Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0459-I/02
Unterliegt vergleichsweise Abgeltung einer Forderung gegen den Nachlass der Erbschaftsteuer ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-I/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw hatte keinen erbrechtlichen Anspruch, weshalb er weder für einen Verzicht auf den Pflichtteil noch für die Ausschlagung von Erbschaft oder Vermächtnis hätte abgefunden werden können. Ein Tatbestand nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG liegt demnach nicht vor. Der Bw hat vielmehr eine Forderung gegen den Nachlass wegen erbrachter Arbeitsleistungen geltend gemacht, wobei zur Vermeidung eines Rechtsstreites und zur Bereinigung der wechselseitigen Ansprüche ein Vergleich geschlossen und eine pauschale Abgeltung vereinbart wurde. Zutreffend ist daher die Vorschreibung der Vergleichsgebühr, der Berufung gegen die Erbschaftsteuer war stattzugeben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christian Pichler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Erbschaftsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung nach der am 31. Juli
2001 verstorbenen B. H. waren keine Pflichtteilsberechtigten vorhanden; nach dem
gesetzlichen Erbrecht wären die Nachkommen der erblichen Seitenverwandten,
nämlich mehrere Nichten und Neffen - darunter E. F. (= Bw) als Neffe zu
1/6el - als Erben berufen. Die Erblasserin hatte aber im Testament vom
13. März 1998 ihr ganzes Vermögen den Ehegatten G. und J. L. als
Dank für deren Verpflegung hinterlassen. Von den gesetzlichen Erben wurde
zunächst eine Anfechtung der letztwilligen Erklärung in Erwägung
gezogen, vorrangig jedoch eine gütliche Einigung angestrebt. Im
Abhandlungsprotokoll vom 15. April 2002 wurde festgehalten, der Bw
verzichte auf jeglichen weiteren Anspruch gegen die Verlassenschaft bei
vollinhaltlicher Erfüllung der außergerichtlich mit den
Testamentserben geschlossenen Vereinbarung. Nach Aufstellung des Inventariums
und Feststellung des Reinnachlasses (darunter mehrere land- und
forstwirtschaftliche Liegenschaften) im Betrag von € 4.799,42, wurde im
anschließenden "Erbübereinkommen" u. a. vereinbart, die
Testamentserben G. und J. L. verpflichten sich zur Zahlung eines
Entfertigungsbetrages von S 250.000 zuzüglich eines Beitrages zu den
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.000 bis spätestens
30. April 2003 an den Bw. Die Erbschaftsteuer tragen die jeweils
Verfahrensbeteiligten selbst.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
22. Mai 2002, Str. Nr. XY, ausgehend vom Entfertigungsbetrag abzüglich
des Freibetrages von S 6.000, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
S 244.000 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. IV) eine 12%ige
Erbschaftsteuer im Betrag von € 2.127,86 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
beantragt und eingewendet, bei dem laut Abhandlung so bezeichneten
"Entfertigungsbetrag" handle es sich um eine Verpflichtung aus dem Titel des
Schadenersatzes, da der Bw für die Verstorbene erhebliche Arbeitsleistungen
im Wert von rund S 444.000 erbracht habe; dies in Erwartung der Alleinerbschaft,
wie die Verstorbene mehrfach angekündigt habe. Zur Regelung der
wechselseitigen Ansprüche hätten sich die Testamentserben zur Zahlung
von S 250.000 verpflichtet, weshalb es sich hiebei um keine Erbschaft handle.
Die zum Nachweis vorgelegte "Vereinbarung" zwischen dem Bw und den
Testamentserben vom 15. April 2002 lautet auszugsweise wie folgt: "...
Es bestanden bei E. F. Zweifel über die Testierfähigkeit der
Verstorbenen bei Abfassung des Testamentes. Ferner hatte E. F. und seine Familie
erhebliche Arbeitsleistungen für die Verstorbene in der Erwartung erbracht,
dass E. F. Alleinerbe der B. H. werde. ... Zur Regulierung aller wechselseitigen
Ansprüche aus dem Titel der Bereicherung und des Verwendungsanspruches des
E. F. verpflichten sich die Eheleute G. und J. L. zur ungeteilten Hand, einen
Betrag von ATS 250.000 zuzüglich eines Beitrages an den Kosten des RA P.
von € 1.000 ... zu bezahlen. Damit sind alle Ansprüche des E. F. und
seiner Familie gegenüber Familie L. endgültig erledigt und verglichen
...".
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 22. August
2002 wurde damit begründet, Forderungen gegen den Nachlass könnten nur
geltend gemacht werden, wenn das Schuldverhältnis mit dem Erblasser zum
Todestag bestanden habe und diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung
vorgelegen wäre. Gegenständlich liege jedoch ein Sachverhalt nach
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG, eine Abfindung von dritter Seite, vor.
Im Vorlageantrag vom 28. August 2002 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt und ergänzend vorgebracht, das Schuldverhältnis zwischen Bw
und Erblasserin habe sehr wohl bereits zu deren Todestag bestanden, er habe
umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht. Es bedürfe hiezu entgegen der
Rechtsansicht des Finanzamtes auch keiner schriftlichen Vereinbarung. Die
Abgeltung der erbrachten Leistungen mit einem Pauschalbetrag sei im Rahmen eines
Vergleiches erfolgt. Die Urkunde vom 15. April 2002 sei der Behörde
vorgelegt und hiezu eine Rechtsgeschäftsgebühr von € 383,36
rechtskräftig vorgeschrieben und bezahlt worden.
Laut Erhebung war dem Bw mit Bescheid vom 21. Juni
2002, Str. Nr. XY, ausgehend von der übernommenen Leistung von €
19.168,21 (= Entfertigungsbetrag + RA-Kosten € 1.000) gem. § 33 TP 20
Abs. 1 lit b Gebührengesetz (GebG), BGBl. 1957/267 idgF, eine 2%ige
Vergleichsgebühr im Betrag von € 383,36 vorgeschrieben und diese
entrichtet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 gilt als
erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Nach Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt als vom Erblasser
zugewendet auch: was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder
für die Ausschlagung einer Erbschaft oder
eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG tritt die Abfindung an die
Stelle der erbrechtlichen Ansprüche und wird deshalb steuerlich wie ein
Erwerb behandelt, der aus dem Nachlass des Erblassers stammt. Es werden hier
verschiedene Ersatztatbestände normiert, bei denen eine Zuwendung des
Erblassers (vom Erblasser) fingiert wird, ohne dass das zugewendete
Vermögen zum Nachlass gehört hat. Was dem Erben,
Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten von dritter Seite (auch vom
Erben) als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses oder für einen Verzicht auf den entstandenen
Pflichtteilsanspruch gewährt wird, ist zwar kein Erwerb von Todes wegen,
gilt aber dem Erbschaftsteuerrecht als solcher. Die genannte Bestimmung kommt
auch bei einem Vergleich in einem Erbschaftsstreit in Betracht, dh bei einem
Vergleich betreffend Streitigkeiten über erbrechtliche Positionen,
insbesondere iZm Erbrechts- und Erbschaftsklagen (VwGH 24.1.2002, 99/16/0265).
Beispielsweise erfüllt die in einem Abkommen zwischen Erben und
Pflichtteilsberechtigten enthaltene, als Vergleich anzusprechende Vereinbarung
über eine "pauschale" Abfindung des Pflichtteilsanspruches den Tatbestand
nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG (VwGH 27.1.1999, 98/16/0361, 0362). Wird
zwischen den beteiligten Personen ein (außergerichtlicher) Vergleich
über die zwischen ihnen strittigen Rechte an der Verlassenschaft
abgeschlossen, so ist unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2
Z 4 ein Erwerb des Empfängers der Zuwendung anzunehmen (vgl VwGH
14.10.1999, 98/16/0288).
Im Berufungsfall ist demgegenüber an Sachverhalt davon
auszugehen, dass der Bw überhaupt keinen erbrechtlichen Anspruch bzw
Anspruch auf eine Bereicherung aus dem Nachlass hatte. Es war ihm weder ein Erbe
angefallen, noch war er als Vermächtnisnehmer eingesetzt oder hatte er
jedweden Pflichtteilsanspruch, da auch lt. Abhandlung überhaupt keine
Pflichtteilsberechtigten vorhanden waren. Demgemäß konnte er schon
grundsätzlich weder für einen Verzicht auf seinen Pflichtteil noch
für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von
dritter Seite iSd § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG abgefunden werden, weshalb diese
Bestimmung hier nicht zur Anwendung gelangen kann. Wie insbesondere aus dem
Inhalt der Vereinbarung vom 15. April 2002 in Zusammenhalt mit dem
Berufungsvorbringen erhellt, hat der Bw vielmehr eine - ob zu Recht oder zu
Unrecht zum Todestag bestehende - Forderung gegen den Nachlass wegen erbrachter
Arbeiten für die Erblasserin geltend gemacht, welche strittige Forderung
mit der "Vereinbarung" vergleichsweise behoben und durch Einigung auf eine
pauschale Abgeltung bereinigt wurde. Eine (vergleichsweise abgegoltene)
Forderung gegen den Nachlass kann aber
in keiner Weise einen erbrechtlichen Anspruch, sohin auf eine Bereicherung aus
dem Nachlass, darstellen. Ebensowenig kann der Vergleich betreffend eine
Forderung gegen den Nachlass einem in Zusammenhalt mit Erbschaftsstreitigkeiten
getroffenen Vergleich, auf den laut Obgesagtem § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG
sinngemäß anzuwenden wäre, gleichgehalten werden, da
gegenständlicher Vergleich nicht zwecks Klärung erbrechtlicher
Positionen oder pauschaler Abgeltung etwa eines entstandenen
Pflichtteilsanspruches oder wegen strittiger Rechte "an der Verlassenschaft"
vereinbart wurde. Der Bw hat tatsächlich nicht auf einen erbrechtlichen
Anspruch verzichtet, sondern zur Vermeidung eines Rechtsstreites auf die
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass aufgrund
erbrachter Leistungen und wurde dazu zwecks Bereinigung wechselseitiger
Ansprüche ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen.
Diesbezüglich war zutreffend eine Rechtsgeschäftsgebühr
(Vergleichsgebühr) gem. § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG
vorgeschrieben worden. Würde man dagegen der Ansicht des Finanzamtes
folgen, so wäre die Vorschreibung der Gebühr zusätzlich zur
Erbschaftsteuer gemäß
§ 15 Abs. 3 GebG von vorne herein
rechtswidrig, da demnach die Doppelbesteuerung identer Rechtsvorgänge
vermieden werden soll (vgl VwGH 14.1.1991, 90/15/0009).
Nach obiger Sach- und Rechtslage kommt daher der Berufung
in Bezug auf die Vorschreibung der Erbschaftsteuer gem. § 2 Abs. 2 Z 4
ErbStG Berechtigung zu. Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-I/02
- Stammnummer
- 9308
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF