Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0165-Z1W/02
Zollschuldentstehung bei einer teilbaren Ware, da für einen Teil der Ware kommerzielle Einfuhr vorliegt und daher der Zollbefreiungsgrund gem. Art. 45 ZBefrVO für diesen Teil nicht vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0165-Z1W/02vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Alexandra Kindshofer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 5. August 2002, GZ. 800/11969/2001,
betreffend Zollschuld, gemäß
§ 85 c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die aus dem
Bescheid des Zollamtes Pfunds vom 27.Juli 2001, WE-Nr. 871/000/901358/01/00/2001
in die Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2002 übernommenen
Eingangsabgabenbeträge werden mit
36,84
% des bisherigen Wertes
neu festgesetzt, nämlich ( die Euro
- Werte sind gemäß
§ 204 Abs.1 BAO auf Ganze gerundet
)
|
Zoll
|
147,-
€
|
(entspricht 2.017,73 ATS
statt bisher 5.477,- ATS)
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Einfuhrumsatzsteuer
|
28,-
€
|
(entspricht 391,24 ATS
statt bisher 1.062,- ATS)
|
Gesamtbetrag
|
175,-
€
|
(entspricht 2.408,97 ATS
statt bisher 6.539,- ATS)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Pfunds vom 27. Juli 2001, Zl.
871/000/901358/01/00/2001 (Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK )
wurde dem Bf. gemäß Art. 201 Zollkodex (ZK) eine
Eingangsabgabenschuld in Höhe von 6.539,- ATS = 475,21 € (5.477,- ATS
an Zoll und 1.062,- ATS an Einfuhrumsatzsteuer) für die Einfuhr von 950 kg
Zucker aus der Schweiz (Samnauntal) ins Zollgebiet der Europäischen Union
vorgeschrieben.
Der Bf. erhob mit Schreiben vom 30.7. 2001, beim Zollamt
Pfunds eingegangen am 21.8. 2001, gemäß Art. 243 ZK fristgerecht
den Rechtsbehelf der Berufung und führte darin aus, dass von ihm und 3
Imkerkollegen, alle seien Hobby - Imker, je 300 kg Zucker für die
Winterfütterung ihrer jeweiligen Bienenvölker im Samnaun eingekauft
worden seien. Der Bf. zitierte die Bestimmung des Art. 45
Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) und legte sie dahin gehend aus, dass bei
einer Zuckermenge von 300 kg bei den damaligen ungefähren Zuckerpreisen die
Reisefreigrenze von 2.400,- ATS nicht überschritten sei und daher für
jeden einzelnen von ihnen Zollfreiheit gegeben sei. Der Einfuhr von 1.200 kg
Zucker sei ein kommerzieller Charakter unterstellt und die auf seine Person
vorgenommene Verzollung zu Unrecht vorgenommen worden. Die Beamten hatten
offenbar die Verfügung der Finanzlandesdirektion (FLD) für Tirol mit
der GZ. N. umgesetzt, die aber nach Meinung des Bf. nicht alle im Alltag
auftretenden Spezialfälle erfassen könne. In seinem Fall lag eben die
Besonderheit vor, dass sich 4 Imker zu einer Fahrgemeinschaft
zusammengeschlossen hatten, statt für 300 kg Zucker zur
Winterfütterung ihrer Bienenvölker jeweils eine Einzelfahrt zu
unternehmen, was aus Gründen des Umweltschutzes zeitgemäß und
durchaus üblich sei, wenn sich dabei auch eine außergewöhnlich
hohe transportierte Zuckermenge von 1.200 kg ergab. Dennoch wäre auf die
Reisenden jeweils die Bestimmung des Art. 45 ZBefrVO anzuwenden gewesen und es
seien die Abgaben in Höhe von 6.539,- ATS in Unkenntnis des speziellen
Sachverhalts zu Unrecht erhoben worden.
In einem ergänzenden Schreiben vom 15.4. 2002 der
nunmehrigen Rechtsvertreterin des Bf. wurde ausgeführt, dass der Bf. nicht
Zollschuldner für eine Zuckermenge im Ausmaß von 950 kg oder
auch einer kleineren Menge geworden sei, da sich 4 Hobby-Imker, deren
Völkerzahlen (mit Schreiben vom 22.9. 2001) der Zollverwaltung bereits
mitgeteilt worden seien, aus Gründen des Umweltschutzes zu einer
Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen hatten. Jeder der Reisenden hätte
für sich eine Zuckermenge im Wert von unterhalb der Reisefreigrenze von
175,- € eingeführt, da sich bei Teilung des Betrages in Höhe von
475,21 € nur ein Betrag von 118,80 € pro Insasse ergäbe. Nur
aus Praktikabilitätsgründen habe der Bf. den vollständigen
Abgabenbetrag in Höhe von 475,21 € vor Ort beglichen und sich erst zu
Hause von den anderen 3 Insassen den auf sie entfallenden Betrag
zurückzahlen lassen, obwohl alle 4 Insassen für sich persönlich
- unter Vorbehalt einer Nachprüfung - zahlen wollten. In
sachenrechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Bf. an den nicht ihm
gehörenden Zuckermengen weder Mitbesitz noch Fremdbesitz hatte, weil ihm
die übrigen 3 Mitreisenden für ihre Portionen keine
Sachherrschaft eingeräumt hatten bzw. der Bf. auch zu keinem Zeitpunkt eine
Einwirkungsmöglichkeit auf die nicht ihm gehörenden Mengen haben
sollte. Vielmehr war jeder der fünf Insassen alleiniger Inhaber der ihm
gehörenden Zuckermenge. Zitiert wurde in diesem Zusammenhang aus dem BFH
- Urteil vom 6.10. 1998, AZ. VII R 20/98, HFR 1999, wonach ein im Fahrzeug
anwesender PKW - Halter zwar einen allgemeinen Besitzwillen an allen
Gegenständen habe, die sich in seinem PKW befinden, dass aber davon
ausgenommen solche Gegenstände sind, die Mitreisende ersichtlich als ihr
Gepäck in dem PKW mitbringen und in ihrem ausschließlichen Besitz
halten wollen. An den Halter des PKW wird in diesem Fall kein Besitz -
auch kein Mitbesitz oder Fremdbesitz - übertragen, weil ihm keine
Sachherrschaft über die Gegenstände eingeräumt werden soll.
In dem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass der
Erlass der FLD für Tirol GZ. N. in Auslegung von Art. 45 ZBefrVO den
einmaligen abgabenfreien Import von 300 kg Zucker pro Hobby - Imker aus
dem Samnaun als zulässig ansieht, eine Mengengrenze, die jeder Mitreisende
unterschritten habe, da auf ihn rechnerisch nur 237,5 kg entfielen. Hingewiesen
wurde auch auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.2.
1997, wonach die Begünstigung des abgabefreien Reiseguts auch - wie
in diesem Fall - für auf Anhängern mitgeführte Waren zu
gewähren ist.
Aus diesen Gründen wäre der Bescheid vom 27.7.
2001 rechtswidrig gewesen und die erhobenen Abgaben zu erstatten.
Mit der im Spruch angeführten Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des
Amtshilfeersuchens an die deutsche Zollverwaltung beim Bf., F.H. und E.S. von
kommerzieller Imkerei auszugehen sei und daher die Besorgnis des Imports zu
geschäftlichen Zwecken bei den gegenständlichen 950 kg Zucker gegeben
sei. Die Verzollung dieser Zuckermenge sei daher zu Recht erfolgt, während
man dem vierten Autoinsassen, J.O., der nur 15 Bienenvölker hält, die
auf ihn entfallende Zuckermenge von 300 kg abgabenfrei belassen hatte.
Gegen die am 8. August 2002 zugestellte
Berufungsvorentscheidung wurde mit Schreiben vom 5.9. 2002 (Postaufgabe 5.9.
2002) fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde gem. § 85 c
ZollR-DG an die Behörde 2. Instanz erhoben. Darin wurde unter Wiederholung
der bisherigen Argumentation neuerlich betont, dass auf den Bf. von den
Eingangsabgaben in Höhe von 475,21 € nur 158,40 € entfielen, dem
Bf. von der Zuckermenge nur 300 kg gehört hätten, die er für
seine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Imkerei zur Winterfütterung
der Bienen verwenden wollte und eine Teilmenge sei auch für den
persönlichen Ge- und Verbrauch gedacht gewesen. Ebenso sei es bei den
übrigen PKW-Insassen gewesen. Gerügt wurde, dass für die von der
Behörde angenommene geschäftliche Einfuhr keine Beweise, sondern
lediglich die Besorgnis zugrundegelegt sei, außerdem gehe man bei der
Beurteilung der angeblichen Kommerzialität einmal von der Anzahl der
Bienenvölker, dann wieder von angeblich verkauften Zuckermengen (wohl
richtig: Honigmengen) aus. Man habe sich einen Tag vor Antritt des Kurzurlaubs
nochmals beim österreichischen Zoll erkundigt, ob es bei der bisherigen
Regelung geblieben sei, dass 300 kg Zucker von einem Hobbyimker ohne Probleme
eingeführt werden können. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass
in der BRD eine Steuerpflicht erst ab 166 Bienenvölkern eintritt.
Mit ergänzendem Schreiben vom 16.1. 2003 wurde
neuerlich vorgebracht, dass es sich um eine nicht kommerzielle Einfuhr gehandelt
habe und zur Unterstützung auf einen in die Zolldokumentation unter
Sachbereich ZK-1840, Pkt.1.3.2. zum Thema "Einfuhren ohne kommerziellen
Charakter" (Art. 45 Abs.1 u. Abs. 2b ZBefrVO) eingearbeiteten Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 10.9. 2001 hingewiesen, demzufolge eine
Besorgnis zur kommerziellen Einfuhr erst dann bestünde, wenn ein Reisender
300 kg Zucker mit einem Warenwert von mehr als 175,- € einführt. Aus
diesem Erlass wird dann folgende Passage zitiert: " Weist dieser (der
Reisende, Anm.) aber nach bzw. macht im Falle der Unzumutbarkeit des Nachweises
(§ 5 ZollR-DG) glaubhaft, dass der Zucker im gegebenen Umfang
tatsächlich nur für den Eigenbedarf bestimmt ist, ist die
Eingangsabgabenbefreiung zu gewähren. Der Umstand, dass bestimmte Waren im
Drittland zu derart niedrigen Preisen erhältlich sind, sodass unter
Ausnützung der Reisefreigrenze erfolgende Einfuhren zu einer
Marktbeeinträchtigung führen könnten, ist bei der Beurteilung, ob
Anlass zur Besorgnis einer kommerziellen Einfuhr besteht, außer Acht zu
lassen. Diese Besorgnis kann nur vom jeweiligen Zollorgan unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände der konkreten Einfuhr aus der
Sicht des Einführers (Reisenden) beurteilt werden (subjektive Merkmale
ausschlaggebend). Im Rahmen der Reiseverkehrsprivilegierung wurde nämlich
durchaus ins Auge gefasst, dass Reisende bei der Eingangsabgabenbefreiung nach
Titel XI mitunter enorme finanzielle Vorteile lukrieren können. Zur
Abwendung nachteiliger Folgen für Wirtschaftstreibende in Grenzregionen
dient das Regime des Grenzverkehrs." Eben diese dargelegten und glaubhaft
nachgewiesenen subjektiven Merkmale des Einführers seien es, aufgrund deren
von einer kommerziellen Einfuhr nicht gesprochen werden könne.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 27.7. 2001 stellten sich der Bf., F.H., E.S. und J.O.
von der Schweiz kommend mit einer auf einem Kleinanhänger gezogenen und im
Samnauntal eingekauften Ladung Zucker zur Eingangsabfertigung. Die Zuckermenge
wurde ordnungsgemäß gestellt und zum Zollverfahren angemeldet. Nach
Weglassung der Reisefreimenge für eine Person wurden die übrigen 950
kg Zucker im Wert von 570 Schweizer Franken = 5.143 ATS dem Anmelder Bf.
verzollt und die Eingangsabgaben durch ihn entrichtet.
Bei dem Abfertigungsvorgang wurde auch über die
Tätigkeit als Imker gesprochen, es liegen aber über das Gespräch
keine schriftlichen Aufzeichnungen vor und es kann mit einem Aktenvermerk vom
20.9. 2001 des damals tätigen Abfertigungsbeamten nur unvollkommen
nachvollzogen werden. Zumindest geht daraus hervor, dass einem der Reisenden,
der sich als Imker mit nicht mehr als 15 Bienenvölkern deklarierte, die
Reisefreimenge belassen wurde, andrerseits sich aber nicht alle Begleitpersonen
als eigenständige Imker mit maximal 15 Bienenvölkern
deklarierten.
Aufgrund der Ausführungen des Bf. im
Berufungsschreiben vom 30.7. 2001 erging an ihn gemäß
§ 143
Abs.1 BAO die Aufforderung durch das Hauptzollamt (HZA) Innsbruck als
Rechtsbehelfsbehörde 1. Stufe, die Namen und Anschriften der drei damaligen
Mitreisenden sowie die Anzahl der Bienenvölker seiner Mitreisenden und von
ihm selbst bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 22.9. 2001 gab der Bf. die Namen
und Adressen der 3 Mitreisenden bekannt. Die Anzahl der Bienenvölker wurde
bei E.S. mit 30, bei J.O. mit 15 und bei F.H. mit 24 beziffert. Im Schreiben
führte der Bf. auch an, dass er an der Grenze die Aufklärung der
Verhältnisse durch Gespräch mit den anderen Imkern angeboten habe, es
sei aber dennoch eine Aufklärung nicht erfolgt und nur für ihn eine
Abgabenfestsetzung erfolgt.
Aufgrund des strittigen Sachverhalts erging am 1.2 2002 zur
Abklärung der Frage, ob oder inwieweit eine kommerzielle Einfuhr vorlag,
ein Amtshilfeersuchen des HZA Innsbruck an die deutsche Zollverwaltung gem. VO
(EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.3. 1997 über die gegenseitige Amtshilfe
der Mitgliedstaaten.
Ab 12.4. 2002 wurde der Bf. rechtsfreundlich vertreten
(Vollmachtsurkunde vom 11.4. 2002) und die Berufung mit o.a. Schreiben vom 15.4.
2002 ergänzt, weiters erfolgte die Verständigung der Tiroler
Rechtsanwaltskammer von der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit der
Rechtsvertreterin in Österreich und die Benennung eines inländischen
Zustellungsbevollmächtigten in Österreich gemäß den
Bestimmungen der §§ 4 bzw. 6 des Bundesgesetzes über den freien
Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen
Rechtsanwälten in Österreich.
Am 16.7. 2002 erging das Antwortschreiben des HZA Landshut
auf das Amtshilfeersuchen.
In der Befragung hatte sich der Bf. dahin
geäußert, dass beim gegenständlichen Abfertigungsvorgang 300 kg
Zucker eingangsabgabenfrei belassen worden waren. Die Anzahl seiner
Bienenvölker betrug im Jahr 2000 50 Stück, im Jahr 2001 waren es 150
Völker. Sie standen in seinem alleinigen Eigentum, die Honigproduktion
betrug ca. 450 kg im Jahr 2000 und ca. 950 kg i.J. 2001. Er habe den Honig zur
Hälfte verkauft. Da er sich mit Pollenproduktion beschäftige, belasse
er relativ viel Honig in den Waben. Seinem Haushalt gehören 2 Personen an.
Der Bf. bezeichnet sich selbst als Hobbyimker. Er ist ausweislich seiner
Visitenkarte Organisationsberater des B. Eine Beitragspflicht zum SV. bestand
für das Kalenderjahr 2000 auf der Basis von 40 Stück
Bienenvölkern (Beitragsbescheid für die Umlage 2000 vom
3.7. 2001). Die Einkünfte aus der Imkerei meldete der Bf. in seiner
Einkommensteuerer-klärung für 2000 an, wobei 54 Bienenvölker als
Ausgangswert des Ertrages angemeldet waren. Der Ertrag wurde gem. § 13 a
dEStG pauschaliert.
Die Befragung von F.H. ergab, dass er als Istbestand per
25.4. 2002 maximal 30 Bienenvölker habe, deren alleiniger Eigentümer
er sei. Er habe in den Jahren 2000 und 2001 durchschnittlich jeweils 200 kg
Honig produziert und 50 kg verkauft. Er lebt in seinem Haushalt allein. F.H.
bezeichnet sich selbst als Hobby-Imker, andere Tatsachen waren dem Prüfer
nicht bekannt. Eine Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft besteht für
ihn nicht, weil er unter der Beitragsgrenze (ab 30 Völker)
liegt.
Die Befragung von E.S. ergab, dass er 2002 20
Bienenvölker bewirtschafte, deren alleiniger Eigentümer er ist.
Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des V. zur Vorlage beim Finanzamt. Er hatte
2000 und 2001 jeweils 300 kg Honig produziert und davon 150 kg verkauft.
Diesbezügliche Nachweise konnten nicht vorgelegt werden. In seinem Haushalt
leben seine Ehefrau und 2 Kinder.
Die Befragung von J.O. ergab, dass er am 25.4. 2002 einen
Bestand von 15 Bienenvölkern hat, deren alleiniger Eigentümer er ist.
Er hatte 2000 und 2001 jeweils durchschnittlich 200 kg Honig produziert und
meist an Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen verschenkt. Aufzeichnungen
über die Honigproduktion führt er nicht. In seinem Haushalt leben
5 Personen. J.O. bezeichnet sich selbst als Hobby-Imker, andere Tatsachen
waren dem Prüfer nicht bekannt. Eine Beitragspflicht zur
Berufsgenossenschaft besteht für ihn nicht, weil er unter der
Beitragsgrenze liegt.
Von der Durchführung von Lokalaugenscheinen wurde
Abstand genommen, da eine Bestandsaufnahme zum Prüfungszeitpunkt 25.4. 2002
keine Rückschlüsse auf den Völkerbestand am 27.7. 2001
zulässt. Die jährliche Völkerzahl kann stark schwanken, des
weiteren liegt Magazinimkerei mit wechselnden Standorten der Bienenvölker
vor, ohne dass diesbezügliche Aufzeichnungspflichten bestehen.
Weiters enthielt das Antwortschreiben Hinweise auf die
BewRL, Abschnitt 7.23, derzufolge in Imkereien der Ertrag den Aufwand ab einer
Zahl von 30 Bienenvölkern
übersteigt und auf die Aufzeichnungspflichten gem. § 13 a dEStG iVm
Abschnitt 7.20 BewRL.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Gemäß Art. 45 Abs.1 ZBefrVO sind vorbehaltlich
der Art. 46 bis 49 von den Eingangsabgaben befreit die aus einem Drittland
eingeführten Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern
es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt.
Gemäß Abs.2 Buchst. a gelten im Sinne von Abs.1
als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der
Reisende bei seiner Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle
gestellt ...
Gemäß Abs.2 Buchst. b gelten als Einfuhren ohne
kommerziellen Charakter solche Einfuhren, die
gelegentlich
erfolgen und
sich
ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge-
oder Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als
Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen die Waren weder ihrer Art noch ihrer
Menge nach zu der Besorgnis Anlass geben, dass die Einfuhr aus
geschäftlichen Gründen
erfolgt.
Gemäß Art. 47 ZBefrVO wird
für andere als die in Art. 46 genannten Waren die Befreiung nach Art. 45
je Reisendem bis zu einem Gesamtwert von 175 ECU ( entsprach im Jahr 2001 gem.
Anhang 2 zu § 4 ZollR-DV dem Wert 2.400,- ATS ) gewährt.
Gemäß
§ 87 Abs.1 ZollR-DG bedarf es
für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit eines Antrags. Die
Feststellung erfolgt
1. in jenen Fällen, in denen
a) für die Feststellung, ob
die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen
Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge
der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
b) der Antrag nicht in der
Anmeldung gestellt wird,
mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO, sogen.
Grundlagenbescheid),
2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der
Anmeldung.
Gemäß
§ 19 ZollR-DV ist in gewissen
Fällen für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit zwingend die
Erlassung eines Grundlagenbescheides gem. § 87 ZollR-DG vorgesehen, die
Befreiungstatbestände des Titel XI ZBefrVO (Waren im persönlichen
Gepäck von Reisenden) sind in der Aufzählung nicht
enthalten.
Gemäß
§ 5 ZollR-DG liegt bei der
Inanspruchnahme von zollrechtlichen Begünstigungen die Beweislast bei der
Partei des Verfahrens. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar
ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Der Bf. stützt in der Berufungsschrift seine Meinung,
dass im vorliegenden Fall keine Eingangsabgabenschuld entstanden sei, auf den
Art. 45 ZBefrVO, demzufolge für jeden der 4 Hobby-Imker
Eingangsabgabenfreiheit bestehe, da keine Person mehr als 300 kg Zucker für
ihre eigenständige Hobbyimkerei einführe. Dazu ist zu beachten, dass
es im Sinne dieser Bestimmung bei einer teilbaren Ware nicht genügt, die
bloß schematische Division durch die Anzahl der Fahrzeuginsassen
vorzunehmen, sodass es sich bei jeder Person rein rechnerisch
"ausgeht", unterhalb der Reisefreigrenze von damals 2.400,- ATS
(jetzt 175,- €) gem. Art. 47 ZBefrVO zu bleiben. Es ist vielmehr dennoch
für jede Person, auch wenn sie eine Ware bzw. einen Warenanteil im Wert von
weniger oder maximal 2.400,- ATS einführt, zu prüfen, ob die
übrigen Voraussetzungen des Art. 45 Abs.2 ZBefrVO kumulativ erfüllt
sind, ob also eine bloß gelegentliche Einfuhr erfolgt und die Waren nur
zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sind,
wobei die Waren weder nach Art noch nach Menge zu der Besorgnis Anlass geben
dürfen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen
erfolgt.
Betreffend des dem Bf. zur Kenntnis gebrachten Erlasses GZ.
N. vom 26.7. 2001 ist auszuführen, dass solche Erlässe (wenn sie von
einer FLD kommen als Verfügung
bezeichnet) eine innerbehördliche rechtliche Erörterung sind und den
Parteien aufgrund der Abgabenvorschriften kein subjektives Recht zukommt, an
einem solchen Diskussionsprozess teilzunehmen. Die Inhalte solcher
Verfügungen werden nicht, wie Gesetze oder Verordnungen, im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht und stellen daher keine allgemein
verbindlichen, Rechte und Pflichten einräumende Normen dar, sie können
nur im Rahmen der behördlichen Hierarchie- und Weisungsstruktur, etwa
zwischen FLD und Zollamt, zu beachtende Rechtsinstrumente sein.
Selbstverständlich hat aber die Partei das gesetzlich eingeräumte
subjektive Recht, dass über ihre Angelegenheit durch einen mit
Begründung versehenen Bescheid abgesprochen wird, wobei dann in den
Bescheid die Ergebnisse solcher behördlicher rechtlicher Erwägungen
einfließen und für die Partei überprüfbar werden. Sie kann
die rechtliche Würdigung schließlich auch im Rechtsmittelweg an
weisungsunabhängige Behörden herantragen, wie im vorliegenden Fall an
den unabhängigen Finanzsenat und allenfalls in weiterer Folge an den
Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, wobei alle diese Institutionen nicht
mehr an die rechtliche Würdigung der Abgaben- und Rechtsbehelfsbehörde
der 1. Stufe gebunden sind, sondern diese eben überprüfen sollen und
eine von der 1. Instanz abweichende Rechtsansicht an deren Stelle setzen
können.
In dieser Hinsicht ist eine Rechtsbeeinträchtigung
nicht erfolgt. Im Übrigen hat sich ja der Bf. auf eine der Kernaussagen
dieser Verfügung, nämlich dass die Menge von 300 kg Zucker bei den
damaligen Zuckerpreisen dem Freibetrag von 2.400,- ATS in etwa entspricht und
daher der einmalige Import von ca. 300 kg Zucker pro Imker als zulässig
angesehen wird, hingegen bei Überschreiten dieser Menge durch einen Imker
die abgabenfreie Einfuhr jedenfalls nicht mehr möglich ist, selbst
gestützt, indem er sich geradezu energisch bemüht, Einzelportionen von
maximal 300 kg abzugrenzen. Inwieweit das rechtlich möglich bzw. im Rahmen
der Beweiswürdigung glaubwürdig ist, wird im Folgenden
erörtert.
Bezüglich des ins Treffen geführten Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen vom 10.9. 2001 ist zu vermerken, dass
er zwar ebenfalls nicht eine im Bundesgesetzblatt kundgemachte
allgemeinverbindliche Norm gleich einem Gesetz oder einer Verordnung, sondern
Rechtsinterpretation durch eine Behörde ist, die in einem
durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch die o.a. unabhängigen
Institutionen überprüfbar ist. Es wird aber in Anbetracht des
Umstandes der Veröffentlichung eines Erlasses in der in gedruckter oder
elektronischer Form jedermann zugänglichen Zolldokumentation unter dem
Aspekt des Vertrauensschutzes und im Rahmen der allgemein verbindlichen Normen
zu beachten sein, dass er eine Direktive sowohl für die mit zollrechtlichen
Belangen in Berührung kommenden Personen als auch für die im
Weisungszusammenhang tätigen Behörden darstellt. Im vorliegenden Fall
ist zu bemerken, dass im Schreiben vom 16.1. 2003 bei der Zitierung der Passage
"Weist dieser aber .... Regime des Grenzverkehrs" gerade der 1. Satz
dieses Absatzes nicht zitiert bzw. im Schreiben ungenau wiedergegeben ist.
Während im Schreiben vom 16.1. 2003 ausgeführt wird, dass laut
Zolldokumentations-Info eine Besorgnis zur kommerziellen Einfuhr "erst
dann besteht, wenn ein Reisender 300 kg Zucker mit einem Warenwert von mehr als
175,- € einführt", lautet in der Zolldokumentation der
betreffende 1. Satz: "Ein Grund zur Besorgnis besteht
beispielsweise dann, wenn ein Reisender
300 kg Zucker mit einem Warenwert von 175 € einführt." Schon
diese letztere Formulierung macht die Rechtsmeinung deutlich, dass 300 kg keine
schematische Grenze ist, sondern dass auch jemand, der deutlich weniger als 300
kg Zucker einführt, dies aus kommerziellen Gründen tun könnte.
Daher ist auch der Meinung beizupflichten, dass für jeden konkreten
Einzelfall die subjektiven Merkmale zu beurteilen sind. Nur in diesem Sinn wird
die folgende Würdigung vorgenommen, Aspekte einer allfälligen
Marktbeeinträchtigung bleiben außer Betracht.
Als Erfordernis für eine Einfuhr ohne kommerziellen
Charakter nennt Art. 45 Abs.2 Buchst. b ZBefrVO zunächst, dass die Einfuhr
nur gelegentlich erfolgt. Da ein
Hinweis auf eine mehrmalige Einfuhr durch die beteiligten Personen im Akt nicht
zu ersehen ist, ist dieses Erfordernis erfüllt.
Weiters ist zu prüfen, ob die eingeführten Waren
nur zum Eigenbedarf dienen und keine Besorgnis besteht, dass die Einfuhr aus
geschäftlichen Gründen erfolgt. In diesem Punkt ist bei den einzelnen
Personen zu differenzieren:
Der Bf. selbst ist als gewerbsmäßiger Imker und
die ihm zuzurechnende Zuckermenge als kommerzielle Einfuhr einzustufen. Das
ergibt sich aus der Antwort der deutschen Zollbehörde auf das
österreichische Amtshilfeersuchen, derzufolge der Bf. eine
Imkereitätigkeit von beträchtlichem Ausmaß, z.B. mit einer
Honigproduktion bis knapp unterhalb einer Tonne im Jahr 2001, betreibt. Auch
seine Tätigkeit im B. und die steuerliche Pauschalierung des Ertrags gem.
§ 13 a dEStG machen deutlich, dass der Bereich der Liebhaberei bereits
überschritten ist. Auch wenn bekanntermaßen die Verhältnisse in
der Imkerei von Jahr zu Jahr deutlich variieren können und auch die zur
Winterfütterung eingesetzte Zuckermenge noch keinen Schluss auf die
später produzierte Honigmenge zulässt, muss man doch bei Haltung von
auch nur 40 Völkern schon von einem gewerbsmäßig tätigen
Imker ausgehen. So findet man z.B. im Brockhaus - Lexikon ( in 24 Bd.,
Leipzig/Mannheim 2001) unter dem Stichwort "Honig" die Information,
dass in Deutschland ein Bienenvolk im Durchschnitt 7 - 10 kg Honig pro
Jahr produziert. Nach den Bewertungsrichtlinien des deutschen Steuerrechts,
Abschnitt 7.23, ist in Imkereien davon auszugehen, dass der Ertrag den Aufwand
ab einer Zahl von 30 Bienenvölkern übersteigt. Es sei betont,
dass im vorliegenden zollrechtlichen Fall zwar nicht das deutsche
Einkommensteuerrecht zur Anwendung kommt, dennoch können solche Eckwerte
aus den Bewertungsrichtlinien als Orientierungswerte herangezogen werden, zumal
davon auszugehen ist, dass sie den (potentiell) Steuerpflichten bekannt sind.
Bezüglich des in der Beschwerdeschrift gemachten Einwandes, dass in
Deutschland erst ab 166 Bienenvölkern eine Steuerpflicht eintritt, wurde
bei einem deutschen Finanzamt telefonisch nachgefragt. Der Zahl 166 kommt nach
der Auskunft eines Sachbearbeiters für landwirtschaftliche Einkünfte
keine Relevanz zu. Im Akt findet sich ein Hinweis auf eine Auskunft der
Landwirtschaftskammer, wonach auch schon ab 15 Bienenvölkern eine Teilnahme
am kommerziellen Verkehr anzunehmen ist.
Wenn auch die Übergänge in diesem Bereich
fließend sind, wird aufgrund dieser Ausführungen von einem
Umschlagen von der hobbymäßig zur kommerziell betriebenen Imkerei bei
ca. 30 Bienenvölkern auszugehen sein.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auf ein
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6. 1993, Zl. 90/05/0228,
hingewiesen, in dem es, auch gestützt auf ein landwirtschaftliches
Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6.3. 1989 u.a.
heißt: "...besitzt derzeit nach seinen Angaben zwischen 40 und 45
Bienenvölker...Bei einer Anzahl von 40 bis 50 Völkern fällt eine
durchschnittliche Jahreshonigmenge von 400 bis 500 kg an....Im
gegenständlichen Fall geht der Umfang der zu betreuenden Bienenvölker
über einen Hobbycharakter hinaus...", wonach der
Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung gelangt: "Wenn 400 kg bis 500 kg
Honig jährlich produziert werden, kann von einem Hobbycharakter oder einer
bloßen Eigenversorgung keine Rede mehr sein..."
Bezüglich der drei weiteren Mitreisenden ist
auszuführen, dass einer Person, nämlich J.O. aufgrund der geringeren
Völkerzahl 15 schon im Zuge des Abfertigungsvorganges eine Reisefreimenge
von 300 kg zugestanden wurde. Bezüglich F.H. und E.S. wurde behauptet, dass
in der übrigen Menge für sie ein Anteil von jeweils 300 kg enthalten
war, der für ihre Hobbyimkerei mitgebracht wurde. Diese nicht näher
nachgewiesene Behauptung ist glaubhaft. Zum einen sind diese beiden Personen
aufgrund des Amtshilfeergebnisses noch nicht der Berufsimkerei zuzuordnen, zum
anderen ist es realistisch, dass sich mehrere Imker für eine Kurzfahrt in
die Schweiz zu einer Fahrgemeinschaft zusammenschließen und bei dieser
Gelegenheit unter Ausnützung der niedrigeren Zuckerpreise im
Zollausschlussgebiet Samnaun für ihre jeweiligen Imkereien
Zuckervorräte mitnehmen. Betreffend die Hobbyimkerei dieser beiden Personen
ist die Glaubhaftigkeit im Sinn des § 5 ZollR-DG gegeben. Es ist allerdings
zu bemerken, dass diese Zuckermengen, auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass ein Hobbyimker einen erhöhten Zuckerbedarf hat, bereits als
beträchtlich hoch anzusehen sind. Gerade in solchen Fällen, bei denen
man sich an der Glaubwürdigkeitsgrenze bewegt bzw. bei den objektiven
Kriterien einen "Grenzfall" darstellt, wie das etwa bei E.S. der
Fall ist, wird es für einen Reisenden empfehlenswert sein, vor der
Einbringung der Ware die Ausstellung eines Grundlagenbescheides gemäß
§ 87 ZollR-DG zu beantragen, wo er in einem vorgelagerten Beweisverfahren
auch das Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse darlegen und die
behördliche Zusicherung einer abgabenfreien Einfuhr erwirken kann. Oder
aber, es wird die Ware beim Grenzübertritt in ein externes Versandverfahren
gebracht ( Art. 91 ff ZK ) und die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr
erst am Zielort vorgenommen, wo sich eine solche Beweisführung meist
leichter vornehmen lässt. Ansonsten läuft der Reisende Gefahr, dass
trotz objektiven Vorliegens der Voraussetzungen für eine abgabenfreie
Einfuhr er mit der ihn treffenden Beweislast Probleme bekommt und er die Ware
dennoch verzollen oder aber ins Drittland zurückbringen muss.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 24.3. 1994, 92/16/0142) genügt es
hierbei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die den
Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht und
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. In diesem Sinn gelangt
der unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass in der importierten
Zuckermenge von zunächst insgesamt 1.250 kg drei Teilmengen (bzw. in den
laut Erstbescheid und Berufungsvorentscheidung noch zur Diskussion stehenden 950
kg zwei Teilmengen) zu je 300 kg enthalten waren, bei denen jeweils ein
Zollbefreiungstatbestand anerkannt wird, nämlich die nichtkommerzielle
Einfuhr mit einem Wert von maximal der Reisefreigrenze, während die
übrigen 350 kg dem Bf. als Einfuhr zu kommerziellen Zwecken zuzurechnen und
daher zur Gänze zu verzollen sind. Bei dieser zuletzt genannten Menge ist
die Besorgnis der Einfuhr aus geschäftlichen Gründen im Sinne des Art.
45 Abs.2 Buchst.b ZBefrVO gegeben, da sie aufgrund der Verfahrensergebnisse
nicht entkräftet werden konnte (vgl. Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht
Kommentar, 3. Aufl., Bd.1/2, Art. 184 ZK, Rz. 48).
Die ins Treffen geführte
sachenrechtliche Diskussion mit Zitierung aus dem o.a. BFH - Urteil bleibt
für dieses Ergebnis belanglos. Dem Argument, der Bf. habe an den nicht ihm
gehörenden Teilmengen weder Mitbesitz noch Fremdbesitz, weil ihm an diesen
Mengen keine Sachherrschaft durch die anderen Insassen eingeräumt worden
sei, ist entgegen zu halten, dass bei Transport der gesamten, unaufgeteilten
Zuckermenge auf dem mitgezogenen Kleinanhänger zunächst seitens der
Mitfahrer noch gar keine Besitzergreifung bzw. Besitzeinräumung an den
Transporteur erfolgt, sondern dieser alleiniger Besitzer der gesamten
mitgeführten Zuckermenge ist. Der bei drei Mitfahrern vorhandene
bloße Besitzwille an einem Teil
der mitgeführten Zuckermenge reicht nach österreichischer
Sachenrechtslehre nicht aus, um ihnen Besitz zu verschaffen, der Besitz muss
vielmehr durch eigenes Handeln oder äußerlich wahrnehmbares Verhalten
begründet werden (z.B. Koziol -Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechts, Bd. II, 10. Aufl., Wien 1995; S. 30 f, Besitzwille).
Die Einräumung des Besitzes an die übrigen Mitreisenden ist somit erst
zu Hause bei der Realteilung der Zuckermenge erfolgt. Das tut aber der
zollrechtlichen Betrachtung keinen Abbruch, dass bei der teilbaren Ware von
1.250 kg Zucker eben bei drei Teilmengen zu je 300 kg ein
Zollbefreiungstatbestand greift und die übrigen 350 kg zollpflichtig
waren.
Zu bemerken ist, dass man auch
dann zu keinem anderen Ergebnis kommen würde, wenn man die Realteilung
schon im Drittland durchgeführt und den Zucker in 4 deutlich getrennte
Portionen aufgeteilt hätte. Man würde auch dann sagen müssen,
dass bei drei dieser Mengen das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes
glaubwürdig ist, bei der Menge des Bf. hingegen eine kommerzielle Einfuhr
gegeben ist.
Und schließlich käme
man auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Personen nicht als
Fahrgemeinschaft, sondern getrennt mit ihren Anteilen angereist
wären.
Die im Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 10.2. 1997 behandelte Thematik, dass
auch auf einem Anhänger eines Reisefahrzeugs mitgebrachte Waren als
abgabenfreies Reisegut in Betracht kommen, wird in dieser Entscheidung nicht
weiter problematisiert.
Zu bemerken ist, dass den im Laufe
des Verfahrens genannten Beträgen von 118,80 € und 158,40 € - es
handelt sich um das Viertel bzw. Drittel der im Bescheid vom 27.7. 2001
vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von 475,21 € - und der
Zuckermenge von 237,50 kg, d.i. ein Viertel der Verzollungsmenge 950 kg,
aufgrund der obigen Ausführungen keine Relevanz zukommt.
Für die Abgabenberechnung ist
aufgrund der obigen Ausführungen statt 950 kg Zucker die Menge 350 kg
Zucker heranzuziehen. Da bei den Abgabenberechnungen nur lineare Bruch- bzw.
Prozentrelationen vorliegen, ergibt sich aus den entsprechend reduzierten
Bemessungsgrundlagen, das ist für die Berechnung des Zolls das Gewicht und
für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer der gemäß
§ 5
Abs.4 Z.2 UStG um den Zoll vermehrte Preis, auch jeweils die zum selben
Bruchteil reduzierte Abgabenhöhe. Es reduzieren sich daher alle vom
Erstbescheid herrührenden Beträge auf den Bruchteil
350 / 950 = 0,3684 =
36,84 %
des bisherigen Wertes.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 45 Abs. 2 Buchstabe a ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 47 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0165-Z1W/02
- Stammnummer
- 9127
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF