Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0173-F/03
Berücksichtigung von Unterhaltslasten im Rahmen der Negativsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-F/03vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterhaltslasten (hier: für nicht volljährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten) können nicht im Rahmen der Negativsteuer berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist türkischer Staatsbürger. Er bezog im
Streitjahr neben Einkünften aus einem inländischen
Dienstverhältnis Arbeitslosengeld für die Zeit vom
22. April 1997 bis 19. Mai 1997. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung wurden für das Jahr 1997 (im wiederaufgenommenen
Verfahren) die vom Bw. getragenen Unterhaltslasten für seine sieben in der
Türkei lebenden Kinder mit 50,00 € pro Kind und Monat als
außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht. Im wiederaufgenommen
Bescheid vom 29. April 2003 wirkte sich die Berücksichtigung der
Unterhaltslasten steuerlich jedoch nicht aus, da die Einkommensteuer bereits im
Erstbescheid negativ war. Im Erstbescheid vom 29. April 1998 und im
obgenannten Wiederaufnahmebescheid wurde der Arbeitnehmerabsetzbetrag
(1.500,00 S) als Negativsteuer berücksichtigt.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 29. Mai 2003 begehrte
der Bw., den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 zu berichtigen und
"die Unterhaltszahlungen für seine Kinder in der Art und Weise zu
berücksichtigen, die zumindest dem Rahmen einer Negativsteuer gleichkomme",
und brachte dazu Folgendes vor:
Sein Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung
habe zum Ziel gehabt, für seine Unterhaltslasten eine Vergütung zu
bekommen. Er sei im Jahre 1997 nicht durchgehend beschäftigt gewesen,
weshalb er ein wesentlich geringeres Jahreseinkommen bezogen habe. Durch diesen
Umstand sei seine finanzielle Situation äußerst angespannt gewesen.
Trotzdem habe er für den Unterhalt seiner sieben im Jahre 1997
minderjährigen Kinder aufkommen müssen. Dass er ausgerechnet in diesem
Jahr keinerlei Vergütung bekommen habe, empfinde er als Unrecht. In seinem
Erkenntnis vom 27. Juni 2001, GZ. B 1285/00, führe der
Verfassungsgerichtshof aus, dass Kinder durch die Vermittlung von
Transferleistungen direkt oder über die Vermittlung einer Steuerersparnis
indirekt gefördert würden. In den Genuss einer vergleichbaren
Förderung müsste auch er gelangen, selbst dann wenn sein
Jahreseinkommen derart niedrig sei, dass er keine Steuer zu entrichten habe. Die
Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen müssten grundsätzlich
Berücksichtigung finden. Familientransferleistungen dienten auf direkte
Weise der Kindesförderung und seien ihrer Wirkung nach einer Negativsteuer
gleichzusetzen. Eine solche Negativsteuer werde anerkannt, sobald das
Jahreseinkommen eine bestimmte Höhe unterschreite und dennoch
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Auf Grund der
österreichischen Gesetzeslage habe er auf Transferleistungen keinen
Anspruch. Im Bescheid vom 29. April 2003 werde im aber auch keine
Steuerersparnis gewährt. Dieser Umstand widerspreche dem Gleichheitsgebot
und dem Sachlichkeitsgebot.
Das Finanzamt hat die Berufung in der Folge ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unterhaltsleistungen für Kinder werden
grundsätzlich - unter bestimmten Voraussetzungen - durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten (§ 34 Abs. 7 Z 1 und
Z 2 EStG 1988). Unterhaltsleistungen für noch nicht
volljährige Kinder, die keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln, da sie
sich ständig im Ausland aufhalten, werden als außergewöhnliche
Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt
(vgl. VfGH 4.12.2001, B 2366/00). Nach der gängigen
Verwaltungspraxis wird diese außergewöhnliche Belastung mit
50 € pro Monat und Kind, ohne Abzug eines Selbstbehaltes,
geschätzt. Gegenständlich wurde auf diese Weise ein Betrag in
Höhe von 4.200,00 € (57.793,00 S) errechnet und als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
In jenen Fällen, in denen ein so geringes
Einkommen erzielt wird, bei dem sich die verschiednen Absetzbeträge nicht
oder nur zum Teil auswirken, ist in
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 (in der im Streitjahr
gültigen Fassung) vorgesehen, dass es zur Gutschrift von negativen
Steuerbeträgen kommt. Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2
EStG 1988 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 2.000,00 S
sowie
bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben,
10 % der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens
aber 1.500,00 S jährlich,
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 EStG 1988 zu erfolgen.
Aus dem klaren Wortlaut
dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass bei Steuerpflichtigen der
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens
2.000,00 S und bei Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrages
10 % der Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.500,00 S als
"Negativsteuer" gutzuschreiben sind. Es kann sich daher eine Gutschrift von
höchstens 3.500,00 S ergeben. Unterhaltslasten können somit nicht
im Wege einer negativen Steuer gutgeschrieben werden. Die strittigen
Unterhaltslasten können, wie oben dargestellt, nur als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Der Bw. kann sich daher nicht als beschwert erachten, wenn
(nur) der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1.500,00 S als
Negativsteuer berücksichtigt wurde. Wie in § 33 Abs. 8
EStG 1988 festgehalten wurde, ist zusätzlich eine Gutschrift des
Alleinverdienerabsetzbetrages bei mindestens einem Kind oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages in Höhe von höchstens 2.000,00 S
möglich, wenn die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988
errechnete Einkommensteuer negativ ist. Gegenständlich hatte der Bw. aber
weder Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag noch auf den
Alleinerzieherabsetzbetrag (dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass
seine in der Türkei lebenden Kinder mangels des Anspruches auf einen
Kinderabsetzbetrag nicht als Kinder im Sinne des
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten).
Das Vorbringen des Bw., es sei ungerecht, dass er, obwohl
er im Streitjahr über ein wesentlich geringeres Jahreseinkommen
verfügt habe, keine Vergütung für die Unterhaltslast für
seine sieben minderjährigen Kinder erhalten habe, geht ins Leere, zumal die
oben dargestellte, im österreichischen Einkommensteuergesetz 1988
festgelegte Vorgehensweise eindeutig der gesetzlichen Regelung bzw. der Absicht
des Gesetzgebers entspricht. Im Hinblick auf den Einwand der
Verfassungswidrigkeit ist zu sagen, dass die Überprüfung von
einfachgesetzlichen Regelungen auf ihre Verfassungskonformität dem
Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige Finanzsenat hat
hierüber nicht abzusprechen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
6. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-F/03
- Stammnummer
- 9219
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF