Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1754-W/03
Verluste einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1754-W/03vom 15.04.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
werden. Die von der Bw ermittelten Renditen sind auch durchwegs für diesen
Zeitraum errechnet.
Das Einbeziehen von
Einkommensteuerzahlungen in die Renditerechnungen jeweils in den Jahren nach der
zugrundeliegenden Bilanzierung, wie dies von der Bw vorgenommen wurde,
entspricht üblichen Renditerechnungen auf der Grundlage der
Zahlungsströme. Es kann für die Renditerechnungen davon ausgegangen
werden, dass die Einkommensteuerzahlungen üblicherweise jeweils im Jahr
nach der Bilanzierung erfolgen werden.
Auch der von der Bw
gewählte "Nach-KESt-Zinssatz" von 3,5 % wird als angemessener
marktüblicher Anlegerzinssatz betrachtet.
Entgegen der Ansicht der Bw
wird aber die Meinung vertreten, dass das Einbeziehen der bereits
tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse in die Prognoserechnungen nicht
unzulässig sondern vielmehr geboten ist. Sinn und Zweck von
Prognoserechnungen ist die zahlenmäßige Darstellung von in Zukunft
realistisch erwarteten Ergebnissen. Prognoserechnungen ist zwar ein gewisser
Unsicherheitsfaktor immanent, sie sollen aber die zukünftigen Entwicklungen
möglichst abbilden. Die auf Basis der Prognoserechnung errechneten Renditen
dienen dem hier vorliegenden Zweck der Beurteilung von Besteuerungsgrundlagen.
Liegen zum Zeitpunkt dieser Beurteilung schon entsprechende tatsächliche
Zahlen vor, so sind sie der Beurteilung zu Grunde zu legen und die
Prognoserechnungen zu adaptieren, die insoweit dann nicht mehr Prognosen
beinhalten.
Der Bw ist allerdings insofern
zuzustimmen, als das nicht bedeuten kann, den gesamten Prognosezeitraum etwa
durch "vorläufige" Steuerbescheide de facto "abzuwarten", um dann anhand
der verwirklichten Sachverhalte endgültig zu entscheiden. Dass
Prognoserechnungen praktisch nie exakt die später eintretenden Ergebnisse
ausweisen, kann für die Begründung der Vorläufigkeit von
Bescheiden nie der alleinige Grund sein. Das Erlassen vorläufiger Bescheide
ist nur dann möglich, wenn wesentliche Zweifel bestehen, ob eine ernst
gemeinte Prognose erfüllt werden kann. Allein der Umstand, dass die
prognostizierten Ergebnisse der Jahre 2000 und 2001 nicht den eingetretenen
Ergebnissen entsprechen, ruft noch keine wesentlichen Zweifel an der
Erfüllbarkeit der vorliegenden Prognosen insgesamt hervor. Wie die Bw
glaubhaft und überprüfbar dargelegt hat, sind die eingetretenen
Abweichungen auf zB die zeitliche Verzögerung eines Großauftrages
zurückzuführen.
Die Prognoserechnung bildet
auch lediglich die Grundlage für einen Renditevergleich, der für die
Beurteilung der Ausgleichsfähigkeit der Verluste nach § 2 Abs 2a EStG
anzustellen ist. Entscheidend ist demnach, ob diese Renditen ohne Anwendung des
§ 2 Abs 2a EStG mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor
Steuern betragen oder nicht.
Wenn sich aus den
Renditerechnungen rein rechnerisch ergibt, dass das Doppelte überschritten
wird - oder nicht, so sind die aus derartigen Beteiligungen erzielten Verluste
nicht ausgleichsfähig - oder ausgleichsfähig. Für weitere
Überlegungen oder Berechnungen lässt die gesetzliche Bestimmung des
§ 2 Abs 2a EStG keinen Raum.
Die vorgelegten
Renditerechnungen ergeben in jeder der drei Variante Renditen, die den § 2
Abs 2a EStG nicht erfüllen. Die Verluste wären demnach ausgleichs- und
vortragsfähig (Dies gilt auch für die Variante der von der Bw
gerügten teilweisen ex-post Betrachtung unter Einbeziehung der
tatsächlichen Ergebnisse der Jahre 2000 und 2001). Nicht einmal die
"worst-case" Prognose (Variante C), die von der Annahme ausgeht, dass keine
weiteren Gewinne erzielbar sein werden, führt zu einer das Doppelte
übersteigenden "Nach-Steuer-Rendite", wobei eine derartig schlechte
Zukunftsprognose gar nicht als realistisch angesehen wird.
Es kann insgesamt nicht gesehen
werden, dass die zu erwartenden Ergebnisse von allen vorliegenden Prognosen so
weit abweichen werden, dass das Ergebnis des Renditevergleichs zu einer
Anwendung des Verlustausgleichsverbots führen kann. Auch liegen keine
wesentlichen Zweifel an der Erfüllbarkeit wenigstens der "worst-case"
Prognose vor, sodass auch kein Grund für eine vorläufige
Bescheiderlassung gem § 200 BAO gesehen werden kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die im Kalenderjahr 2001
erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
€
5,186.881,17
|
|
Nr
|
Name/Adresse/FA/Steuernummer
|
Anteil
|
1
|
T-GmbH,
StNr: 1 FA 1
|
-
199,84
|
2
|
A-AG
StNr 2 FA 1
|
-
53.308,38
|
3
|
atypisch
stille Gesellschafter laut beiliegender Liste
|
-
5.133.372,95
Rz Wien, 15. April 2004:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1754-W/03
- Stammnummer
- 9343
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF