Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0790-W/02
Berufungsbegehren wurde bereits mit angefochtenem Bescheid berücksichtigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-W/02vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde den Berufungsanträgen im angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz bereits vollinhaltlich entsprochen, ist die Berufung abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 14. April 1999 des Finanzamtes Baden betreffend
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1988, Wertfortschreibung, den
Grundsteuermessbescheid auf den 1. Jänner 1988,
Fortschreibungsveranlagung, vom 14. April 1999 des Finanzamtes Baden,
den Bescheid vom 26. April 1999 des Finanzamtes Baden über
Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für
die Jahre 1988 bis 1994 und den Bescheid vom 21. April 1999 des
Finanzamtes Baden betreffend Beiträge und Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 1995 bis 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung
dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Ein Lokalaugenschein des Finanzamtes vom
24. Februar 1999 hat ergeben, dass der Grundbesitz 1 seit
längerem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Auf diesem Grundbesitz
befindet sich schon seit längerer Zeit ein Gebäude (Baujahr
1987).
Auf Grund dieses Lokalaugenscheines wurden vom Finanzamt
Baden folgende Bescheide erlassen:
Feststellungsbescheid
zum 1. Jänner 1988, Wertfortschreibung, vom
14. April 1999, mit welchem der Einheitswert des Grundbesitzes 1 mit S
0 festgestellt wurde,
Grundsteuermessbescheid
auf den 1. Jänner 1988, Fortschreibungsveranlagung, vom
14. April 1999, mit welchem der Steuermessbetrag mit S 0
festgestellt wurde,
Bescheid
über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben für die Jahre 1988 bis 1994 vom 26. April 1999, mit
welchem der jährliche Beitrag mit S 0 vorgeschrieben wurde. Vorher war
für die einzelnen Jahre jeweils ein Betrag von S 36,-- vorgeschrieben
und
Bescheid
über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben für die Jahre 1995 bis 1998 vom 21. April 1999, mit
welchem der jährliche Beitrag mit S 0 vorgeschrieben wurde. Vorher war
für die einzelnen Jahre jeweils ein Betrag von S 36,--
vorgeschrieben.
Gegen diese 4 Bescheide wurde von
der Bw. eine Berufung eingebracht. Beantragt wird eine Aufhebung der Bescheide,
allenfalls eine Abänderung der Bescheide im Sinne einer Nullstellung.
Begründet wird die Berufung damit, dass der Betrieb bei der
Einkommensteuerveranlagung als Voluptuarbesitz eingestuft wurde und deshalb kein
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich wird festgehalten, dass dem
Bewertungsgesetz (im Gegensatz zu den Ertragssteuern) eine Unterscheidung
zwischen so genanntem Voluptuarbesitz (Liebhabereibetrieb) und dem
landwirtschaftlichen Betrieb, dem eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zu
kommt, fremd ist. Deshalb gehören auch so genannte Liebhabereibetriebe
(Voluptuarbesitz) zum landwirtschaftlichen Vermögen. Aus der
Begründung des Feststellungsbescheides zum 1. Jänner 1988
kann jedoch ersehen werden, dass von dem Grundbesitz 1 keine Flächen mehr
der landwirtschaftlichen oder weinbaumäßigen Nutzung zugerechnet
wurden. Bereits mit dem Feststellungsbescheid wurde dem Berufungsbegehren
entsprochen.
Beantragt wurde eine Aufhebung der Bescheide. Dies
würde jedoch dazu führen, dass die vorherigen Feststellungen bzw.
Vorschreibungen wieder aufleben würden. Eine Aufhebung der Bescheide
würde dem Gesamtbild des Berufungsbegehrens widersprechen, aus welchem
ersehen werden kann, dass von der Bw. verlangt wird, dass es zu keinen
Feststellungen oder Vorschreibungen kommen soll. Gerade durch eine Aufhebung
dieser Bescheide würde es zu solchen, von der Bw. nicht gewollten,
Feststellungen und Vorschreibungen kommen, da in diesem Fall die vorherigen
Feststellungen und Vorschreibungen wieder aufleben würden. Da eine
Aufhebung der Bescheide nicht zum Ziel führt, bleibt noch der Antrag, die
Bescheide allenfalls in dem Sinne abzuändern, dass es zu einer Nullstellung
kommt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde bereits vom
Finanzamt der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag mit null festgestellt
und wurden die Beiträge und die Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben auch jeweils mit null festgesetzt. Sämtliche Feststellungen und
Vorschreibungen wurden mit diesen Bescheiden, so wie es von der Bw. im
Berufungsverfahren gewollt wird, auf null gestellt. Da mit den angefochtenen
Bescheiden dem Berufungsvorbringen bereits im Vorhinein voll entsprochen wurde,
geht das Berufungsbegehren in dem nunmehr anhängigen Rechtsmittelverfahren
ins Leere. Den gestellten Anträgen kann nicht mehr entsprochen werden, da
diesen vorweg in den einzelnen Bescheiden bereits entsprochen wurde. Da die
Feststellungen und Vorschreibungen bereits auf null gestellt wurden, können
diese kein weiteres Mal auf null gestellt werden.
Aus diesen Gründen war die Berufung gegen die oben
angeführten Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0790-W/02
- Stammnummer
- 9357
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF