Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0009-G/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Schwarzzahlungen, die im Zuge eines Zivilprozesses zwischen Baufirma und Bauherren bekannt wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-G/04vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gaig, wegen
Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Februar 2004 betreffend
Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2004
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. ist
Geschäftsführer der G GmbH, die im Jahr 1999 für das (in der
Zwischenzeit geschiedene) Ehepaar SG und DR ein Einfamilienhaus
errichtete.
Im Zuge des
Scheidungsverfahrens fiel das Haus an SG. Nach der Eröffnung des
Konkursverfahrens über DR klagte die G GmbH die nunmehrige
Alleineigentümerin SG auf Bezahlung des noch ausstehenden Werklohnes in der
Höhe von 8.763,13 €. Im Zuge dieses Zivilrechtsstreites brachte
SG vor dem Bezirksgericht L vor, von ihr und DR sei im Jahr 1999 ein Betrag von
300.000,00 S "schwarz" an den Bf. bezahlt worden. Damit sich die Endsumme
des Werklohnes verringere, habe dieser eine Urkunde erstellt, in der fingiert
wurde, dass gewisse Positionen aus dem ursprünglichen Auftrag über
pauschal 2,000.000,00 S herausgenommen würden.
Dieser Sachverhalt wurde dem
Finanzamt durch die Anzeige des Bezirksgerichtes L vom 6. Februar 2003
bekannt. Dem beiliegenden Verhandlungsprotokoll vom 18. November 2002 ist
zu entnehmen, dass es im November 1999 zu einer Besprechung zwischen dem Bf. und
SG und DR über die Abrechnung für die Fertigstellung des Hauses kam.
Nach dem Vorbringen der Beklagten SG sei dabei hinsichtlich des damals noch
offenen Betrages von 496.997,00 S (2,000.000,00 S abzüglich
Anzahlung, Teilzahlungen und der vom Ehepaar selbst beigestellten Küche und
Fliesen) auf Vorschlag des Bf. vereinbart worden, 120.597,00 S mit Rechnung
und 300.000,00 S bar zu bezahlen, damit diesbezüglich keine
Umsatzsteuer anfalle. Zur Verschleierung der Barzahlung sei vom Bf. ein
Schreiben verfasst worden, in dem fingierte Änderungen der
ursprünglichen Auftragserteilung (wie
"Mithilfe Isolierung, Dachgeschoßausbau,
Stemmarbeiten", "Arbeit Böden, Türen, Fliesen, Sanitäreinrichtung
entfällt", "Stiege fertig stellen selbst", "Rückbehalt für
Außenfassade und Außenfensterbänke") festgehalten
wurden. Sie sei sich sicher, dass die Isolierung, der Dachgeschossausbau und
Stemmarbeiten von Mitarbeitern der G GmbH gemacht wurden. Ihr geschiedener
Mann habe zur damaligen Zeit zwei Arbeitsstellen und gar keine Zeit gehabt,
nebenbei noch zu Hause zu arbeiten. Er habe lediglich bei der Verlegung des
Parkettbodens geholfen und einmal Rigipsplatten geholt. Sonstige Arbeiten habe
er nicht durchgeführt. Das Streichen der Holzbretter an der
Außenfassade sei das Einzige gewesen, das sie selbst gemacht habe. Ihr
geschiedener Mann habe die 300.000,00 S von ihrem damaligen gemeinsamen
Konto abgehoben und dem Bf. überbracht, andernfalls die G GmbH die
noch ausständigen Arbeiten (Fliesen, Boden, Türen) wohl nicht
fortgesetzt hätte.
Der Bf. bestritt, einen Betrag
von 300.000,00 S bar erhalten zu haben und gab dazu an, in der Bauphase
seien von der ursprünglichen Vereinbarung (Ziegel-Massiv-Haus um
2,000.000,00 S) Abänderungen erfolgt. Diese seien im Schreiben vom
15. November 1999 festgehalten. So seien u.a. 88.200,00 S dafür
abgezogen worden, dass DR bei der Isolierung mitgearbeitet bzw. überhaupt
alleine gearbeitet habe. Weitere 202.200,00 S seien dafür abgezogen
worden, dass vom Bauherren selbst oder von ihm beauftragten Subunternehmern
sämtliche Arbeiten für Böden, Türen, Fliesen und
Sanitäreinrichtungen durchgeführt wurden.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 leitete das
Finanzamt Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1
und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich
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1.
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unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer und
Körperschaftssteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 in noch
festzusetzender Höhe bewirkt und
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2.
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unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 1/2002 bis 12/2003 in
noch festzusetzender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten.
In der Begründung bezieht
sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Anzeige des
Bezirksgerichtes L. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der
Geschäftsführer einer in der Bauwirtschaft tätigen GmbH eine
derartige illegale Handlungsweise nur ausnahmsweise setze. Da amtsbekannt sei,
dass gerade im Bauwesen auch von Käuferseite das Angebot von
Schwarzgeldzahlungen ergehe, ergebe sich der dringende Verdacht, dass es sich
auch um eine in den anderen Jahren gepflogene Vorgangsweise zwecks
Steuerhinterziehung handle.
In der gegen diesen Bescheid
vom Bf. erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behauptung von SG im
Zivilrechtsstreit, DR habe dem Bf. 300.000,00 S schwarz bezahlt, sei
unrichtig. Nach der Scheidung sei die Schwester des Bf. die neue
Lebensgefährtin von DR geworden. Der Bf. sei daher in einen
"Scheidungskrieg" hineingezogen worden, in dem SG versucht habe, nicht nur ihrem
geschiedenen Mann, sondern auch dem Bf. zu schaden. Selbstverständlich habe
der Bf. die 300.000,00 S weder schwarz kassiert noch eine Verkürzung
an Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum bewirkt.
In der Zeugeneinvernahme vom
4. März 2004 vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz
führte SG aus, die im Verfahren vor dem BG L getätigten Aussagen
über die Schwarzzahlung seien richtig. Den Geldbetrag habe ihr damaliger
Mann DR dem Bf. in bar übergeben, sie selbst sei bei der Übergabe
nicht dabei gewesen. Der Vorschlag sei vom Bf. ausgegangen, weil sie als
Kleinfamilie nur 2 Millionen S zur Verfügung hatten und die
Errichtung der Bodenplatte, die im Anbot nicht enthalten war, wesentlich teurer
gewesen sei als erwartet. Am gemeinsamen Konto xxx bei der xxx müsse
ersichtlich sein, dass an einem der der Vertragsänderung (15. November
1999) folgenden Tage ein Betrag von genau 300.000,00 S abgehoben worden
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfolgt im Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
"Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 16.11.1989, Zl. 89/16/0091).
Der Verdacht muss sich sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Im vorliegenden Fall ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind. Es geht nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Auf Grund der Aussagen der SG vor dem BG L und ihrer
Zeugenaussage vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
4. März 2004 besteht der begründete Verdacht, dass der Bf. als
Geschäftsführer der G GmbH eine Schwarzzahlung in der Höhe
von 300.000,00 S entgegen genommen und die ihm im angefochtenen Bescheid
zur Last gelegten Abgabenverkürzungen im Veranlagungsjahr 1999 begangen
hat. Die Aussage der SG, wonach der Bf. im Hinblick auf ihr beschränktes
finanzielles Budget und der unerwartet teuren Errichtung der Bodenplatte
vorgeschlagen habe, 300.000,00 S "schwarz" zu bezahlen, um sich für
diesen Betrag die Umsatzsteuer zu ersparen, ist glaubwürdig. SG und DR
wollten von Anfang an ein schlüsselfertiges Haus, weil sie weder selbst
über das Know-how noch auf Grund ihrer beider Berufstätigkeit
über die notwendige Zeit zum Hausbauen verfügten. Es ist daher nicht
glaubwürdig, dass die vom Bf. im Schreiben vom 15. November 1999
aufgelisteten Arbeiten wie Dachgeschoßausbau, Stemmarbeiten,
Fertigstellung der Stiege sowie die Arbeiten im Sanitärbereich etc. vom Bf.
allein verrichtet wurden. Es bestand seitens SG und DR auch keine Veranlassung,
diese Arbeiten aus dem Pauschalanbot herauszunehmen und (mit viel
Organisationsaufwand) von anderen Firmen durchführen zu lassen.
Dass sich SG daran erinnern kann, dass ihr geschiedener
Mann den Betrag von 300.000,00 S von ihrem gemeinsamen Konto abgehoben und
dem Bf. überbracht hat, ist auf Grund der Größenordnung des
Betrages und der "runden" Summe ebenfalls glaubwürdig. Eine anderweitige
Verwendung der 300.000,00 S durch SG und DR als die Übergabe an den
Bf. erscheint angesichts der beschränkten finanziellen Mittel der Bauherren
und kurz vor der Fertigstellung und dem Bezug des Hauses unwahrscheinlich.
Darüberhinaus werden Schwarzzahlungen üblicherweise pauschal und in
runden Beträgen vereinbart. Nach der Lebenserfahrung besteht daher der
begründete Verdacht, dass der Bf. 300.000,00 S "schwarz" kassiert hat.
Die vom Bf. in der Beschwerde in den Raum gestellte und mit
der Beziehung zwischen der Schwester des Bf. und DR begründete
Schädigungsabsicht der SG kann diesen Verdacht nicht entkräften. Das
(mögliche) Motiv der SG zur Offenlegung der Schwarzzahlung macht deren
Aussagen nicht von vornherein unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist zu
bedenken, dass SG ihre vor dem Bezirksgericht L gemachten Aussagen vor der
Finanzstrafbehörde in der Zeugeneinvernahme vom 4. März 2004, in
der sie unter Wahrheitspflicht stand, vollinhaltlich bestätigt hat.
Der dem Bf. zur Last gelegte Verdacht der
Abgabenhinterziehung ist aber nicht nur im Hinblick auf das Veranlagungsjahr
1999 begründet. Dass in der Baubranche Schwarzgeldzahlungen üblich
sind, ist allgemein bekannt. Grundsätzlich genügt dieses Wissen
für sich allein noch nicht, um gegen in diesem Bereich tätige
Unternehmer Finanzstrafverfahren einzuleiten. Im vorliegenden Fall hat aber der
Bf. nach den übereinstimmenden Aussagen der SG vor dem Bezirksgericht L und
der Finanzstrafbehörde erster Instanz aus eigenem Antrieb die
Schwarzgeldzahlung vorgeschlagen. Wenn der Bf. seine Kunden aber dazu verleitet,
einen Teil der Leistung bar und somit "schwarz" zu bezahlen, lässt dies
nach der Lebenserfahrung den begründeten Schluss zu, dass er diese
Vorgangsweise auch in den folgenden im Einleitungsbescheid angeführten
Veranlagungszeiträumen beibehalten haben könnte. Darüberhinaus
handelt es sich bei einem Betrag in der Höhe von 300.000,00 S um eine
Größenordnung, die das Überschreiten einer gewissen Hemmschwelle
in Bezug auf Schwarzgeschäfte erkennen lässt. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher auch für die übrigen
verfahrensgegenständlichen Zeiträume gerechtfertigt.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte die ihm angelasteten Vergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 115 ff FinStrG und den Ausführungen im
Erkenntnis vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-G/04
- Stammnummer
- 9309
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF