "Buch PB 99", je öS 90,00 aufscheint und auf dem handschriftlich "Hamster" eingesetzt wurde.) Die mit nicht mit x bezeichneten Waren sind nicht in der Kassa eingetragen. Die Schnapsgläser (Plastik) dienten als Messbecher für Mineralstoffe. Die Kinderhemden sind Tragtaschen (S 0,39 pro Stück) (siehe Beilage). KA 578: Es wurden S 2.902,58 nicht in die Aufwandsrechnung aufgenommen (siehe Beilage). Kleinmaterial 1994: KA 66: Bei den 2 Hemden handelt es ich um 2 x 500 Stück Tragtaschen (siehe Beilage). KA 175: Die Bettwäsche wurde laut Aufstellung nicht berücksichtigt (siehe Beilage). Bier, Sekt, Müsli, Keks dienten der Kundenbewirtung beim Messestand. Kleinmaterial 1995: KA 212: Arbeitshandschuhe und Tragtaschen (siehe Beilage). KA 496: Die nicht mit x gekennzeichneten Artikel sind nicht in der Kassa eingetragen (siehe Beilage). KA 562: Es handelt sich wieder um Tragtaschen (siehe Beilage). Zu Werbeaufwand: 1993: KA 226: Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt Dienstnehmer und hat bei Ausstellung - Messe Wels - mitgearbeitet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall sowohl die grundsätzliche Schätzungsberechtigung auf Grund der im Bericht und in der Stellungnahme zur Berufung dargelegten Feststellungen als auch die Art und Höhe der von der Prüferin im Anschluss daran vorgenommenen Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn, wobei der bescheidmäßige Abspruch über die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide in der gleichzeitig herausgegebenen Berufungsentscheidung für die ebenfalls von den beiden Gesellschaftern in Form einer GnbR betriebenen Kunststofferzeugung erfolgt. Schließlich ist noch der Abzug als Betriebsausgaben einer Reihe von Positionen strittig.
1. Grundsätzliche Schätzungsberechtigung
Seitens der Prüferin wurde festgestellt, dass häufig Bareinnahmen aber auch Barausgaben nicht täglich aufgezeichnet bzw. festgehalten, sondern zusammengefasst oft erst nach einem längerem Zeitraum oder auch erst am Monatsende bzw. noch später erfolgten.
Weiters ergeben sich aus dem Kassabuch wiederholt offenkundig nachträglich eingefügte Einlagen (Einzelne im Arbeitsbogen befindliche Kopien des Kassabuches belegen die Annahme der nachträglichen Einfügung dieser Einlagen eindeutig.); dies mit dem Zweck, Negativstände des Kassabuches zu verhindern. Aber auch ohne die Außerachtlassung der eingefügten Einlagen ins Kassabuch wurden von der Prüferin Kassafehlbestände festgestellt.
Weiters bemängelte die Prüferin das Fehlen einer Reihe von Kassabelegen (z.B. über die Verbuchung der Verwandtendarlehen aber auch eine Reihe von konkret angeführten "Handrechnungen"), die zwar im Kassabuch eingetragen waren, sich aber nicht bei den Belegen fanden. Insbesondere sei auch der Geldfluss von den Darlehensgebern fast ausnahmslos nicht belegmäßig nachgewiesen worden, da die Sparbücher seitens der Mutter zumeist vernichtet worden seien und zwar ein Beleg über die Auszahlung einer Bausparkasse an die Tochter, nicht aber auch über die Auszahlung an die Bw. vorliege. Auch hinsichtlich der Darlehensrückzahlung an die Mutter in Höhe von S 240.000,00 sei der Geldfluss nicht nachgewiesen worden. die Bw. habe nur vorgebracht, diese Zahlung aus der zu Hause aufbewahrten Mietreserve (bis zu S 700.000,00) geleistet zu haben.
Die Prüferin stellte auch das Fehlen von Paragons im dritten Prüfungsjahr fest; die Bw. wandte aber diesbezüglich ein, einerseits sei in diesem Jahr von den Kunden keine Paragons mehr verlangt worden, andererseits sei ab diesem Jahr eine Registrierkassa mit doppelten Registrierkassastreifen verwendet worden. Die Prüferin bezweifelte zwar das Vorbringen, es seien ab 1995 von den Kunden keine Paragaons mehr verlangt worden, äußerte sich aber nicht zur Führung einer Registrierkasse bzw zum (Nicht)Vorhandensein von Registrierkassastreifen.
Schließlich wies die Prüferin auch auf den von ihr angestellten Vergleich der Gesamtrohaufschläge pro Jahr hin, worauf die Bw. verschiedene Gründe für das Abfallen in diesem Jahr nannten.
Wenngleich die Bw. teilweise die Feststellungen betreffend nachträgliche Erfassung bestritten hat (verspätete bzw. zusammengefasste Erfassung von Kundenbarzahlungen), lässt sie die Feststellungen der Prüferin in den übrigen Fällen unwidersprochen und versucht in Berufung und Gegenäußerung die Bedeutung dieser Vorgangsweise in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung herunterzuspielen.
Fest steht, dass gemäß
§ 131 Abs. 1 Z. 2 BAO die Eintragungen unter anderem "zeitgerecht" zu erfolgen haben. Soweit - wie im Fall der Bw. - Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge täglich in geeigneter Form festgehalten werden. Unwidersprochen liegen bei der Bw. in allen Jahren monatlich zusammengefasste Verbuchungen von Bareinnahmen und Barausgaben vor. Damit wurde der Forderung des Gesetzgebers an die Führung der Bücher in diesem Punkt nicht entsprochen.
Weiters schreibt § 131 Abs. 1 Z. 5 BAO vor, dass die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden sollen, dass die Überprüfung jederzeit möglich ist. Dazu ist festzustellen, dass sich die Belege über die Darlehen von der Tochter und der Mutter bzw. Schwiegermutter jedenfalls nicht in den Akten befanden und erst beigeschafft werden mussten. Diese Vorgangsweise steht nicht nur mit der in Z. 5 leg.cit. genannten Belegaufbewahrungspflicht im Widerspruch sondern auch mit der Forderung, wonach bei einer ordnungsmäßigen Buchführung keine Buchung ohne Beleg erfolgen darf.
Unbestritten ist weiters die Tatsache, dass wiederholt Einlagen eingefügt ("eingeflickt") wurden, um solcherart das Hervortreten von negativen Kassaständen zu verschleiern.
Auch hier wird offenkundig, dass die in den Büchern festgehaltenen betrieblichen Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt haben können, da ein negativer Kassastand in Wirklichkeit nicht vorgelegen haben konnte.
Die von der Prüferin offen gelassene Frage, ob im Jahr 1995 statt der von ihr vermissten Paragons Registrierkassastreifen aufbewahrt wurden oder nicht, war für die Entscheidung unter diesen Umständen nicht mehr von Relevanz.
Schon auf Grund dieser Mängel der Buchführung, noch ohne Bedachtnahme auf die im folgenden Punkt behandelte Darlehensgebarung, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Art der festgestellten Buchführung den Vorschriften des § 131 BAO nicht entspricht. Infolge dessen hat sie nicht die Vermutung ordnungsgemäßer Führung (§ 163 BAO) für sich und ist daher der Erhebung der Abgaben nicht zwingend zu Grunde zu legen.
2. Art und Höhe der Schätzung
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, versuchte die Prüferin von der Bw. den Nachweis über eine Reihe von bar erfolgten Einlagen bzw. von Darlehensgewährungen durch die (Schwieger)Mutter der Gesellschafter nicht nur in Form der verschiedenen Belege über die Darlehensgewährung (einzelne Schuldzettel, zusammengefasster Schuldzettel, Darlehensvertrag) nachgewiesen zu bekommen, sondern verlangte auch Unterlagen, aus denen der konkrete Zufluss dieser Beträge ersichtlich ist. Aus den vorgelegten, entwerteten Sparbüchern (Kopien befinden sich im Arbeitsbogen) kann aber lediglich auf eine Darlehensgewährung im Jahr 1992, somit vor den Streitzeitraum geschlossen werden. Über die im Streitzeitraum verbuchten Einlagen wurden der Prüferin keine Sparbücher der (Schwieger)Mutter vorgelegt, da diese nicht aufbewahrt wurden.
Aus den Ausführungen der Prüferin geht hervor, dass sie die (Schwieger)Mutter über die "Darlehensgewährung" einvernommen hatte. Die (Schwieger)Mutter bestätigte die Darlehensgewährungen. Auf Grund ihrer von der Prüferin ermittelten Einkommenssituation (pensionierte Gemeindebedienstete) erscheint die Möglichkeit zur Ansparung der strittigen Beträge nicht als ausgeschlossen. Eine Verpflichtung der (Schwieger)Mutter, die aufgelösten und entwerteten Sparbücher aufzuheben bestand für diese nicht. Die Nichtaufbewahrung kann der Bw. nicht zur Last gelegt werden.
Die Prüferin rügt zu recht, dass die im erst nach dem Prüfungszeitraum vergebührten Darlehensvertrag angeführten Bedingungen nicht fremdüblich seien, da keine Zinsen zu zahlen seien und nur ungenaue Rückzahlungsbedingungen vorliegen. Nach Ansicht der Prüferin sprechen die wechselnden Angaben über die Belege hinsichtlich der Darlehensgewährung gegen die Glaubwürdigkeit der in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen der Bw. wie auch der (Schwieger)Mutter.
Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht die Anerkennung von steuerwirksamen Zinsen strittig, sondern der Zufluss von Vermögenswerten. Während die Prüferin mangels vorgelegter Belege über den Zufluss die Darlehensbeträge von nicht erklärten Umsätzen ausgeht, behauptet die Bw. das Vorliegen von umsatz- und einkommensneutralen Darlehenszuflüssen.
Angesichts der negativen Ergebnisse beider Betriebe, die noch im Prüfungszeitraum zur Einstellung der Kunststofferzeugung, zur Veräußerung der Betriebsliegenschaften und zur Verlegung des Futtermittelhandels ins Waldviertel führten, dürften nach Ansicht des UFS zum Teil eher Schenkungen der (Schwieger)Mutter vorliegen, als ausschließlich Darlehensgewährungen. Diese Auffassung erhärtet sich aus dem Umstand, dass aus der dem UFS vorliegenden Bilanz zum 31.12.2001 für den in Schaggers geführten Futtermittelhandel Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von rd. öS 1 Mio. aufscheinen und nicht wie im Darlehensvertrag festgelegt bis 2001 zurückgezahlt wurden.
Wie bereits erwähnt, war die Mutter sehr wohl in der Lage, Unterstützungen in der strittigen Höhe zu gewähren und hat die Zuwendungen an die Bw. unter welchem Titel auch immer diese nun erfolgt sind, bestätigt. Entgegen der Ansicht der Prüferin ist es bei Personen im Alter der Schwiegermutter keineswegs unüblich Geldbeträge von Sparbüchern abzuheben und trotz des damit verbunden Risikos ihren Kindern bar zu übergeben, statt die Beträge auf das Konto der Kinder zu überweisen. Der Berufung war daher in diesem Punkt im Zweifel Folge zu geben und die Hinzurechnung der "Darlehensbeträge" als nicht versteuerte Umsätze zu stornieren.
Auf Grund des erst mit der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vorgelegten Kontoauszuges über die Überweisung des an die Tochter ausgezahlten Bausparguthabens vom Konto der Tochter auf das Konto der Bw. wurde der von der Prüferin beanstandete, nicht nachgewiesene Zufluss nunmehr unter Beweis gestellt. Die diesbezügliche Zuschätzung war daher zu stornieren.
Hinsichtlich der weiteren in der Buchhaltung aufscheinenden Einlagen, die die Bw. aus der ihrer Angabe nach bis zu einer Höhe von über öS 700.000,00 bar zu Hause aufbewahrten "Mietzinsrücklage" geleistet haben will, muss der UFS der Meinung der Betriebsprüfung beipflichten, dass eine Aufbewahrung von Beträgen in dieser Größenordnung zu Hause (im Tresor) bei Unternehmern keineswegs üblich ist; auch dann nicht wenn man wie die Bw. gegenüber der Prüferin angab, ein Misstrauen gegenüber Banken zu hegen. Zum einen wird kein wirtschaftlich denkender Unternehmer bei solch hohen Beträge auf Zinsen verzichten und ein durch übliche Haushaltsversicherungen in dieser Größenordnung nicht mehr abgedecktes Risiko, diese Beträge großteils bei einem Einbruch zu verlieren, auf sich nehmen.
Der UFS schließt sich aus diesen Gründen hinsichtlich der von der Bw. nicht ausreichend aufgeklärten Einlagen der Auffassung der Bp an, dass diesbezüglich nicht erklärte Umsätze zu unterstellen sind. Die Zuschätzungen sind dem Grunde nach auch durch die in allen Jahren festgestellten, teils durch nachträglich eingefügte Einlagen verdeckten oder auch offen zu Tage tretenden negativen Kassabeträge gerechtfertigt.
Im Jahr 1994 hält der UFS anstelle einer Umsatz- und Gewinnhinzuschätzung in doppelter Höhe des höchsten Fehlbetrages eine Reduzierung auf den einfachen Fehlbetrag für angemessen.
Dem Berufungsbegehren war daher teilweise Folge zu geben.
3. Nicht anerkannte Ausgabenpositionen
Die Bw. wendet sich gegen einige der nicht als Betriebsausgaben anerkannten Positionen:
Hinsichtlich der Position "Kleinmaterial" hält sie den Abzug des angeschafften Fernsehers und des Videorecorders ("KA 455"aus 1993) für abzugsfähig, da beide Geräte auf Messen eingesetzt worden seien. Die Prüferin bezweifelte dies nicht, wies aber darauf hin, dass sich die besagten Geräte im Zug der Prüfung in der privaten Wohnung der Gesellschafter befunden hätten und einer Absetzung dass Aufteilungsverbot entgegen stehe.
Aus dem Arbeitsbogen (Bl. 31) geht hervor, dass die Geräte im Gegensatz zu den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und der Berufung nicht in der Metrorechnung vom 1. Sept. 1993, KA 455, netto öS 1.252,98, brutto öS 1.440,00, sondern in einer Rechnung der (ehem.) Fa. Kaindl mit einem Nettobetrag von öS 5.588,00 aufscheinen. Der Restbetrag von netto 1.252,98 setzt sich aus den sieben Büchern (gleiche Artikelnummer, handschriftlicher Zusatz: "Hamster" à netto 90,00 (brutto 99,00) und Sportschuhen, Fotomaterial, und Deodorant zusammen.
Der Prüferin ist diesbezüglich beizustimmen: Bei üblicherweise privat genutzten Geräten dieser Art käme eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nur bei nahezu ausschließlicher betrieblicher Nutzung in Frage, die auf Grund der privaten Nutzung im Haushalt jedenfalls auszuschließen ist. Die Kosten der Anschaffung des Fernsehgerätes und des Videorecorders (öS 5.588,00) sowie die darauf entfallende Vorsteuer (öS 1.117,60) wurden daher zu Recht ausgeschieden.
Zu den 7 Büchern ist festzustellen, dass der handschriftliche Zusatz "Hamster" offenkundig nicht durch den Rechnungsaussteller erfolgt ist. Allerdings wird stets die selbe Produktbezeichnung angeführt. Angesichts der Geringfügigkeitdes strittigen Betrages wird dem Berufungsbegehren Folge gegeben und von restlichen Nettobetrag von öS 1.252,98 der auf die Bücher entfallende Betrag von öS 630,00 sowie die darauf entfallende Vorsteuer von öS 63,00 im Zweifel anerkannt. Die Ausscheidung der übrigen Positionen, wie Sportschuhe, Deosp. und Sigma Fotok. PapA4/2500Bl/. (offenbar Fotoklebeecken) steht dagegen außer Streit (Vorsteuer davon lt. Metrorechnung v. 1.9.1993: öS 124,60).
Vorsteuerkürzung insgesamt: öS 1.117,60 + 124,60 ergibt öS 1.242,20.
Zu den übrigen Einwendungen der Bw. in der Gegenäußerung, wonach von den ausgeschiedenen Positionen aus "Kleinmaterial" und "Werbung" z.B. auf Grund von irreführenden Produktbezeichnungen (500 "Kd. Hemdt. blau" à
öS 0,39 etc.) bestimmte Ausgaben zu Unrecht ausgeschieden wurden oder von der Betriebsprüfung auch (mit Sternen oder Kreuzen versehene) Positionen ausgeschieden wurden, die lt. Bw. gar nicht geltend gemacht worden seien, ist Folgendes zu bemerken:
Es wäre Sache der Amtspartei gewesen, die Prüferin einzuladen, zu den Ausführungen in der Gegenäußerung neuerlich Stellung zu nehmen. Eine hinreichende Aufklärung der Einwendungen der Bw. nur unter Heranziehung des Arbeitsbogens und der Akten ohne Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen, für die die Aufbewahrungsfrist zudem schon abgelaufen ist, erscheint dem UFS als nicht möglich, wäre aber in Hinblick auf die Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an das Abgabenverfahren unerlässlich. Angesichts der nach der Höhe eher geringfügigen strittigen Beträge sieht der UFS von einer Aufhebung gem. § 289 Abs. 1 BAO bzw. von weiteren Ermittlungsaufträgen an die Behörde ab und gibt dem Berufungsvorbringen hinsichtlich "Kleinmaterial" und "Werbung" von den eingangs angeführten Positionen in der Metrorechnung vom 1. September 1993 und der Kaindlrechnung betr. Fernsehgerät bzw. Videorecorder aus 1993 abgesehen, in allen drei Streitjahren Folge. Die gewinnmäßigen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind den nachfolgenden Berechnungen zu entnehmen.
Insgesamt wird dem Berufungsbegehren, soweit es sich gegen die Ausscheidung von verschiedenen Ausgaben sowie gegen die Kürzung der darauf entfallenden Vorsteuern richtet teilweise Folge gegeben.
Neuberechnungen:
1. Umsatzermittlung
Anmerkung: Obwohl über die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 in der Berufungsentscheidung zur GZ. RV/576-W/2002 abgesprochen wird, werden zur leichteren Lesbarkeit der Entscheidung die Neuberechnungen hinsichtlich Umsatzsteuer auch in der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben.
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Hinzurechnungen/Jahr
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1993
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1994
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1995
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Darlehen Hermine P.
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0,00
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-
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0,00
|
Darlehen Nadja P.
|
-
|
-
|
0,00
|
Ungeklärte Einlagen
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180.500,00
|
-
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37.000,00
|
Kassafehlbetrag (einfach)
|
-
|
28.000,00
|
-
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Umsatz- u. Gewinnerhöhung, brutto
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180.500,00
|
28.000,00
|
37.000,00
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Aufteilung auf d. Steuersätze lt. Bericht, inkl. USt à 20%:(17,12,12%) inkl. USt à 10%:(83,88,88%)
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öS 30.685,00
öS 149.815,00
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3.360,00 24.640,00
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4.440,00 32.560,00
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ohne USt à 20%:(17,12,12%) ohne USt à 10%:(83,88,88%)
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öS 25.570,83
öS 136.195,45
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2.800,00 22.400,00
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3.700,00 29.600,00
|
Umsatz- u. Gewinnerhöhung, netto
|
161.766,28
|
25.200,00
|
33.300,00
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Umsätze lt Erklärung à 20%
|
890.950,90
|
868.472,30
|
479.036,16
|
+Erhöhung w.o. (Mehrsteuern:)
|
25.570,83 (5.114,17)
|
2.800,00 (560,00)
|
3.700,00 (740,00)
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Umsätze zu 20% lt. Berufungsentscheidung das sind in €
|
916.521,73 66.606,23
|
871.272,30 63.317,83
|
482.736,16 35.081,80
|
Umsätze lt. Erklärung à 10%
|
2.422.313,93
|
4.257.781,46
|
3.706.401,32
|
+Erhöhung w.o. (Mehrsteuern:)
|
136.195,45 (13.619,54)
|
22.400,00 (2.240,00)
|
29.600,00 (2.960,00)
|
Umsätze zu 10% lt. Berufungsentscheidung das sind in €
|
2.558.509,38 185.934,13
|
4.280.181,46 311.052,92
|
3.736.001,32 271.505,80
|
(Mehrsteuern aus Umsatzerhöhungen, gesamt:)
|
(18.733,71)
|
(2.800,00)
|
(3.700,00)
2. Vorsteuerkürzungen
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Vorsteuerkürzungen/Jahr
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1993
|
1994
|
1995
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Kleinmaterial: Fernsehgerät u. Videorec. usw., siehe oben
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1.242,20
|
0,00
|
0,00
|
"Werbung"
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe Vorsteuerkürzung:
|
1.242,20
|
0,00
|
0,00
|
Vorsteuer lt. Erklärung
|
347.781,39
|
358.842,75
|
394.115,18
|
Vorsteuer lt. Berufungsentscheidung
|
346.539,19
|
358.842,75
|
394.115,18
|
das sind in €
|
25.183,99
|
26.078,12
|
28.641,47
|
Einfuhrumsatzsteuer, lt. Erkl.
|
175.571,15
|
216.562,40
|
0,00
2. Gewinnermittlung
|
Jahr
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1993
|
1994
|
1995
|
Verlust lt. Handels- u. Steuerbilanz
|
-585.827,32
|
-275.686,34
|
-1.683.125,83
|
Umsatzsteuernachforderungen
|
-19.975,91
|
-2.800,00
|
-3.700,00
|
Zurechnungen gem. Tzlen 27 und 28, (Darlehen Hermine und Nadja P.)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Zurechnungen gem. Tz. 29, ungeklärte Einlagen (1993 und 1995) bzw. Kassafehlbetragshinzuschätzung (1994), inkl. USt:
|
180.500,00
|
28.000,00
|
37.000,00
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Kleinmaterial (Tz. 31) Fernseher, Videorecorder zuzüglich USt, Deosp. Fotok. Sportschuhe (außer den 7 Büchern), zuzüglich USt
|
6.705,60 747,58
|
0,00
|
0,00
|
Werbung
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Gebühren, unstrittig
|
500,00
|
16.232,00
|
1.959,00
|
Privatanteil KFZ, unstrittig
|
30.000,00
|
11.000,00
|
8.138,00
|
Verlust lt. Berufungsentscheidung: -"-, gerundet:
|
-387.350,65 -387.351,00
|
-223.254,34 -223.254,00
|
-1.639.728,83 -1.639.729,00
2.1. Gewinnaufteilung
|
zu verteilender Verlust lt. Berufungsentscheidung: das sind in €
|
-387.351,00 -28.149,89
|
-223.254,00 -16.224,50
|
-1.639.729,00 -119.163,75
2.2. 1993
|
Aufteilung auf die Gesellschafter für das Jahr 1993
|
O. P.
|
R. P.
|
jeweils 50%
|
-193.675,00
|
-193.676,00
|
Vorweggewinn lt. Betriebsprüfung, gerundet
|
-
|
56.183,00
|
zu veranlagender Verlust das sind in €
|
-193.675,00 -14.074,91
|
-137.493,00 -9.992,01
2.3. 1994
|
Aufteilung auf die Gesellschafter für das Jahr 1994
|
O. P.
|
R. P.
|
jeweils 50%
|
-111.627,00
|
-111.627,00
|
Vorweggewinn lt. Betriebsprüfung, gerundet
|
-
|
56.183,00
|
zu veranlagender Verlust das sind in €
|
-111.627,00 -8.112,25
|
-54.444,00 -3.956,60
2.4. 1995
|
Aufteilung auf die Gesellschafter für das Jahr 1993
|
O. P.
|
R. P.
|
jeweils 50%
|
-819.864,00
|
-819.865,00
|
Vorweggewinn lt. Betriebsprüfung, gerundet
|
-
|
56.183,00
|
zu veranlagender Verlust das sind in €
|
-819.864,00 -59.581,84
|
-763.682,00 -55.498,94
Wien, 15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-W/02
- Stammnummer
- 9362
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF