Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0071-W/04
Abweisung des Antrages auf Lehrlingsausbildungsprämie im Wege des Einkommensteuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-W/04vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht eine Lehrlingsausbildungsprämie nicht zu, so hat die Abweisung des Antrages im Wege eines Festsetzungsbescheides gem. § 201 BAO zu erfolgen (siehe: § 108 f Abs. 4 EStG 1988). Ein in der Begründung des Einkommensteuerbescheides enthaltener Hinweis auf Abweisung eines diesbezüglichen Antrages stellt weder einen Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides dar, noch kann dieser Aussage gesonderte Bescheidqualität zuerkannt werden. Eine diesbezügliche Berufung ist daher unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 15 am 30. März 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Johann Hanel, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach in
Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
DM beantragte am 27. März
2003 im Wege der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2002 die
Zuerkennung einer Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von 2.000
€.
Das Finanzamt erließ am 6. Mai 2003 den
Einkommensteuerbescheid für 2002, wobei begründend u.a. dargetan
wurde, dass nur einkommensteuerlich veranlagte Betriebe die
Lehrlingsausbildungsprämie in Anspruch nehmen könnten. Da aber die
Tätigkeit des DM als unbeachtliche Liebhaberei einzustufen sei, liege kein
einkommensteuerlich veranlagter Betrieb vor.
DM erhob gegen diesen Bescheid am 27. Mai 2003 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei der Antrag auf Lehrlingsausbildungsprämie
aufrecht erhalten und dargetan wurde, die Auffassung des Finanzamtes, wonach nur
einkommensteuerlich veranlagte Betriebe eine Lehrlingsausbildungsprämie in
Anspruch nehmen könnten, entspreche weder dem Gesetzestext noch dem Zweck
des Gesetzes.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2003 als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Lehrlingsausbildungsprämie
keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstelle und zu keiner
Aufwandskürzung führe, weshalb sie nur von einem Unternehmer in seinem
steuerpflichtigen Betrieb geltend gemacht werden könne. Da aber ein als
Liebhaberei eingestufter Betrieb keine steuerpflichtige Einkunftsquelle
darstelle, könne er auch eine derartige Prämie nicht in Anspruch
nehmen.
Der Bw. stellte am 17. Juli 2003 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Rahmen einer vor dem gesamten Berufungssenat abzuhaltenden
mündlichen Verhandlung.
Der
Senat hat erwogen:
Gem. §
108 f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der für das Kalenderjahr
2002 geltenden Fassung kann eine Lehrlingsausbildungprämie unter
bestimmten Voraussetzungen, die in den Absätzen 2 bis 4 geregelt sind,
beansprucht werden.
§ 108 f Abs. 2 EStG 1988 bestimmt u.a., dass einem
Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des
Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, in jedem Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine
Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1.000 € zu.
§ 108 f Abs. 4 EStG 1988 bestimmt schließlich,
dass die Prämie nur in einem der Steuererklärung des betreffenden
Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden kann. Das Verzeichnis
gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein
Bescheid gem. § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) zu erlassen. Die Gutschrift
wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die
Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Gem. § 201 BAO ist dann, wenn die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur
zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu
der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung,
dass eine Lehrlingsausbildungsprämie überhaupt nicht zusteht, weshalb
es diesen Rechtsstandpunkt im Wege eines abweisenden gesonderten Bescheides nach
§ 201 BAO erlassen hätte müssen, da aus ihrer Sicht eine
unrichtige Selbstberechnung einer Lehrlingsausbildungsprämie vorliegt.
Dafür spricht auch die Textierung des § 108 f Abs. 4 , 3. Satz EStG
1988 , wonach die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben ist, es sei denn, es ist ein Bescheid gem. §
201 BAO zu erlassen.
Verfehlt ist es jedoch, eine Abweisung eines Antrages auf
Zuerkennung einer Lehrlingsausbildungsprämie im Wege eines
Einkommensteuerbescheides vorzunehmen, da die Lehrlingsausbildungsprämie
ohne Einfluss auf das Einkommen des die Prämie Beantragenden ist und damit
nie Spruchbestandteil eines Einkommensteuerbescheides werden kann. Einer
Berufung ist jedoch nur der Spruch eines Bescheides zugänglich, nicht aber
seine Begründung.
Der entsprechende Hinweis in der Begründung des
Einkommensteuerbescheides 2002, wonach nur einkommensteuerlich veranlagte
Betriebe Lehrlingsausbildungsprämien geltend machen können, ist somit
weder Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides noch kommt ihm selbst, als
Begründungsteil, Bescheidcharakter zu, weshalb die gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2002 gerichtete Berufung als unzulässig im
Sinne des § 273 Abs. 1 BAO zu beurteilen war und demnach
zurückgewiesen werden musste.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wurde trotz Antrages des Bw. gem. § 284 Abs. 3 BAO
abgesehen.
Über den im Wege der Beilage zur
Einkommensteuerklärung 2002 gestellten Antrag auf Zuerkennung einer
Lehrlingsausbildungsprämie vom 27. März 2003 wird daher erneut
bescheidmäßig (§ 201 BAO) abzusprechen sein.
Wien, 30.
März 2004
Der Vorsitzende:
Dr. Christian
Lenneis
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-W/04
- Stammnummer
- 9108
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF