Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3184-W/02
Rückerstattung von Stempelmarken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3184-W/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Stempelgebühr entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert wie folgt:
Dem Antrag
vom 28. November 2000 auf Zurückzahlung von eines in Stempelmarken
entrichteten Betrages wird stattgegeben und es werden nach § 241 Abs. 2 BAO
€ 8,72 rückerstattet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. November 2000 beantragte der Bw.
nach Rücksprache mit dem Finanzamt die Zurückzahlung eines in
Stempelmarken entrichteten Betrages von S 120,00. Der Bw. behauptete
in seinem Antrag im Wesentlichen, er habe vor Jahren versehentlich eine
Stempelmarke im Wert von S 120,00 in einen Studentenausweisvordruck der
Technischen Universität Wien geklebt, obwohl er sich letztlich nie an der
Technischen Universität Wien eingeschrieben habe und erklärte dazu,
dass eine Abgabenschuld bezüglich des TU-Ausweises nie entstanden
sei. Weiters führte der Bw. aus, dass er, als er eine Stempelmarke
brauchte, dachte, er könne die nie verwendete Marke vom TU-Ausweis
ablösen und verwenden. Dem Antrag legte der Bw. den Ausschnitt des
Ausweises, welcher im Wesentlichen den als "Raum für Bundesstempelmarke"
bezeichneten Teil umfasst, sowie die abgelöste Stempelmarke
bei.
Mit Bescheid vom 26. März 2001 wurde der
Rückzahlungsantrag unter Hinweis auf § 241 Abs. 2 BAO und
§ 7 Abs. 1 und 3 Stempelmarkengesetz vom Finanzamt
abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass die gegenständliche
Bundesstempelmarke Spuren stärkster Auswaschung erkennen lasse und somit
zur Abgabenentrichtung nicht mehr geeignet sei, da sie bereits auf einer Schrift
aufgeklebt (und somit entwertet) war. Es könne somit nicht mehr
überprüft werden, ob das Schriftstück, von welchem die Marke
abgelöst wurde, gebührenpflichtig sei.
In der auf Grund der Berufung gegen den Abweisungsbescheid
ergangenen Berufungsvorentscheidung meinte das Finanzamt, dass
Schriftstücke in ihrer Gesamtheit vorgelegt werden müssen, um
beurteilen zu können, ob Stempelmarken für Schriften zu Unrecht
entrichtet wurden. Vorliegendenfalls sei das Schriftstück, für das
eine Erstattung begehrt wurde, nicht in seiner Gesamtheit vorgelegt worden,
sondern nur ein kleiner Ausschnitt.
Im dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag ersuchte der Bw.
um Rückzahlung des im Jahre 1997 zu Unrecht durch Wertzeichen entrichteten
Betrages.
Festzuhalten ist, dass der Bw. in Ergänzung einer
Säumnisbeschwerde ua. erklärte, dass er beabsichtigte ein Studium an
der Technischen Universität Wien zu beginnen und zu diesem Zweck bereits
die (bis dahin ungebrauchte) Stempelmarke auf dem Vordruck für den
Studentenausweis der TU aufgeklebt und sich für die Immatrikulation am
Immatrikulationsschalter angestellt habe. Auf Grund des hohen Andrangs an jenem
Tag konnte er sich nicht mehr für das gewünschte Studium anmelden, und
verfolgte dieses Studienvorhaben auch nicht weiter. Weiters erklärte der
Bw. dass er den Rest des Studienausweises nicht mehr habe.
Zum Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass der
vorgelegte Ausschnitt als Teil eines Ausweises für Studierende (Anlage 1
zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 1989 und 1997) erkennbar ist und
dass der rückseitige Druck der Stempelmarke, soweit er nicht auf dieser
verblieben ist, nahezu vollständig auf dem vorgelegten Ausschnitt des
Ausweises vorhanden ist. Eine Rückfrage seitens des UFS bei der
Studienabteilung der TU Wien ergab, dass die auf Grund der oa.
Universitäts-Studienevidenzverordnungen gedruckten Ausweise für
Studierende der Farbe des vorgelegten Ausschnittes entsprechen, dass
anlässlich einer Immatrikulation die Ausweise von den Studenten mit bereits
eingeklebter Stempelmarke vorgelegt werden mussten, da sie gleich ausgestellt
wurden, und dass die Stempelmarke anlässlich der Ausstellung der Ausweise
immer gesondert mit einem Stempeldruck versehen wurde. Weder auf dem
vorgelegten Ausschnitt des Ausweises, noch auf der Stempelmarke sind Spuren
eines Stempeldruckes ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht
verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine
Abgabenschuld nicht besteht, auf Grund des § 241 Abs. 2 BAO
von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag
zurückzuzahlen. Nach Abs. 3 können Anträge nach Abs. 1
und 2 bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das
Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
Ausweise für Studierende für die die
Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2001 entstanden ist, unterliegen
der Zeugnisgebühr (Befreiung mit Budgetbegleitgesetz 2001). Im Jahr 1997
betrug die Zeugnisgebühr S 120,00.
Bei einem Antrag auf Rückzahlung nach § 241
Abs. 2 BAO haben die Antragsteller naturgemäß eine besondere
Behauptungslast wie auch eine entsprechende Beweislast. Aber auch wenn
dem Antragsteller eine mangelnde Beweisvorsorge vorzuwerfen ist, so kann einem
kategorischer Ausschluss jeder anderen Möglichkeit des Beweises oder der
Glaubhaftmachung als die Vorlage der vollständigen Schrift nicht gefolgt
werden. Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung. Die Abgabenbehörden haben daher in
Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus
der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde
die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
sind, den Abgabenpflichtigen zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung
aufzufordern, allenfalls selbst Erhebungen durchzuführen (siehe dazu
VwGH 31.3.1999, 98/16/0321).
Auf Grund der Tatsache, dass sich der auf dem vorgelegten
Ausschnitt des Ausweises und auf der Stempelmarke verbliebene rückseitige
Druck ergänzt und nahezu vollständig vorhanden ist, ergibt sich, dass
die vorgelegte Stempelmarke vor ihrer Ablösung unversehrt war. Der
vorgelegte Ausschnitt stammt von einem Studentenausweis und es ist auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes zumindest glaubhaft, dass die Stempelmarke in der
Absicht verwendet wurde, eine Gebühr zu entrichten, der Ausweis aber
letztlich nicht ausgestellt wurde und somit die Gebührenschuld nicht
entstanden ist. Die Rechtzeitigkeit des Antrages war unbestritten. Zur
Absicht, eine Gebühr zu entrichten, ist auf die oa. Ausführungen zur
Säumnisbeschwerde sowie auf die Auskunft der Studienabteilung der TU-Wien,
wonach die Stempelmarken vor Ausstellung des Ausweises anzubringen waren,
hinzuweisen.
Die Erhebungen des UFS als Abgabenbehörde zweiter
Instanz ergaben die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und es war der
Berufung somit stattzugeben.
Sollten Sie noch Fragen zur Rückzahlung haben, wird
Ihnen die Finanzkasse des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
unter der Tel. Nr. 01/711 25...0 jederzeit gerne zur Verfügung
stehen.
Wien,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3184-W/02
- Stammnummer
- 9324
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF