Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0079-Z1W/02
Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses, Ermessen, Heranziehung des Anmelders zur Entrichtung der Gesamtschuld, Naheverhältnis zur entstandenen Zollschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0079-Z1W/02vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Heranziehung eines Gesamtschuldners steht im Ermessen der Abgabenbehörde und ist zu begründen. Ermessenskriterium bildet der Umstand, ob bei dem zur Entrichtung der Gesamtschuld herangezogenen Anmelder als Zollschuldner ein Naheverhältnis zur Entstehung der Zollschuld besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 24. März 2004 über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Rechtsanwalts Partnerschaft Doralt Seist
Csoklich, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz, vertreten
durch Hofrat Mag. Pozezanak, vom 14. Dezember 2001,
GZ. 700/22091/2001, betreffend Zollschuld, nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Graz schrieb der Bf. mit Bescheid vom 25.
September 2001 eine gemäß Art. 201 Abs.1 lit.a i.v. mit Art 201 Abs.3
ZK (Zollkodex) entstandene Zollschuld und eine Abgabenerhöhung im gesamten
Ausmaß von S 121.549.- , das entspricht € 8.833,31 zur Entrichtung
vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
die Bf. im wesentlichen vor, dass im vorliegenden Falle ein
Gesamtschuldverhältnis mit dem Empfänger der Waren und Herrn K. ,
welcher die Angaben, die zur unrichtigen Festsetzung der Zollschuld geführt
haben, vorliege.
Die Bf. habe die Zollanmeldungen ausschließlich auf
Grund der ihr von Herrn K. übergebenen Angaben und Unterlagen (insbesondere
Rechnungen) durchgeführt.
Herr K. bzw. die Firma K., sowie möglicherweise auch
der Empfänger der Waren seien daher als Gesamtschuldner zu
betrachten.
Die Bf. rügt in der Folge weiters unter Anführung
des Art. 213 ZK (Gesamtschuldverhältnis) die Ermessensübung des
Hauptzollamtes Linz.
Im übrigen sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grunde das Hauptzollamt Graz zu einer Neuberechnung
des Zolles komme und auf welcher Basis das Hauptzollamt Graz zur Höhe des
tatsächlichen Einfuhrpreises gelange.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2001 wies das Hauptzollamt Graz
vorstehende Berufung als unbegründet ab und legte ausführlich dar, auf
welcher Basis die tatsächlichen Einfuhrpreise ermittelt worden
waren.
Die Gründe für die Heranziehung des Anmelders im
Rahmen des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses begründete das
Hauptzollamt vereinfacht gesagt im Vorliegen eines Sonderfalles, da die Bf.
nicht wie behauptet, lediglich die Angaben in der Rechnung übermommen habe,
sondern vielmehr eigenmächtig den erklärten Rechnungsendbetrag
"frei Grenze" zuzüglich des vom Versender in der Rechnung zuvor
getrennt ausgewiesenen Einfuhrzolles als Bemessungsgrundlage herangezogen
habe.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen
Beschwerde ficht die Bf. die Entscheidung vollumfänglich an und zwar wegen
Verfahrensmängeln und wegen unrichtiger rechtlicher
Beurteilung.
Die Bf. stellte eingangs die Berechnung der Einfuhrpreise,
wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, unter Annahme der für die
Bf. nicht überprüfbaren Richtigkeit der Ermittlungen der
Zollbehörde bei der Firma H. , außer Streit.
Als unrichtig bestreitet die Bf. jedoch die
Schlussfolgerungen des Hauptzollamtes Graz, wonach das größere
Naheverhältnis zur Zollschuld alleine die Bf. treffe. Insoweit liege nicht
nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch ein mangelhaftes
Ermittlungsverfahren vor, weil das Hauptzollamt Graz von
Sachverhaltsfeststellungen, die ohne Ermittlungsverfahren gar nicht festgestellt
werden können, ausgehe.
Herr K. sei bei der Zollanmeldung anwesend gewesen und habe
auf der Erklärung der "frei Grenze" Preise in der Anmeldung
bestanden. Die Bf. habe somit genau die ihr in der Berufungsvorentscheidung zum
Vorwurf gemachte Versäumnis nicht zu vertreten.
Zum Beweis des Vorbringens beantragte die Bf. die
zeugenschaftliche Einvernahme der Zeugen B., K. und T., der Zolldeklaranten, die
im Auftrag des Herrn K. die Zollanmeldungen verfassten.
Die Bf. beantragte schließlich eine
Berufungsverhandlung durchzuführen und der Beschwerde dahingehend
stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben
werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen wurden
Birnen der Warennummer 08082050902 in den zoll- und steuerrechtlichen freien
Verkehr überführt. Als Versenderin und Rechnungslegerin scheint in
den Anmeldungen die Firma K. auf. Empfängerin der Obstlieferungen war in
allen Fällen die Firma H.
Die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen wurden
durch die Bf. in indirekter Vertretung des Empfängers auf Grundlage der in
den Rechnungen der ungarischen Versenderin enthaltenen Daten
erstellt.
Den Wert frei Grenze erklärte die Bf. in den
Anmeldungen jedoch nicht nur mit dem in den Rechnungen angeführten
Rechnungsendbetrag, welcher den ausgewiesenen Zoll nicht beinhaltete, sondern
inklusive des in den Rechnungen angeführten Zollbetrages.
Hiezu ist auszuführen, dass beispielsweise der zur
WE-Nr. 340/000/925856/01/9 in der Rechnung der ungarischen Versenderfirma
ausgewiesene Zollbetrag ÖS 1.492.- beträgt.
Den anläßlich der Eingangsabfertigung zu obiger
WE-Nr eingehobenen Zollbetrag in der Höhe von S 893.- fakturierte die Bf.
zusammen mit den Kosten für die Erstellung der Anmeldung in der Höhe
von ÖS 600.- am Tag der Abfertigung an die ungarische Versenderfirma. Die
Gesamtsumme der Rechnung beträgt somit ÖS 1.493.-.
Dieser Betrag entspricht fast auf den Schilling genau dem
in der Eingangsrechnung ausgewiesenen "Zollbetrag". In gleicher
Weise stellt sich die Sachlage bei den anderen beschwerdegegenständlichen
Abfertigungen dar, wobei die an die an die ungarische Versenderfirma in Rechnung
gestellten Beträge nur annähernd mit den in den Eingangsfakturen
ausgewiesenen Zollbeträgen übereinstimmen.
Im Zuge einer bei der Empfängerin der Obstlieferungen
durchgeführten Betriebsprüfung Zoll stellte sich auf Grund der
Buchhaltungsunterlagen heraus, dass die erklärten Einfuhrpreise nicht der
Realität entsprechen, da die Empfängerin jeweis nur den in der
Rechnung ausgewiesenen Rechnungsendbetrag zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer
bezahlte.
Von der Bf. wurde in der vorliegenden Beschwerde die
Richtigkeit der Berechnung der Einfuhrpreise "frei Grenze" wie in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung dargestellt, außer Streit
gestellt.
Das Hauptzollamt Graz begründete die Auswahl des
Gesamtschuldverhältnisses im vorliegenden Naheverhältnis der Bf. zur
entstandenen Zollschuld, da die Bf. nicht lediglich die Angaben in der Rechnung
übernommen habe, sondern vielmehr eigenmächtig den erklärten
Rechnungsendbetrag "frei Grenze"zuzüglich des vom Versender in
der Rechnung getrennt ausgewiesenen Einfuhrzolles als Bemessungsgrundlage
herangezogen habe.
Die Bf. bringt in der Beschwerde wiederholt vor, dass Herr.
K der Ehegatte der Inhaberin der ungarischen Versenderfirma als Auftraggeber bei
der Verzollung aufgetreten und bei den dem Bescheid zu Grunde liegenden
Anmeldungen anwesend war. Dieser habe auf der Erklärung des in den
Rechnungen ausgewiesenen Betrages, der den Einfuhrzoll beinhaltete,
bestanden.
Die Bf. beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der
Zolldeklaranten, wie oben dargestellt, zum Beweis ihres
Vorbringens.
Vor dem Bezirksgericht Mattersburg war ein Zivilverfahren
anhängig, in welchem die Bf. von Herrn K. den, ihr aus der Inanspruchnahme
als Gesamtschuldner mit Bescheid des Hauptzollamte Graz vom 25. September 2001,
entstandenen Schaden einklagte.
Von den im ho. durchzuführenden Rechtsmittelverfahren
beantragten Zeugen sagte der Zeuge T. vor dem Bezirksgericht Mattersburg aus,
dass von der Bf. der Rechnungswert nach Rücksprache mit Herrn K., welcher
für die ungarische Versenderin die Einfuhrzollabfertigung durchführte
und die Ware auch transportierte, herangezogen wurde. Eine Verzollung zu diesem
Einfuhrpreis sei günstiger gewesen und deswegen auch so durchgeführt
worden.
Übereinstimmend wurde von den Zeugen T. und B.
ausgesagt, dass seitens der Bf. in derartigen Abfertigungsfällen sonst ohne
ausdrückliche Anordnung immer eine Verzollung zum pauschalen Einfuhrwert
durchgeführt werde.
Zur Wahl des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages
inklusive dem angeführten Zollbetrag sagte der Zeuge T.,welcher zwei der
verfahrensgegenständlichen Anmeldungen ausfertigte, wie folgt
aus:
Die Angabe"minus Zoll" auf der Rechnung ist
eigentlich unüblich. Wir haben bei Herrn K. nachgefragt, was das sein soll.
Er hat dies mit ungarischem Zollsteuerrecht bzw. ungarischem Rückersatz
begründet.Für die Bemessungsgrundlage war diese Angabe nicht
heranzuziehen. Letztlich hat diese Angabe weder die Bf. noch die Zollbeamten
interessiert.
Der Zoll, der auf der Rechnung ausgewiesen ist hat mit der
tatsächlichen Verzollung bzw.mit dem tatsächlich eingehobenen Zoll
nichts zu tun. Die Prozentzahl passt eigentlich gar nicht zusammen.
Von einer Vereinbarung "frei Haus verzollt"
zwischen dem Beklagten und der Firma H. habe ich nichts gewußt. Ich gehe
immer von dem aus, was auf der Rechnung steht, also im konkreten Fall
"frei Grenze".
Die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Mattersburg
einvernommene Zeugin M., welche keine der verfahrensgegenständlichen
Anmeldungen erstellte, sagte wie folgt aus:
Die verfahrensgegenständlichen vier Verzollungen habe
ich sicher nicht durchgeführt. Wir sind jedoch immer zu zweit oder dritt im
Dienst, sodass jeder auch die Arbeit des anderen mitbekommt.
Bei den 8.210 kg handelt es sich um die Menge der
versendeten Birnen. 5,5 ATS bedeutet den Preis pro Kilo. Dies ist jener Preis,
den der Versender vom Empfänger der Ware für das Produkt verlangt.
Wenn man diese beiden Zahlen multipliziert, erhält man den Gesamtpreis
für die gesamte Menge, in diesem Fall S 45.155.-.Das ist der für den
Verzoller, sohin die Bf., relevante Betrag für die Zollanmeldung. Der
Minusbetrag mit der Bezeichnung "minus Zoll" in der Höhe von S
1.448.- ist ein Betrag, den der Beklagte in der Rechnung angegeben hat. Er hat
behauptet, dass er diesen Betrag für die ungarischen Behörden
benötige. Dieser Betrag hat die Bf. bei der Verzollung eigentlich nicht
interesssiert. Ausgegangen wird vom reinen Gesamtpreis.
Herr K. hat im vorliegenden Fall eine Verzollung nach dem
Rechnungswert verlangt. Dies deshalb, weil im vorliegenden Fall der
Rechnungswert der Birnen unter dem pauschalen Einfuhrwert gelegen ist. Die
Verzollung wird dann vom vom tatsächlichen Rechnungswert berechnet. Eine
Verzollung zum pauschalen Einfuhrwert wäre in diesem Fall ungünstiger
für denjenigen, der die Verzollung vornehmen lässt.
In der am 24. März2004 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung gab der Zeuge T. zu den von ihm erstellten
Anmeldungen zu den WE-Nrn. 340/000/925829/01/9 und 340/000/925856/01/9 an, dass
er den in Abzug gebrachten Zollbetrag bei Herrn K. hinterfragt habe und dieser
den Betrag mit ungarischen Steuervorschriften und ungarischen Abgaben und Kosten
erklärt habe. Einen Zusammenhang mit dem von der Bf. in der
Speditionsrechnung an die ungarische Versenderfirma in Rechnung gestellten
Betrag wurde in Abrede gestellt. Für ihn seien die Angaben des Herrn K.,
dass die Waren frei Grenze unverzollt geliefert würden, maßgeblich
gewesen. Es komme häufig vor, dass Zoll und Kosten der Anmeldung auch an
den Spediteur oder Frächter verrechnet werden. Die Stellung des Herrn K. im
Zusammenhang mit der Versenderfirma habe er nicht gekannt. Er sei laut der ihm
vorliegenden Eingangsfaktura vorgegangen, weil er keinen anderen Einfuhrwert
eigenmächtig auswählen könne, das sei mit Herrn K. abgesprochen
gewesen. Eine Lieferbedingung frei Grenze verzollt sei ihm nicht
bekannt.
Die Frage der Verrechnung des Einfuhrzolles an die
ungarische Versenderfirma habe er mit Herrn K. besprochen, dieser habe ihm
mitgeteilt, er mache sich das mit dem Empfänger der Waren aus. Er sei an
die Angaben bei der Anmeldung gebunden und nehme damit in Kauf, dass falsche
Angaben gemacht würden.Er sei selbstverständlich davon ausgegangen,
die Wahrheit von Herrn K. in Erfahrung gebracht zu haben. Eine Nachfrage bei der
Empfängerfirma sei nicht möglich gewesen, da zur Zeit der Abfertigung
am Abend dort niemand mehr zu erreichen sei.
Die Zeugin S. gab niederschriftlich einvernommen zu
Protokoll, dass ihr bei der Anmeldung zur WE-Nr. 340/000/926880/01/9 über
Vorhalt der Widerspruch der Lieferbedingung frei Haus unverzollt zu der Tatsache
der Ausstellung einer Rechnung über den anfallenden Zoll und die
Speditionskosten an die ungarische Versenderfirma auffalle, sie gehe von den
Angaben in der Rechnung aus, gebe aber zu, dass frei Grenze sowohl unverzollt
als auch verzollt sein könne.
Der Zeuge K. gab in der mündlichen
Berufungsverhandlung zur Anmeldung zur WE-Nr. 340/000/925130/01/9zu
Protokoll, dass für ihn die Lieferbedingung B (frei Grenze unverzollt)
keinen Widerspruch zur Ausstellung einer Speditionsrechnung beinhaltend den
Einfuhrzoll und die Kosten der Anmeldung an die ungarische Versenderfirma
darstelle, da in der Eingangsfaktura frei Grenze angeführt war. Wenn
verzollt gewünscht wäre, würde das dabeistehen, unverzollt
brauche seiner Meinung nicht dabeistehen. Die Ausstellung der Rechnung sei nicht
maßgeblich dafür wer letztendlich den Einfuhrzollbetrag
wirtschaftlich trägt.
Er habe anläßlich der Abfertigung mit Herrn K.
nicht darüber gesprochen, wer wirtschaftlich den Einfuhrzoll trage. Einen
Zusammenhang der in der Rechnung der Bf. ausgewiesenen Summe vonÖS 1.548.-
mit jenem in der Eingangsrechnung über ÖS 1.448.- habe er nicht
hergestellt.Er habe auch nicht daran gedacht den österreichischen
Einfuhrzoll in Abzug zu bringen.
Über Befragung durch die rechtsfreundliche Vertretung
der Bf. bzw. den Vertreter der Amspartei gab der Zeuge an heute nicht mehr zu
wissen, ob er im beschwerdegegenständlichen Fall mit Herrn K. über den
Zollbetrag in der Rechnung gesprochen habe.
Den pauschalen Einfuhrwert habe er nicht zur Verzollung
herangezogen, weil das Herr K. nicht wollte, nachdem die Sachlage mit ihm
durbesprochen wurde.
Eine Verzollung mit der Lieferbedingung H (frei Grenze
verzollt und versteuert excl. Eust) sei ihm in seiner Abfertigungspraxis noch
nicht untergekommen.
In seiner Einvernahme als Verdächtiger vor dem
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
4. Jänner 2001 legte der Zeuge klar die Bedeutung des Vermerkes Zoll
in den Eingangsrechnungen dar und gab dazu zu Protokoll, dass sich der
ausgewiesene Betrag aus 2 Prozent Zoll und den Speditionskosten
zusammensetze.
Der Zeuge B. sagte in der Verhandlung im wesentlichen aus,
dass es von ihm im Unternehmen der Bf. die generelle Weisung gebe, dass
grundsätzlich bei derartigen Abfertigungen nach dem pauschalen Einfuhrwert
zu verzollen sei. Eine abweichende Vorgangsweise sei dann statthaft, wenn der
fakturierte Wert vom Versender oder Empfänger bestätigt wird. Der oben
genannte Code für die Lieferbedingung H sei ihm in seiner 20-jährigen
Praxis noch nicht untergekommen, nach seinem Verständnis bedeute frei
Grenze in der Rechnung jedenfalls unverzollt, wenn verzollt gemeint wäre,
müsste das extra angeführt sein.
Zur Paxis der Rechnungslegung möchte er angeben, dass
es durchaus üblich sei, die Rechnung an denjenigen auszustellen, der als
Rechnungsempfänger bekannt gegeben wird, soferne er mit dem
Einfuhrgeschäft in Verbindung stehe.
Nach durchgeführter Beweiswürdigung steht
für die erkennende Behörde fest, dass durch die in allen Fällen
erfolgte Rechnungslegung über den Einfuhrzoll und die Kosten der
Abfertigung für die die Anmeldungen erstellenden Zolldeklaranten der Bezug
zu den in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Zollbeträgen klar
ersichtlich war. Die die Anmeldungen erstellenden Personen können zudem als
in Zollbelangen besonders geschulte Personen angesehen werden.
Auch die oben wiedergegebene Aussage des Zeugen K. vor dem
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu zeitlich
nachfolgenden Abfertigungen stützt das Beweisergebnis. Der Zeuge K. gab in
der mündlichen Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er bei seiner
damaligen Verantwortung bleibe.
Weiters ist nach der vorliegenden Beweislage nicht
erklärlich, warum bei Fakturierung der Einfuhrumsatzsteuer an die
Empfängerfirma und des Zolles und der Kosten der Zollanmeldung an die
Versenderin eine andere Person wirtschaftlich den Einfuhrzoll tragen sollte.
Die Kosten für die Erstellung der Anmeldungen wären in jedem Fall als
im Inland entstandene Kosten in Abzug zu bringen gewesen.
Bei richtiger Würdigung der zur Abfertigung
vorgelegten Unterlagen wäre somit klarer Weise der Rechnungsbetrag nach
Abzug des "Zolles" der Abfertigung zu Grunde zu legen gewesen bzw.
war klar ersichtlich, dass die Lieferbedingung frei Grenze verzollt und
versteuert excl. Eust zu lauten gehabt hätte.
An diesem Beweisergebnis kann auch die Aussagen des Zeugen
T. , dass der augewiesene Zollbetrag nach Rückfrage an Herrn K. mit
ungarischen Steuern und Kosten zusammenhänge nichts ändern. Der Zeuge
K. gab in der mündlichen Berufungsverhandlung an, heute nicht mehr zu
wissen, ob er im beschwerdegegenständlichen Fall mit dem bei der
Abfertigung anwesenden Herrn K. über den in der Rechnung ausgewiesenen
Zollbetrag gesprochen habe.
Abgesehen davon, dass nach dem Ergebnis der
Betriebsprüfung auch die Transportkosten wirtschaftlich von der ungarischen
Versenderfirma getragen wurden, daher eine Lieferung frei Haus verzollt und
versteuert excl. Eust vorlag, bewirkten die oben dargestellte Heranziehung des
überhöhten Preises in den Eingangsrechnungen alleine bereits die
Anwendung eines zusätzlichen Gewichtszollsatzes in der Höhe von 24,800
EUR/100 kg Birnen.
Gemäß Art. 213 Zollkodex (ZK) sind, wenn es
für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch
zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Als Gesamtschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 71 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG)
kommen daher im vorliegenden Fall die Bf., die Empfängerin sowie der den
Transport durchführende Herr K. in Betracht.
Die Auswahl der Gesamtschuldner liegt im Ermessen
gemäß
§ 20 Bundesabgabenordung (BAO) der
Abgabenbehörde.
Gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO)
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen
zu treffen haben (Ermessensentscheidngen) in den Grenzen halten, die das Gesetz
dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Demgemäß ist zu beachten, wer zu der
entstandenen Zollschuld das größte Naheverhältnis hat. Dabei
wird im Falle von Nacherhebungen das Naheverhältnis des Spediteurs als
Anmelder grundsätzlich geringer sein, als das des Empfängers der
Einfuhrwaren. Dementsprechend ist daher primär der Empfänger als
Zollschuldner heranzuziehen.
Bei Würdigung der Beweislage, wie oben dargestellt ist
in vorliegenden Fällen jedoch zu Recht von einem Naheverhältnis der
Bf. zur entstandenen Zollschuld auszugehen.
Die Heranziehung der Bf. als Zollschuldner erfolgte daher
innerhalb der dargestellten Ermessenskriterien zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
6 Auszüge (Tarifabfrage)
Wien,
6. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0079-Z1W/02
- Stammnummer
- 9234
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF