Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0370-W/04
Haushaltszugehörigkeit der Kinder nach Scheidung der Eltern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-W/04vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten, Melk, Scheibbs betreffend Abweisung des
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder ab
September 2001 entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden
für die Tochter für die Monate ab Mai 2002 gewährt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte die Gewährung der
Familienbeihilfe für seine beide Kinder "wegen überwiegender Obsorge
der Kinder ab 01. Sept. 2001"; er gab an, dass die Kinder
überwiegend bei ihm wohnten (Antrag vom August 2002). An Beilagen
wurden Meldezettel und eine "Aufstellung der Wohnungsnahme der Kinder von
Sept. 2001 bis dato" angeschlossen.
Aktenkundig ist die Vergleichsausfertigung des
Bezirksgerichtes W. vom 10. Feber 2003, laut welcher der Bw. und
dessen Exgattin folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - gerichtlichen
Vergleich geschlossen haben:
"Die Parteien vereinbaren eine gemeinsame Obsorge über
die beiden mj. Kinder ... mit überwiegendem Aufenthalt (der Tochter)
beim Vater und (des Sohnes) bei der Mutter und gemeinsamen Besuchsrecht der
beiden Kinder von Dienstag 9.00 Uhr bis folgenden Dienstag 9.00 Uhr.
Jeder Elternteil verpflichtet sich zur Zahlung eines Kinderunterhaltes
in der Höhe jenes Fixbetrages, der 9% seines monatlichen Nettoeinkommens im
Jahresdurchschnitt entspricht, zu Handen des jeweils anderen Elternteiles".
Das Finanzamt wies den Antrag teilweise ab und
begründete den Bescheid wie folgt:
[Wiedergabe der Bestimmung des § 2 Abs. 2
FLAG]
"Auf Grund der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes
... wird die gemeinsame Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder
... mit überwiegendem Aufenthalt (der Tochter) bei Ihnen vereinbart.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht somit erst ab März 2003
Anspruch auf Familienbeihilfe für (die Tochter)."
Der Bw. erhob Berufung mit nachstehender Begründung:
Nach Rechtsausführungen nimmt der Bw. Bezug auf mit
dem Finanzamt geführte Telefonate. Bei diesen sei seitens des Finanzamtes
auf das Vermutungsprinzip der Mutter als Anspruchsberechtigte hingewiesen
worden. Dieses Prinzip könne jedoch nur dann angewendet werden, wenn ein
gemeinsamer Haushalt gegeben ist. Eine Vermutung auf einen gemeinsamen Haushalt
selbst sei demnach nicht zulässig, sondern bedürfe es der
Überprüfung, wo die überwiegende Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft zu sehen ist.
Diese Überprüfung sei nach der
Haushaltszugehörigkeit oder der überwiegenden Kostentragung
folgendermaßen durchzuführen:
Trägt jemand nachweislich die Kosten des Unterhalts
eines Kindes überwiegend, ist im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die
wirtschaftliche Notwendigkeit hiezu besteht. Für die Beurteilung,
ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend
trägt, sind einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für
das Kind und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich
geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend; die bloße
Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Unterhaltsleistungen ist hiebei
unerheblich.
Dies treffe auf die Situation des Bw. genau zu.
Der Sachbearbeiter des Finanzamtes habe keine Erhebungen
zur Ermittlung des gemeinsamen Haushaltes der Kinder des Bw. durchgeführt,
sondern auf eine gerichtliche Obsorgeregelung gewartet. Laut
telefonischer Auskunft des Sachbearbeiters würde diese Regelung auch auf
die Vergangenheit angewendet werden und entspreche der üblichen Praxis.
Deshalb fordere der Bw. die Einhaltung der von den
Sachbearbeitern versprochenen Vorgehensweise. Im Falle der Nichteinhaltung
müssten Kindesvater und Kindesmutter Beweise für den Anspruch
vorlegen. Sollte die versprochene übliche Praxis nicht eingehalten werden,
verlange der Bw. eine detaillierte Überprüfung und Einsicht in die
Belegvorlage der Kindesmutter.
Unter Bedacht auf die übliche Durchführungspraxis
und gerechte Aufteilung stimme der Bw. folgender Antragsänderung zu:
Antrag auf Familienbeihilfe für die Tochter ab dem 1. Oktober
2001. Die Antragsänderung sei gegenstandslos bei Beweiserbringung.
In der mit der Exgattin des Bw. aufgenommenen Niederschrift
wurden folgende Angaben festgehalten:
Seit August 2001 sei sie von ihrem Gatten getrennt lebend.
Die ehelichen Kinder hielten sich ab diesem Zeitraum bis zur
Obsorgeregelung anlässlich der Scheidung teilweise zu gleichen Teilen bei
ihr und ihrem getrennt lebenden Gatten auf. In diesem Zeitraum seien beide
Kinder hauptsächlich von ihr betreut worden, diese schließe Pflege
der Wäsche, Bekleidung, Kost, Schulaufgaben und Arztbesuche ein. Eine
intensive Betreuung durch ihren Gatten sei in dieser Zeit nicht möglich
gewesen, da seine Arbeitsstelle nicht im Wohnort gelegen sei. Die Kosten
des Unterhaltes für beide Kinder seien in diesem Zeitraum überwiegend
von ihr getragen worden.
Die mit dem Bw. aufgenommene Niederschrift enthält
Folgendes:
Die Familienbeihilfe stehe dem Bw. ab 1. Oktober 2001
wegen überwiegender Haushaltsführung zu. Die Kinder seien ab
diesem Zeitpunkt zum Teil bei der Mutter und zum überwiegenden Teil bei ihm
wohnhaft gewesen. Der Bw. sei überwiegend für den Unterhalt der Kinder
aufgekommen und habe an seine nunmehr von ihm geschiedene Gattin bis
einschließlich April 2002 einen monatlichen Unterhalt für beide
Kinder im Betrag von € 600,--, mit welchem die Kosten für den
Teil des Monates, in dem die Kinder nicht bei ihm wohnten, abgegolten werden
sollten. Er könne dies mit Bankauszügen belegen. Weiters sei der Bw.
für Bekleidung der Kinder aufgekommen, deren Kosten ebenfalls belegbar
seien.
Als Zeugen machte der Bw.
zwölf mit Namen und Anschrift angeführte Personen namhaft.
Vorgelegt wurden u.a. Kontoauszüge betreffend die
Monate ab Oktober 2001 und Auftragsbestätigungen des Bw. an die Exgattin
des Bw. als Empfängerin über € 305,23 (vom
18. März 2002 mit dem vermerkten Verwendungszweck: Unterhalt Kinder
April 2002").
Aufgrund eines Telefonates des Referenten mit dem Bw.
reichte der Bw. die "Aufstellung der Wohnungsnahme (s)einer beiden Kinder",
einen Obsorgeantrag ans Bezirksgericht sowie 11 Bankkontoauszüge ein.
Der Inhalt des Schreibens an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
lautet wie folgt:
Die letztmalige Kinderunterhaltsüberweisung an seine
Exgattin habe am 18. März 2002 für den Monat April stattgefunden.
Die Kontoauszüge der beiden Folgemonate, lege er diesbezüglich zum
Beweis vor.
Der Bw. sei bereit, den Antrag wie folgt abzuändern:
"Unter der
Bedingung, dass meinem Antrag stattgegeben wird, beantrage ich das Kindergeld
für meine Tochter ... ab 1. Mai 2002 bis einschließlich Feber
2003."
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte die Exgattin des Bw. mit folgendem
Schreiben nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"Sowohl Sie als auch ihr Exgatte stellten den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden gemeinsamen Kinder.
Nach den bisherigen Ermittlungen wird dem Antrag des
Exgatten auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind M... (die
Tochter) für den Zeitraum ab Mai
2002 - und nicht erst ab März 2003 wie im Bescheid des
Finanzamtes ausgesprochen - stattzugeben sein.
Sie werden hiermit um Bekanntgabe ersucht, ob Sie dieser
beabsichtigten Vorgangsweise zustimmen oder nicht.
Wenn Sie ihr nicht zustimmen, werden Sie ersucht im
Einzelnen darzutun und durch Vorlage geeignet erscheinender Beweismittel zu
belegen, aus welchen Gründen Sie der Ansicht sind, dass beide Kinder im
Zeitraum Mai 2002 bis Feber 2003 überwiegend mit Ihnen in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft gelebt haben.
Diesbezüglich wird festgehalten, dass auch Ihre am
13. Mai 2003 beim Finanzamt ... gemachten Angaben, wonach beide Kinder
hauptsächlich von Ihnen betreut worden seien, "welches Pflege der
Wäsche, Bekleidung, Kost und Schulaufgaben, Arztbesuche einschließt",
im Falle der Nichtzustimmung nachzuweisen sind.
Die Ermittlungen des Finanzamtes betreffend das
Arztbesuchargument ergaben, "dass sowohl (die Kindesmutter) als auch (der
Kindesvater) mit beiden Kindern ... die Ordination im Krankheitsfall
aufsuchen."
Ihr am 13. Mai 2003 weiters ins Treffen geführter
Einwand, eine intensive Betreuung durch den Exgatten sei in der Zeit von August
2001 bis Mai 2003 nicht möglich gewesen, "da seine Arbeitsstelle nicht im
Wohnort gelegen ist", erscheint aufgrund von zwei Umständen nicht
stichhältig: Die Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnort betrug
etwa 30 Kilometer und ist eine solche Distanz in weniger als
1/2 Stunde zu bewältigen. Der Exgatte übte den Beruf
eines Lehrers aus und handelt es sich nach der Lebenserfahrung dabei um eine im
Hinblick auf die Arbeitszeiten besonders erziehungsfreundliche Tätigkeit.
Dies kann üblicherweise von der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit,
Einzelhandelskauffrau in einem ...(Lebensmittel?)Markt, nicht gesagt werden.
Nach den h.a. Ermittlungen
hatte Ihr Exgatte die letztmalige Kinderunterhalts-Zahlung an Sie für den
Monat April 2002 vorgenommen. Diesem (nach außen in Erscheinung tretenden,
nachträglich nicht mehr veränderbaren und daher entsprechend
überprüfbaren) Umstand ist bei der hier in Rede stehenden Beurteilung
gemäß der Lebenserfahrung eine besondere Indizwirkung
beizumessen."
In Beantwortung dieses Schreibens
(und einem Telefonat mit dem Referenten) reichte die Exgattin des Bw. folgendes
Antwortschreiben ein: "Ich stimme dem Antrag auf Ihr Anraten zu.
Aber ich möchte Sie bitten, Zahlungen zu berücksichtigen, die
ich in dem Zeitraum auch getätigt habe. Ich möchte ausdrücklich
betonen, dass ich nur wegen des Kindeswohles einwillige. Meine Kinder liegen mir
sehr am Herzen. Meine Arbeitszeit als Verkäuferin kann ich mir so
einteilen, dass ich nachmittags bzw. Mittags immer zu Hause bin. Im Gegensatz zu
meinem Exgatten." Dem Schreiben waren diverse Rechnungen betreffend den
Zeitraum von März 2002 bis Juli 2003 beigelegt. Die Rechnungsinhalte sind
größtenteils Bekleidungsgegenstände und ferner Freizeit- und
Schulartikel.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG
1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für
minderjährige Kinder.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß
Abs. 4 leg.cit. umfassen die Kosten des Unterhaltes bei minderjährigen
Kindern auch die Kosten der Erziehung.
Gemäß Abs. 5
leg.cit. gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Unter Haushalt ist eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage der
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt
führt, dem das Kind angehört. Eine einheitliche
Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend
außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder
im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend
bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden (VwGH vom
19. 10. 1960, 1509/58). Für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht.
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor
allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es
keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu
§ 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Die Überprüfung,
wessen Haushalt die Kinder zuzurechnen sind, ergibt im Einzelnen Folgendes:
Laut dem geschlossenen
gerichtlichen Vergleich wurde am 10. Feber 2003 vom Bw. und seiner Exgattin
eine gemeinsame Obsorge über die beiden mj. Kinder mit
überwiegendem Aufenthalt der Tochter beim Vater und des Sohnes bei der
Mutter und gemeinsamen Besuchsrecht der beiden Kinder vereinbart. Der Vorschlag
zum überwiegenden Aufenthalt der Tochter beim Kindesvater (Bw.) und
überwiegenden Aufenthalt des Sohnes bei der Kindesmutter stammte vom Bw.
(gemäß dem vom Bw. vorgelegten Schreiben der Exgattin an das
Bezirksgericht in der Pflegschaftssache betreffend die beiden Kinder). Bereits
diese Umstände deuten auf hin, dass die Tochter eher zum Haushalt des Bw.
und dass der Sohn eher zum Haushalt der Exgattin gehörte.
Bei der Prüfung, ob der
Berufung im eingeschränkten Umfang Folge zu geben ist, kommt
entscheidungswesentliche Bedeutung der Beantwortung des Schreibens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch die Exgattin zu: Die Exgattin des Bw.
stimmte dem eingeschränkten Antrag des Bw. zu. Somit ist davon auszugehen,
dass die Exgattin des Bw. offensichtlich nicht vermochte darzutun und zu
belegen, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass beide Kinder im
Zeitraum Mai 2002 bis Feber 2003 überwiegend mit Ihr in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft gelebt haben.
Demgemäß konnte im
Sinne des Schreibens der Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antrag des Bw.
auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind M. (die Tochter)
für den Zeitraum ab Mai 2002 - und nicht erst ab März 2003 wie
im Bescheid des Finanzamtes ausgesprochen - stattgegeben werden.
Wien,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-W/04
- Stammnummer
- 9329
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF