Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4374-W/02
als Zuschüsse bezeichnete Anschlussgebühren bei einer Fernwärmegenossenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4374-W/02vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Personen, die Mitglieder einer Genossenschaft werden wollten, haben Zuschüsse und Beitrittsgebühren in Verbindung mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bezahlt, um an das Fernheizwerk dieser Genossenschaft angeschlossen zu werden und von dieser Fernwärme beziehen zu können. Die Zuschüsse wurden auf eine gebundene Kapitalrücklage gebucht. Die Mitglieder hatten laut Satzung bei Ausscheiden aus der Genossenschaft lediglich Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile. Eine vom § 79 Abs. 2 GenG idF BGBl. 343/1989 abweichende Regelung wurde nicht getroffen. Gemäß einer unterfertigten Absichtserklärung waren die Zuschüsse nicht rückzahlbar. Aufgrund des stattgefundenen Leistungsaustausches handelt es sich daher um gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 umsatzsteuerpflichtige Anschlussgebühren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften, nunmehr zuständig
ist das Finanzamt Wien 23, betreffend Umsatzsteuer 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde eine
Umsatzsteuer-Nachschau betreffend den Zeitraum 5/97 bis laufend (Datum des
Berichts war der 6. Oktober 1998) durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass die Bw. in den Jahren 1996/1997 ein Fernheizwerk errichtet
hat. Dieses Projekt wurde zu ca. 50 % durch Fördermittel des Bundes,
des Landes und der EU subventioniert. Die restliche Finanzierung wurde durch die
Bw. aufgebracht bzw. fremdfinanziert (durch Betriebskredite). Diese Mittel
wurden auf folgende Weise aufgebracht:
1. Zahlung von
Genossenschaftsanteilen
2. nicht rückzahlbarer
Eigenkapitalzuschuss
3. Beitrittsgebühr.
Hinsichtlich der in der
Eigenschaft als Genossenschafter gezahlten Beiträge für
Geschäftsanteile in Höhe von je 5.000,00 ATS wurde keine
Leistungsverrechnung angenommen, weil damit lediglich ein Anteil am Nennkapital
mit Stimmrecht erworben wurde.
Weiters leisteten die
Genossenschaftsmitglieder aufgrund der Annahme der Absichtserklärung
jeweils 70.000,00 ATS und eine - je nach Wohnfläche gestaffelte -
Beitrittsgebühr in Höhe zwischen 10.000,00 ATS und
30.000,00 ATS je Anschlusswerber.
Die Absichtserklärung
enthielt hinsichtlich des Betrages von 70.000,00 ATS folgenden
Passus:
"Weiters
verpflichte ich mich, zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Genossenschaft
einen
nicht
rückzahlbaren
Zuschuss von
70.000,00 ATS zu leisten und nehme zur Kenntnis, dass sämtliche
Wärmeleitungen sowie die Übergabestation im Eigentum der
Genossenschaft verbleiben und somit auch die Wartung derselben der
Genossenschaft obliegt."
Aufgrund des wirtschaftlichen
Zusammenhanges der Leistungen der Bw. (Wärmeleitungen,
Übergabestationen ...) mit den von den Genossenschaftsmitgliedern
geleisteten Geldbeträgen ging die Betriebsprüfung davon aus, dass die
Kapitalzufuhr kein Eigenkapital darstellte, sondern es sich um eine konkrete
Leistungsverrechnung (Wärmeanschluss) handelte, die unter dem Namen
"Eigenkapitalzuschuss" erfolgt sei. Außerdem hätte dieser Vorgang
nach Ansicht der Betriebsprüfung sowohl in den Satzungen als auch im
Firmenbuch (Geschäftsanteil) dokumentiert sein müssen, was aber nicht
der Fall sei. Die Betriebsprüfung ging daher davon aus, dass der "nicht
rückzahlbare Eigenkapitalzuschuss" und die Beitrittsgebühr eine
Anschlussgebühr darstellten, die der Umsatzsteuer zu unterziehen sei, was
auch dadurch dokumentiert werde, dass die Bw. selbst von Anschlussgebühren
spreche: ... Die Anschlussgebühren werden als nicht rückzahlbare
Mitgliederzuschüsse angesehen. Da die Anschlussgebühren einer
konkreten Leistung - dem einzelnen Anschluss - zuzuordnen seien, seien diese als
Nebenleistung zur Wärmelieferung zu behandeln und unterlägen demselben
Steuersatz wie die Wärmelieferung.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ einen
Umsatzsteuer-Jahresbescheid für das Jahr 1998, der von den Erklärungen
insoweit abwich, als die sogenannten Beitrittsgebühren in Höhe von
1.310.000 ATS und der nicht rückzahlbare Eigenkapitalzuschuss in
Höhe von 5.320.000,00 ATS als Anschlussgebühren und damit
umsatzsteuerpflichtig betrachtet wurden. Aus der Summe dieser Beträge wurde
die Umsatzsteuer herausgerechnet. Begründend verwies das Finanzamt auf den
Betriebsprüfungsbericht. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von minus
1.569.569,00 ATS festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. fristgerecht Berufung und verwies begründend auf ihre Berufung vom
10. November 1998 gegen den Bescheid vom 27. Oktober 1998, die sich
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
April 1998 richtete (in diesem Zeitraum wurden die oa. Feststellungen
erfasst).
In der Begründung der
genannten Berufung wendete sich die Bw. gegen die Betrachtung der
Beitrittsgebühren und Eigenkapitalzuschüsse als umsatzsteuerpflichtige
Anschlussgebühren und begründete dies wie folgt:
Bei
der Bw. seien die Wärmeabnehmer anders als etwa bei Strom- und
Gasversorgungsunternehmen - auch gleichzeitig Anteilseigner
(Genossenschaftsmitglieder). Strom- und Gasversorgungsunternehmen könnten
(nicht rückzahlbare) Finanzierungsbeiträge von ihren Abnehmern nur
über umsatzsteuerpflichtige Anschlussgebühren entgegennehmen.
Eigenkapitalzuschüsse kämen mangels Beteiligung der einzelnen Abnehmer
am Energieversorgungsunternehmen nicht in Betracht. Die Mitglieder der Bw.
hätten bei deren Gründung den Willen gehabt, die benötigten
Eigenmittel zur Finanzierung der Anschaffungsinvestitionen durch
Eigenkapitalzuschüsse aufzubringen. Andere mögliche Varianten seien
gemäß den für die Gewährung von Subventionen wichtigen
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht in Betracht zu ziehen gewesen und
hätten die Ablehnung von EU-, Bund- und Land-Förderungen und damit das
Ende des Projektes bedeutet.
Gem.
§ 13 GenG gälten für Genossenschaften, deren Unternehmen den
Betrieb eines Handelsgewerbes zum Gegenstand hat, die in betreff der Kaufleute
gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Gem. § 229
Abs. 2 Z 1 HGB (RLG 1990) ist als Kapitalrücklage der Betrag
auszuweisen, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen
für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus
erzielt wird. Gemäß
§ 130 Abs. 2 AktG sind in die
gebundene Kapitalrücklage die in § 229 Abs. 2 Z 1 -
4 HGB genannten Beträge einzustellen. Dem gemäß seien auch
die Genossenschafterzuschüsse einer gebundenen Kapitalrücklage
zugeführt worden. Auch vor dem Rechnungslegungsgesetz sei es Praxis
gewesen, Zuschüsse von Gesellschaftern unter der Position "Freie
Rücklage" auszuweisen. Die Einbringung der Genossenschafterzuschüsse
in eine gebundene Kapitalrücklage solle sicherstellen, dass es sich um
Beträge handelt, die ohne Forderungs- oder Gläubigerrechte zur
Verfügung gestellt werden und dass im Einzelfall dem austretenden
Genossenschafter Haftkapital rückgewährt werde und nicht etwa
thesaurierte Gewinne ausgeschüttet werden. Im Falle nicht gebundener
Einlagen wären laut Bw. Zuordnungsprobleme aufgetreten, da diese nur der
Genossenschaft, nicht jedoch einem Genossenschaftsmitglied zugerechnet werden
könnten.
Die
Genossenschafterzuschüsse seien mit den Geschäftsanteilen nicht
gleichzusetzen. Im Falle eines Austritts des Genossenschafters würden sie
nicht - wie die Geschäftsanteile - im Nennbetrag ausbezahlt, sondern es
werde die Höhe der Rückzahlung des Genossenschafterzuschusses nach den
Grundsätzen der Unternehmensbewertung ermittelt (gebundene
Kapitalrücklagen dürften nach § 130 Abs. 4 AktG zur
Deckung von Verlusten aufgelöst werden). Die Bezeichnung als "nicht
rückzahlbarer Zuschuss" in der Absichtserklärung verstehe sich als
Abgrenzung zum Genossenschafterdarlehen und sei vor allem im Interesse der
finanzierenden Bank als Gläubigerschutzbestimmung eingebracht worden
(Ausschüttungssperre).
Der
Beschluss über die Hereinnahme von Genossenschafterzuschüssen sei eine
Finanzierungsentscheidung im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung
des Vorstandes und sei daher - genauso wie die Entscheidung über die
Hereinnahme von umsatzsteuerpflichtigen Anschlussgebühren - nicht
satzungspflichtig. Satzungsgemäße Rücklagen gebe es nur im
Rahmen der Gewinnverwendung und beträfen diese daher nur
Gewinnrücklagen (nicht Kapitalrücklagen), die aufgrund der Satzung zu
bilden seien. Der Hinweis der Betriebsprüfung auf mangelnde
Berücksichtigung der Genossenschafterzuschüsse in der Satzung und im
Firmenbuch gehe überdies insofern ins Leere, als gemäß
§ 23 Abs. 3 BAO für die Abgabenerhebung die Nichtigkeit
eines Rechtsgeschäftes wegen eines Formmangels ohne Bedeutung sei, solange
die Vertragspartner dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen
lassen. Auch die unterschiedlichen Bezeichnungen
(Genossenschafterzuschüsse, Zuschüsse zur Stärkung der
Eigenkapitalbasis, Eigenkapitalzuschüsse, Anschlusskosten,
Anschlussgebühren, Finanzierungsbeiträge, Kapitalzuschüsse,
Baukostenzuschüsse), die im Laufe der Gründungs- und Bauphase
verwendet und teilweise auch protokolliert wurden, änderten nichts an der
Tatsache, dass der wahre Wille der Vertragsparteien, der in den
Absichtserklärungen genügend klar dokumentiert sei, auf die
Zuführung von Eigenkapital ausgerichtet gewesen sei und nach wie vor sei.
Insbesondere der Begriff Anschlussgebühr, den die Betriebsprüfung zum
Anlass für eine Leistungsaustauschvermutung nehme, sei aufgrund der
ständigen Verwechslungen des Begriffes "Zuschuss" mit dem von EU, Bund und
Land gewährtem Investitionszuschuss ein geeigneter Terminus im
umgangssprachlichen Gebrauch.
Für
die Begründung einer Umsatzsteuerpflicht sei ein Leistungsaustausch
erforderlich. Die Finanzverwaltung nehme für Anschlusszahlungen an
Energieversorgungsunternehmen regelmäßig eine Gegenleistung in Form
eines Bezugsrechtes an. Entscheidend sei im gegenständlichen Fall, ob
für die Mitglieder einer Fernwärmegenossenschaft der Wärmebezug
ohne Erwerb eines Bezugsrechtes denkunmöglich sei, bzw. die Fiktion eines
Bezugsrechtes bei Energieversorgungsunternehmen quasi "zwingendes Recht" sei und
dass durch Vereinbarung unter den Vertragsparteien eine andere Regelung nicht
möglich sei. Auch wenn man eine Begründung für die Existenz eines
Bezugsrechts finden sollte, könne damit nicht die Umsatzsteuerpflicht der
Eigenkapitalzuschüsse begründet werden, da ein Bezugsrecht wenn, dann
bereits durch Zeichnung des Genossenschaftsanteils erlangt werde und nicht erst
durch Vereinbarung der Leistung eines zusätzlichen Eigenkapitalzuschusses.
Als Gegenleistung für die Genossenschafterzuschüsse könnte eher
eine Einräumung von zusätzlichen Gesellschaftsrechten gesehen werden,
die gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG unecht
umsatzsteuerbefreit seien.
Die
von den Genossenschaftsmitgliedern geleisteten Zuschüsse dienten zur
(teilweisen) Finanzierung der Anschaffungskosten und stellten sohin kein Entgelt
für einen Leistungsaustausch dar. Wenn Beiträge zur Erfüllung
einer Gemeinschaftsaufgabe geleistet werden, deren Erfüllung zwar der
Gesamtheit der Mitglieder zugute komme, aber sich nicht als eine bestimmte
Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Mitglied darstelle, dann fehle die
wechselseitige Abhängigkeit und damit bildeten die Zuschüsse der
Mitglieder kein steuerpflichtiges Entgelt. Ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem Zuschuss und einer Leistung sei nicht herzustellen. Der Zuschuss
sei eine Form der Finanzierung der Gesamtanlage und nicht ein Entgelt für
Wärmebezugsrechte. Für derartige Zuschüsse bestehe
aktienrechtlich und handelsrechtlich keine Verwendungsbindung. Soweit derartige
Zuschüsse von (gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen) Dritten stammten,
würden diese meist wohl eine Verwendungsbindung aussprechen.
Die
Zuschüsse stellten auch kein Entgelt für den Verkauf von
Anlagevermögen dar, weil in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der
Bw. und ihren Mitgliedern zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die
Übergabestationen im Eigentum der Bw. verblieben. Auch die Wartung der
einzelnen Stationen gehe zu Lasten der Bw.. Ein Eigentumsübergang an den
Genossenschafter finde allenfalls erst im Zeitpunkt des Austritts aus der Bw.
statt. Die Gebrauchsüberlassung der Übergabestationen werde an die
Wärmeabnehmer in Form erhöhter (umsatzsteuerpflichtiger)
Grundgebühren jährlich in zwei Teilbeträgen in Rechnung gestellt.
Im Falle des Ausscheidens habe das Genossenschaftsmitglied Anspruch auf seinen
Geschäftsanteil und den geleisteten - allenfalls um die anteiligen Verluste
verminderten - Zuschuss (nicht jedoch auf den Reservefonds). Demgegenüber
stehe die Verpflichtung des ausgetretenen Genossenschafters, auf Verlangen der
Bw., die Übergabestation von dieser anzukaufen. Gemäß
§ 83 Abs. 1 GenG könnten Geschäftsanteile und sonstige
auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebene Guthaben der
Genossenschafter (also etwa auch Eigenkapitalzuschüsse) mit Bewilligung des
Vorstandes an andere übertragen werden, wenn nicht die Satzung etwas
anderes bestimme.
In
der Zuschussleistung könne auch deshalb kein Leistungsaustausch erblickt
werden, weil er für alle Genossenschafter einheitlich 70.000,00 ATS
betrage und unterschiedliche Herstellungskosten der Stationen in den einzelnen
Haushalten nicht berücksichtigt worden seien.
Auch
für die gemäß
§ 9 Abs. 3 der Satzung geleisteten
Beitrittsgebühren (die regelmäßig von Genossenschaften
eingehoben und nicht umsatzversteuert würden) könne ein
Leistungsaustausch nicht gesehen werden, weil diese pauschal in drei Kategorien
in Anlehnung an die Gesamtwohnfläche des Hauses vorgeschrieben worden seien
(die Wärmemenge sei abhängig von der kw-Einstufung, die sich
primär an der Wärmeisolierung der Räume mit Heizkörpern
orientiere und nicht an der Gesamtwohnfläche).
Die Bw. beantragte daher die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuerlichen
Bescheides, mit welchem dem Berufungsvorbringen Rechnung getragen werde.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies begründend auf die in den
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2002,
Zl. 2000/13/0051, Zl. 2000/13/0049 und Zl. 2000/13/0029
vertretene Rechtsansicht.
Die Bw. stellte einen als
Berufung bezeichneten Vorlageantrag und erklärte, die vom
Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen vertretene Rechtsansicht
sei nicht anwendbar, weil bei der Bw. anders vorgegangen worden sei und diese
mit den im Erkenntnis behandelten Fällen nicht identisch und nicht
vergleichbar sei.
Aus den vorliegenden Unterlagen
ist ersichtlich, dass folgende Vereinbarungen getroffen wurden:
Gemäß
§ 2
der Satzung der Bw. wird der Zweck der Genossenschaft wie folgt
umschrieben:
(1) Zweck
der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder
durch
a) Betrieb
einer Heizungsanlage mit Biomasse samt Leitungsnetz zur Erzeugung von
Fernwärme
b) Versorgung
mit Fernwärme.
(2) Zur
Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt:
a)
die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten und zu
betreiben;
b)
sich an Genossenschaften, Vereinen und Gesellschaften anderer Rechtsform zu
beteiligen;
c)
erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben.
(3) Im
Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre
Mitglieder zu beschränken.
Gemäß
§ 3
der Satzung wird die Voraussetzung der Mitgliedschaft wie folgt
umschrieben:
(1) Mitglieder
der Genossenschaft können werden: Physische Personen, juristische
Personen
und
Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Tätigkeitsgebiet der
Genossenschaft ihren Wohnsitz (Sitz) oder Grundbesitz haben oder in diesem
Gebiet einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb
führen.
(2) Das
Einzugsgebiet umfasst den Ort des Sitzes der Genossenschaft.
(3) Ausnahmsweise
können auch andere Personen, soweit dieselben wegen ihrer besonderen
Stellung oder wegen ihrer Sachkenntnis für die Genossenschaft
förderlich sind, als Mitglieder aufgenommen werden.
Gemäß
§ 4
der Satzung wird der Erwerb der Mitgliedschaft wie folgt geregelt:
(1) Der
Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, mit der er
sich der Satzung der Genossenschaft sowie den Beschlüssen der
Generalversammlung unterwirft.
(2) Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
Gemäß
§ 5 der Satzung wird das Ende
der Mitgliedschaft wie folgt geregelt:
Die Mitgliedschaft
endet:
a) durch
freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder
durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird der Austritt
oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile erklärt,
endet die Mitgliedschaft mit Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich zu
erklären, welche darüber auf Verlangen eine Empfangsbestätigung
auszustellen hat;
b) durch
schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes
Mitglied, wenn der Vorstand der Übertragung der Geschäftsanteile
zustimmt;
c) durch
den Tod, und zwar mit Ende des laufenden Geschäftsjahres (bis zu diesem
Zeit-
punkt wird die
Mitgliedschaft durch den Rechtsnachfolger fortgesetzt); bei
juristischen
Personen durch die
Löschung im Bezug habenden öffentlichen Register;
d) durch
rechtsgültigen Ausschluss.
Gemäß
§ 7
der Satzung haben die ausgeschiedenen
Mitglieder nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten
Geschäftsanteile (§ 9 (1) d) der Satzung).
Gemäß
§ 9
der Satzung wird bezüglich der Pflichten der Mitglieder Folgendes
bestimmt:
(1) Geschäftsanteile:
a) jedes
Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Die
Geschäftsanteile sind längstens binnen Monatsfrist
einzuzahlen;
b) ein
Geschäftsanteil beträgt 5.000,00 ATS in Worten: Schilling
Fünftausend
c) der
Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen
Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von
Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei jedoch für alle
Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben.
d) für
die Auszahlung der Geschäftsanteile an die ausgeschiedenen Mitglieder sind
die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Im Falle des freiwilligen
Austrittes bzw. des Ausschlusses werden die Geschäftsanteile jedoch
frühestens fünf Jahre nach Wirksamwerden des Ausscheidens
ausbezahlt.
Gemäß
§ 25
der Satzung wird bezüglich der Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung
Folgendes festgelegt:
(1) Der
bilanzmäßige Reingewinn ist dem Reservefonds
zuzuweisen.
(2) Ein
Verlust ist vom Reservefonds abzubuchen. Er kann auf Beschluss der
Generalversammlung auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn seine Abdeckung
aus dem Gewinn der folgenden Jahre voraussichtlich zu erwarten
ist.
(3) Der
Reservefonds bleibt Eigentum der Genossenschaft. Die Mitglieder haben
persönlich keinen Anteil an demselben und können keine Teilung
verlangen.
Neue Mitglieder der Bw.
unterfertigten vor dem Beitritt eine "Absichtserklärung" nach folgendem
Muster:
Name
und Adresse
Ich erkläre mich
hiermit bereit, vom FHX die Wärme zu beziehen. Die Rechtswirksamkeit dieser
Vereinbarung ist abhängig von der Ausführung der
Nahwärmeversorgungsanlage durch die FWG.
Sollte der Anschluss an
das Wärmeversorgungsnetz bis spätestens 31. Dezember 1997 nicht
erfolgt sein, ist diese Vereinbarung gegenstandslos. Beide Vertragsparteien
verzichten auf die Geltendmachung jedweder weiterer
Ansprüche.
Die Gemeinschaft
ist berechtigt, von der Ausführung der Anlage Abstand zu nehmen, wenn
wichtige Gründe vorliegen.
Es wird folgender Tarif
vereinbart:
|
Grundpreis pro
kw/a
|
250,00 ATS
|
Arbeitspreis
pro kw/h
|
0,60 ATS
|
Messpreis pro
Jahr
|
500,00 ATS
Die
o.a. Preise verstehen sich exklusive
Mehrwertsteuer.
Die
Wertsicherung des Wärmepreises bzw. die allgemeinen
Wärmelieferungsbedingungen werden in einem Wärmelieferungsvertrag
festgelegt.
Beitrittsgebühr:
|
Tarif I
(Wohnfläche bis 100 m²)
|
10.000,00 ATS
|
Tarif II
(Wohnfläche bis 150 m²)
|
20.000,00 ATS
|
Tarif III
(Wohnfläche über 150 m²)
|
30.000,00 ATS
Ich
erkläre mich bereit, bei der Gründung der Genossenschaft dieser
beizutreten und einen Anteil in der Höhe von 5.000,00 ATS zu zeichnen,
um damit ein Stimmrecht und Brennstofflieferrecht als Genossenschaftsmitglied zu
erwerben.
Weiters
verpflichte ich mich, zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Genossenschaft
einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 70.000,00 ATS zu leisten und
nehme zur Kenntnis, dass sämtliche Wärmeleitungen sowie die
Übergabestation im Eigentum der Genossenschaft verbleiben und somit auch
die Wartung derselben der Genossenschaft obliegt.
Auf diese
Absichtserklärung nimmt ein Schreiben der Bw. wie folgt Bezug
(Muster):
Sehr
geehrte/r Frau/Herr ...!
Wir
beziehen uns auf ihre Absichtserklärung vom ... und nehmen diese
vollinhaltlich an.
Mit
Überweisung des Genossenschaftsanteils auf das Konto ... der Genossenschaft
bei der ... sind sie als vollwertiges Genossenschaftsmitglied aufgenommen und
sind verpflichtet, entsprechend Ihrer Absichtserklärung eine
Beitrittsgebühr von ... sowie einen nicht rückzahlbaren
Eigenkapitalzuschuss von 70.000 ATS zu leisten, den wir einer gebundenen
Kapitalrücklage zuführen werden.
Der
zur Anwendung kommende Tarif (Grundpreis, Arbeitspreis, Messpreis) für die
Wärmelieferung wird demjenigen in Ihrer Absichtserklärung entsprechen.
Die Details dazu (Wertsicherung des Wärmepreises, Vertragsdauer etc.)
werden zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Wärmeliefervertrag
festgelegt. Bis dahin ist der Wärmepreis jedenfalls an den
Verbraucherpreisindex 1986 gebunden.
Wir
weisen Sie darauf hin, dass die Wärmeleitungen sowie die komplette
Übergabestation in Ihrem Hause im Eigentum der Genossenschaft verbleiben
und es der Genossenschaft obliegt, zu entscheiden, ob im Falle einer
Kündigung Ihrer Mitgliedschaft diese abzumontieren sind oder der
Genossenschaft zum Zeitwert abzukaufen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idgF unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden
Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Umsatz auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft
gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Gemäß
§ 4
Abs. 1 UStG 1994 idgF wird der Umsatz im Falle des § 1
Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die
Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören
insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der
Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen
verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
Gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 1 UStG 1994 idgF gehört zum Entgelt auch, was der
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um
die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Strittig ist
gegenständlich, ob von den Genossenschaftern der Bw. zugewendete nicht
rückzahlbare Zuschüsse sowie sogenannte Beitrittsgebühren als
"Anschlussgebühren" anzusehen sind und ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
darstellen (Ansicht des Finanzamtes) oder ob es sich dabei lediglich um eine
(teilweise) Finanzierung der Anschaffungskosten der Anlage ohne einen konkreten
Leistungsaustausch handelt (Ansicht der Bw.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich in seinem Erkenntnis vom 24. April 2002, 2000/13/0051 ausführlich
mit der Steuerpflicht von Anschlussgebühren, welche an
Fernwärmegenossenschaften entrichtet werden, auseinandergesetzt. Die Bw.
behauptet zwar, dass dieses Erkenntnis einen nicht vergleichbaren Sachverhalt
betroffen hat, setzt sich jedoch inhaltlich mit diesem Erkenntnis nicht
auseinander.
Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch
zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit
zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Erhebt eine Vereinigung
Mitgliedsbeiträge und verwendet sie diese nur zur Erfüllung einer
satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe, deren Erfüllung zwar der
Gesamtheit der Mitglieder zugute kommt, aber sich nicht als eine besondere
Einzelleistung gegenüber einem einzelnen Mitglied darstellt, dann fehlt die
wechselseitige Abhängigkeit und bilden die Mitgliedsbeiträge kein
umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Von den eben genannten Beiträgen
sind die so genannten unechten Mitgliedsbeiträge zu unterscheiden. Es sind
dies - unabhängig von ihrer
Bezeichnung - solche Leistungen eines Mitglieds, denen eine konkrete
Leistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenüber steht. Die
Leistungen der Vereinigung, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht
werden, sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
UStG. Anders als bei der umsatzsteuerlich unzulässigen Aufspaltung
eines Rechtsvorganges in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil geht
es bei der Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen
darum, die unternehmerische von der nichtunternehmerischen Sphäre
abzugrenzen. (Vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 24. April 2002,
2000/13/0051).
Zu prüfen ist daher, ob den Leistungen der
Genossenschaften konkrete Leistungen, der Bw. gegenüber stehen.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wird von folgendem
Sachverhalt ausgegangen:
Die Bw. ist eine Genossenschaft, die ein Fernheizwerk
errichtet hat und dieses auch betreibt. Dabei sollten v.a. deren Mitglieder von
ihr Fernwärme beziehen (siehe § 2 Abs. 3 der Satzung). Die
Kosten für die Errichtung des Fernheizwerkes und für die Herstellung
des erforderlichen Leitungsnetzes und der Übergabestationen zum Anschluss
der einzelnen Mitglieder an das Fernheizwerk wurden teilweise durch
öffentliche Förderungen, teilweise durch nicht rückzahlbare
Zuschüsse der Mitglieder sowie Beitrittsgebühren, in geringem Umfang
auch durch Kredite aufgebracht. Vom Wert der Sachanlagen entfällt der
größte Teil auf das Leitungsnetz - Rohre und Kabel - (gemeinsam mit
den Übergabestationen und Regelung mehr als die Hälfte der Aktiva).
Passivseitig liegt eine überwiegende Finanzierung durch Fremdmittel, v.a.
Subventionen, vor. Die Eigenmittel machen rund ein Drittel der Bilanzsumme aus
(Stand zum 30. April 1998).
Motiv für den Beitritt zur Genossenschaft ist die
Möglichkeit des Fernwärmebezuges (siehe Absichtserklärung). Mit
dem Beitritt ist ein Anteil zu zeichnen, im Regelfall 5.000,00 ATS der je
nach Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen auch höher
festgesetzt werden kann (siehe § 9 Abs. 1 lit. c der
Satzung). Auch die Beitrittsgebühren sind nach der Wohnfläche
gestaffelt; weiters wird ein festgesetzter nicht rückzahlbarer Zuschuss
vorgeschrieben (siehe Absichtserklärung). Sämtliche zu leistenden
Beiträge wurden vom Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz bis zum
31. Dezember 1997 abhängig gemacht (Laut Absichtserklärung:
"Sollte der
Anschluss
an das
Wärmeversorgungsnetz bis spätestens 31. Dezember 1997
nicht erfolgt sein,
ist diese
Vereinbarung
gegenstandslos.
Beide Vertragsparteien
verzichten auf die Geltendmachung jedweder weiterer
Ansprüche"). Auch wenn im
Einzelfall keine Kostenwahrheit erzielt wird, stellt dies doch einen pauschalen
Ansatz der Kostenaufteilung dar, wie er bei Energieversorgungsunternehmen
durchaus üblich ist.
Während die
Beitrittsgebühren den laufenden Gewinn der Bw. erhöhten, wurden die
Zuschüsse auf eine gebundene Kapitalrücklage gebucht, die laut Bw.
nicht ausgeschüttet, sondern nur gegen laufende Verluste aufgelöst
werden durfte. Eine derartige Auflösung ist soweit ersichtlich nicht
erfolgt.
Die Angaben der Bw. zum
Ausscheiden eines Mitgliedes widersprechen den getroffenen
Vereinbarungen:
Während die Bw.
erklärt, die Genossenschafterzuschüsse würden nicht - wie die
Geschäftsanteile - im Nennbetrag ausbezahlt, sondern es werde die Höhe
der Rückzahlung des Genossenschafterzuschusses nach den Grundsätzen
der Unternehmensbewertung ermittelt, ist in der Absichtserklärung die
Nichtrückzahlbarkeit der Zuschüsse festgehalten. Gemäß
§ 7 der Satzung haben die ausgeschiedenen Mitglieder nur Anspruch auf
Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile. Gemäß
§ 9 Abs. 1 lit. d) der Satzung sind für die Auszahlung
der Geschäftsanteile an die ausgeschiedenen Mitglieder die gesetzlichen
Bestimmungen maßgebend. Im Falle eines freiwilligen Austrittes bzw. des
Ausschlusses werden die Geschäftsanteile jedoch frühestens fünf
Jahre nach Wirksamwerden des Ausscheidens ausbezahlt. Die Bw. spricht selbst von
einer Ausschüttungssperre.
Im Hinblick auf die hohen
Kosten des Leitungssystems samt Übergabestationen ist davon auszugehen,
dass die Zuschüsse tatsächlich einen Teil dieser Kosten abgedeckt
haben. Wenn die Bw. daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß
§ 23 Abs. 3 BAO im gegenständlichen Fall angewendet wissen
möchte, so ist festzuhalten, dass gerade eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise für das Vorliegen von Anschlussgebühren spricht.
Dafür sprechen auch die von der Genossenschaft vor Festlegung der
endgültigen Bezeichnung verwendeten Arbeitstitel.
Gemäß der
gesetzlichen Regelung des § 79 Abs. 2 GenG idF BGBl.
Nr. 343/1989 hat der ausgeschiedene Genossenschafter an den Reservefond und
an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, wenn
nicht im Genossenschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt ist. (Vgl. Rainer van
Husen, ecolex 2000, 45)
Eine derartige Bestimmung
findet sich im Genossenschaftsvertrag der Bw. jedoch nicht. Im Hinblick auf die
von ihr selbst angenommene Ausschüttungssperre hinsichtlich der gebundenen
Kapitalrücklage und der ausdrücklichen Bezeichnung des Zuschusses als
nicht rückzahlbar ist ein Abweichen vom Nominalwertprinzip nicht
gegeben.
Die Bw. verneint einen
Leistungsaustausch und begründet dies damit, ein Wärmebezugsrecht,
wenn man ein solches annehmen wolle, werde bereits durch Zeichnung des
Genossenschaftsanteils erlangt und nicht erst durch Vereinbarung der Leistung
eines zusätzlichen Eigenkapitalzuschusses. Die von den
Genossenschaftsmitgliedern geleisteten Zuschüsse hätten zur
(teilweisen) Finanzierung der Anschaffungskosten gedient und stellten sohin kein
Entgelt für eine Einzelleistung im Sinne eines Leistungsaustausches dar,
sondern würden zur Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe geleistet. Die
Zuschüsse seien eine Form der Finanzierung der Gesamtanlage und nicht ein
Entgelt für Wärmebezugsrechte. Für derartige Zuschüsse
bestehe aktienrechtlich und handelsrechtlich keine Verwendungsbindung.
Die Bw. bezweckt nach ihrer
Satzung die Versorgung ihrer Mitglieder mit Fernwärme und ist zur
Erreichung dieses Zweckes berechtigt, die erforderlichen Anlagen und
Einrichtungen zu errichten und zu betreiben; sich an Genossenschaften, Vereinen
und Gesellschaften anderer Rechtsform zu beteiligen und die erforderlichen
Gewerbeberechtigungen zu erwerben.
Welches übergeordnete
Gemeinschaftsinteresse die Bw. verfolgt und den Genossenschaftern in ihrer
Gesamtheit zugute kommt, ist weder den Satzungen der Bw. noch deren
Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu entnehmen.
Für die Frage des
Vorliegens eines Leistungsaustausches ist nicht von Relevanz, ob Leistungen der
Personenvereinigung an ihre Mitglieder auf besonderen schuldrechtlichen
Beziehungen beruhen oder im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Der Annahme
eines Leistungsaustausches steht auch nicht entgegen, dass das einzelne
Genossenschaftsmitglied keinen Einfluss auf die Verwendung seines Beitrages hat.
Die Einflussnahme des Leistungsempfängers auf die Entgeltverwendung durch
den Unternehmer ist im Wirtschaftsleben nicht üblich. Entscheidend für
das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist die vom Unternehmer
ausgeführte Leistung (gegenständlich den Anschluss an das
Versorgungsnetz), für die der Abnehmer (gegenständlich das
Genossenschaftsmitglied) ein Entgelt zu entrichten hat. Welcher Vertragspartner
die Bedingungen des Leistungsaustausches maßgeblich bestimmt, ist für
die Beurteilung des zustande gekommenen Leistungsaustausches nicht relevant.
Dass die Bw. berechtigt war, das Entgelt und andere Rahmenbedingungen zu
bestimmen spricht nicht gegen einen Leistungsaustausch. (Vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 24. April 2002, 2000/13/0051).
Im Übrigen erfolgten der
Beitritt zur Bw. und die Zuschussleistung nicht unabhängig voneinander,
sondern gemäß der Absichtserklärung gleichsam in einem
Vertrag.
Wenn die Bw. erklärt, die
Zuschüsse stellten auch kein Entgelt für den Verkauf von
Anlagevermögen dar, weil die Übergabestationen im Eigentum der Bw.
verblieben, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines in der
Lieferung von Versorgungsanlagen liegenden Leistungsaustausches vom Finanzamt
ohnehin nicht festgestellt wurde.
Wenn die Bw. erklärt, im
Falle des Ausscheidens habe das Genossenschaftsmitglied Anspruch auf seinen
Geschäftsanteil und den geleisteten - allenfalls um die anteiligen Verluste
verminderten - Zuschuss (nicht jedoch auf den Reservefonds), ist dem entgegen zu
halten, dass vom Vorliegen eines derartigen Anspruches aus den bereits oben
angeführten Gründen nicht auszugehen ist.
Die Bw. bringt weiters vor, in
der Zuschussleistung könne auch deshalb kein Leistungsaustausch erblickt
werden, weil er für alle Genossenschafter 70.000,00 ATS betrage und
unterschiedliche Herstellungskosten der Stationen in den einzelnen Haushalten
nicht berücksichtigt worden seien. Dass bei der Bemessung des Entgelts
andere Faktoren bestimmend sind, als die dem Unternehmer für die konkrete
Leistungserbringung tatsächlich entstandenen Kosten, ist jedoch ein
Umstand, der im Wirtschaftsleben - aus unterschiedlichsten Gründen -
oftmals anzutreffen ist. Die fehlende Kostenwahrheit steht der Annahme eines
Leistungsaustauschverhältnisses nicht entgegen. Dasselbe gilt für die
gemäß
§ 9 Abs. 3 der Satzung geleisteten
Beitrittsgebühren. (Vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 24. April 2002,
2000/13/0051).
Aus den genannten Gründen
ist davon auszugehen, dass gegenständlich Anschlussgebühren entrichtet
wurden, die als Entgelt für einen konkreten Leistungsaustausch der
Umsatzsteuer unterliegen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 Abs. 2 GenG, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4374-W/02
- Stammnummer
- 9352
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF