RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1754-W/03

Verluste einer atypisch stillen Gesellschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1754-W/03vom 15.04.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

werden. Die von der Bw ermittelten Renditen sind auch durchwegs für diesen Zeitraum errechnet. Das Einbeziehen von Einkommensteuerzahlungen in die Renditerechnungen jeweils in den Jahren nach der zugrundeliegenden Bilanzierung, wie dies von der Bw vorgenommen wurde, entspricht üblichen Renditerechnungen auf der Grundlage der Zahlungsströme. Es kann für die Renditerechnungen davon ausgegangen werden, dass die Einkommensteuerzahlungen üblicherweise jeweils im Jahr nach der Bilanzierung erfolgen werden. Auch der von der Bw gewählte "Nach-KESt-Zinssatz" von 3,5 % wird als angemessener marktüblicher Anlegerzinssatz betrachtet. Entgegen der Ansicht der Bw wird aber die Meinung vertreten, dass das Einbeziehen der bereits tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse in die Prognoserechnungen nicht unzulässig sondern vielmehr geboten ist. Sinn und Zweck von Prognoserechnungen ist die zahlenmäßige Darstellung von in Zukunft realistisch erwarteten Ergebnissen. Prognoserechnungen ist zwar ein gewisser Unsicherheitsfaktor immanent, sie sollen aber die zukünftigen Entwicklungen möglichst abbilden. Die auf Basis der Prognoserechnung errechneten Renditen dienen dem hier vorliegenden Zweck der Beurteilung von Besteuerungsgrundlagen. Liegen zum Zeitpunkt dieser Beurteilung schon entsprechende tatsächliche Zahlen vor, so sind sie der Beurteilung zu Grunde zu legen und die Prognoserechnungen zu adaptieren, die insoweit dann nicht mehr Prognosen beinhalten. Der Bw ist allerdings insofern zuzustimmen, als das nicht bedeuten kann, den gesamten Prognosezeitraum etwa durch "vorläufige" Steuerbescheide de facto "abzuwarten", um dann anhand der verwirklichten Sachverhalte endgültig zu entscheiden. Dass Prognoserechnungen praktisch nie exakt die später eintretenden Ergebnisse ausweisen, kann für die Begründung der Vorläufigkeit von Bescheiden nie der alleinige Grund sein. Das Erlassen vorläufiger Bescheide ist nur dann möglich, wenn wesentliche Zweifel bestehen, ob eine ernst gemeinte Prognose erfüllt werden kann. Allein der Umstand, dass die prognostizierten Ergebnisse der Jahre 2000 und 2001 nicht den eingetretenen Ergebnissen entsprechen, ruft noch keine wesentlichen Zweifel an der Erfüllbarkeit der vorliegenden Prognosen insgesamt hervor. Wie die Bw glaubhaft und überprüfbar dargelegt hat, sind die eingetretenen Abweichungen auf zB die zeitliche Verzögerung eines Großauftrages zurückzuführen. Die Prognoserechnung bildet auch lediglich die Grundlage für einen Renditevergleich, der für die Beurteilung der Ausgleichsfähigkeit der Verluste nach § 2 Abs 2a EStG anzustellen ist. Entscheidend ist demnach, ob diese Renditen ohne Anwendung des § 2 Abs 2a EStG mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen oder nicht. Wenn sich aus den Renditerechnungen rein rechnerisch ergibt, dass das Doppelte überschritten wird - oder nicht, so sind die aus derartigen Beteiligungen erzielten Verluste nicht ausgleichsfähig - oder ausgleichsfähig. Für weitere Überlegungen oder Berechnungen lässt die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs 2a EStG keinen Raum. Die vorgelegten Renditerechnungen ergeben in jeder der drei Variante Renditen, die den § 2 Abs 2a EStG nicht erfüllen. Die Verluste wären demnach ausgleichs- und vortragsfähig (Dies gilt auch für die Variante der von der Bw gerügten teilweisen ex-post Betrachtung unter Einbeziehung der tatsächlichen Ergebnisse der Jahre 2000 und 2001). Nicht einmal die "worst-case" Prognose (Variante C), die von der Annahme ausgeht, dass keine weiteren Gewinne erzielbar sein werden, führt zu einer das Doppelte übersteigenden "Nach-Steuer-Rendite", wobei eine derartig schlechte Zukunftsprognose gar nicht als realistisch angesehen wird. Es kann insgesamt nicht gesehen werden, dass die zu erwartenden Ergebnisse von allen vorliegenden Prognosen so weit abweichen werden, dass das Ergebnis des Renditevergleichs zu einer Anwendung des Verlustausgleichsverbots führen kann. Auch liegen keine wesentlichen Zweifel an der Erfüllbarkeit wenigstens der "worst-case" Prognose vor, sodass auch kein Grund für eine vorläufige Bescheiderlassung gem § 200 BAO gesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | € 5,186.881,17 | | Nr | Name/Adresse/FA/Steuernummer | Anteil | 1 | T-GmbH, StNr: 1 FA 1 | - 199,84 | 2 | A-AG StNr 2 FA 1 | - 53.308,38 | 3 | atypisch stille Gesellschafter laut beiliegender Liste | - 5.133.372,95 Rz Wien, 15. April 2004:

Normen und Schlagworte

VerlustRenditeRenditerechnungRenditevergleichatypisch stille Gesellschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1754-W/03
Stammnummer
9343
Gültig
15.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF