Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0153-W/03
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0153-W/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und KomzlR Andreas Kolar als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Helmut Linke, wegen
Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und
49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 11. September 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wienals
Organ des Finanzamtes Gänserndorf vom 28. Mai 2003,
SpS 233/03 II, nach der am 1. April 2004 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Oberrat
Dr. Dieter Wirth sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die
Geldstrafe mit € 7.200,00 und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Tagen neu bemessen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 28. Mai 2003, SpS 233/03-II, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich
1) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Dezember 2001 in Höhe von € 14.966,61 und
für den Zeitraum Februar bis Juni 2002 in Höhe von
€ 21.559,56 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe; und weiters
2) Kraftfahrzeugsteuer und
Kammerumlage für Jänner bis Juni 2002 in Höhe von
€ 9.827,11 und Straßenbenützungsabgabe März bis Juli
2002 in Höhe von € 3.122,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den
Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 11.200,00 und eine an
deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 28 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum als
Transportunternehmer selbständig tätig gewesen sei und wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit vorbestraft wäre.
Auf Grund der Verpflichtung zur
Zahlung hoher Abfertigungen sei der Bw. in große wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten und habe deshalb für die Zeiträume Dezember
2001 sowie Februar bis Juni 2002 die Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen
und die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterlassen. Dieser Umstand
sei im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung aufgedeckt worden, zu deren
Beginn der Bw. Selbstanzeige unter Anführung der angeschuldeten
Beträge erstattet habe. Mangels Entrichtung dieser Abgaben komme dieser
Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu.
Aus eben denselben Gründen
habe der Beschuldigte die im Spruch zu Punkt 2) genannten Abgaben nicht zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet.
Als erfahrene und im
Wirtschaftsleben stehende Person habe der Bw. seine Verpflichtung zur
termingerechten Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
fristgerechten Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer, der Kammerumlage und der
Straßenbenützungsabgabe gekannt. Ebenso habe er gewusst, dass durch
die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als erschwerend die Vorstrafe, als mildernd hingegen das
reumütige Geständnis, die wirtschaftlich angespannte Lage und die zur
Aufklärung des Sachverhaltes beitragende Selbstanzeige.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
11. September 2003, welche sich ausschließlich gegen die Höhe
der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe richtet.
Begründend führt der
Bw. dafür seine schlechte wirtschaftliche Situation ins Treffen. Im Jahr
2001 habe sich ein Verlust von S 431.000,00 ergeben. Das Kapitalkonto zeige
eine Überschuldung von S 6,651.000,00. Für 2002 gäbe es noch
keine Bilanz.
Er habe sich trotzdem immer
bemüht, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt
nachzukommen, wenn auch mit Verzögerungen. Auch sei er überzeugt, dass
er nach einem Verkauf des Betriebes seine Verbindlichkeiten abdecken könne.
Auch seine Frau würde dann die ihr gehörigen Gebäude und
Grundstücke verkaufen und dem Bw. den Erlös zur Verfügung
stellen.
Er sei auch schon in konkreten
Verkaufsverhandlungen mit zwei Interessenten und werde mit dem
Verkaufserlös primär seine Abgabenschuldigkeiten abdecken.
Seit der letzten
Umsatzsteuernachschau habe er sich bemüht, nicht nur die
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sondern diese auch laufend zu bezahlen.
Den alten auf dem Steuerkonto bestehenden Rückstand könne er derzeit
nur langsam abstatten, erst nach Aufgabe und Verkauf des Betriebes werde er
über ausreichende Mittel zur Bezahlung verfügen.
Dass er fallweise keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, weil er kein Geld für die
Bezahlung gehabt habe, sei ein Fehler gewesen. Er sei damals so verzweifelt
gewesen, weil seine wirtschaftliche Situation damals besonders schlecht gewesen
sei, sodass er sich damals um Buchhaltung und Finanzamt nicht mehr
gekümmert habe und er alles seiner Frau überlassen habe, ohne jede
Kontrolle.
Sein Verhalten sei nicht
vorsätzlich gewesen. Er habe zwar gewusst, dass er keine Steuer bezahlen
könne, weil einfach kein Geld da gewesen sei. Dass er aber keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die anderen selbst zu berechnenden
Abgaben dem Finanzamt nicht bekannt gegeben habe, sei ein aus der Verzweiflung
resultierendes Versehen gewesen. Denn die Bekanntgabe der von seiner Frau
ohnehin berechneten Abgaben hätte ihm nicht weh getan.
Es werde daher ersucht, bei der
Strafbemessung die schlechte wirtschaftliche Situation und die daraus
resultierende Verzweiflung zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat verhängten Geldstrafe, wobei der Bw. als Gründe für
seine steuerlichen Verfehlungen seine schlechte wirtschaftliche Situation und
die daraus resultierende Verzweiflung nennt.
Am Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
betreffend die im Spruch Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses genannten
Umsatzsteuervorauszahlungen sowie am Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die aus Spruch
Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses genannten Kraftfahrzeugsteuern,
Kammerumlagen bzw. Straßenbenützungsabgaben bestehen seitens des
Berufungssenates keinerlei Bedenken. Die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht wird vom
Bw. in der gegenständlichen Berufung auch nicht in Abrede gestellt.
Vielmehr wird in der gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass es ein
Fehler gewesen sei, fallweise keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, weil
kein Geld für die Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen vorhanden
gewesen sei. Der Bw. gesteht im Rahmen seines Berufungsvorbringens ein, dass er
auf Grund seiner damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage sich nicht mehr um
die Buchhaltung und das Finanzamt gekümmert habe und alles, ohne jede
Kontrolle, seiner Frau überlassen habe. Er habe gewusst, dass er keine
Steuern bezahlen konnte, weil einfach kein Geld da war. Mit diesem Vorbringen
gibt der Bw. eine geständige Rechtfertigung im Hinblick auf das Vorliegen
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
bzw. einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG im Sinne des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses ab. Wenn er dazu
ausführt, dass sein Verhalten nicht vorsätzlich gewesen sei und die
Nichtabgabe der vom Finanzstrafverfahren betroffenen Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. die Nichtmeldung der betroffenen anderen Selbstbemessungsabgaben ein aus
einer Verzweiflung resultierendes Versehen gewesen sei, zumal ihm die
Bekanntgabe der von seiner Frau ohnehin berechneten Abgaben nicht weh getan
hätte, so ändert dieses Vorbringen nichts an der Verwirklichung des
Tatbildes in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der Bw. hat auf Grund seiner
aussichtslosen finanziellen Situation seine steuerlichen Verpflichtungen
hinsichtlich Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen im Tatzeitraum völlig
vernachlässigt bzw. ohne Kontrolle seiner Frau überlassen. Auf Grund
seiner langjährigen Tätigkeit als Unternehmer und vor allem auf Grund
seiner einschlägigen Vorstrafe war ihm jedoch seine grundsätzliche
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt, was von ihm im
Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens auch niemals in Abrede
gestellt wurde.
Vom Spruchsenat wurde als
mildernd das reumütige Geständnis, die wirtschaftlich angespannte Lage
und die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragende Selbstanzeige
angesehen. Im Rahmen der Strafzumessung durch den Berufungssenat war als
zusätzlicher weiterer gewichtiger Milderungsgrund die mittlerweile erfolgte
vollständige Schadensgutmachung durch den Bw. bei der Strafbemessung zu
berücksichtigen.
Zudem war nach Senatsmeinung
der Umstand, dass der Bw. trotz seiner in der Berufung dargestellten
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation, welche bei
der Strafbemessung durch den Berufungssenat ebenfalls verstärkt
Berücksichtigung gefunden hat, ernsthafte Bemühungen eingeleitet hat,
um durch einen Verkauf seines Betriebes den Abgabenrückstand
vollständig abzudecken, strafmildernd ins Kalkül zu ziehen.
Auch fällt nach Aufgabe
der betrieblichen Tätigkeit mit 31. Dezember 2003 der
spezialpräventive Strafzweck weg.
Auf Basis dieser gegenüber
der erstinstanzlichen Entscheidung erweiterten Strafzumessungserwägungen
war der gegenständlichen Berufung, im Rahmen derer Strafmilderung beantragt
wurde, stattzugeben und es erscheint die nunmehr aus dem Spruch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche Geldstrafe und
Ersatzfreiheitsstrafe tätergerecht und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.185 des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt
und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
1. April 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
schlechte wirtschaftliche LageVerzweiflungSchadensgutmachungGeständnisNotlageernsthafte Bemühungen den Abgabenrückstand abzudecken
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0153-W/03
- Stammnummer
- 9189
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF