Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0003-F/04
Verdacht der Steuerhinterziehung eines Komponisten wegen angeblich in Österreich nicht steuerpflichtiger AKM-Zahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-F/04vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger Komponist steht begründet im Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung, wenn er - ohne bei einer ausländischen Finanzverwaltung als Steuerpflichtiger erfasst zu sein - namhafte Einnahmen aus AKM-Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung fälschlicherweise als steuerbefreite Auslandseinkünfte deklariert.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Rainer Rangger, wegen
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 82 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Februar 2004 gegen den Bescheid
vom 12. Jänner 2004 des Finanzamtes 97
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen..
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2004 hat das
Finanzamt 97 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes 97 in den Jahren 2002 und 2003 vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Nichterklären von steuerpflichtigen Einkünften (AKM, Austro
mechana) für das Jahr 2001 eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von 25.110,86 € bewirkt und für das Jahr 2002 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 20.135,23 € zu
verkürzen versucht und hiemit das Finanzvergehen der teils vollendeten,
teils versuchten Abgabenverkürzung nach den
§§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
11. Februar 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die gegen den Bf. erhobenen
Vorwürfe seien nicht korrekt. Zudem sei im angefochtenen Bescheid mit 2003
der falsche Zeitraum erwähnt, da dieses Jahr bis jetzt in keinster Weise
beim Finanzamt erklärt worden sei. Betreffend dem Jahr 2002, dies gelte
auch für 2001, sei zu erwähnen, dass in der vom Bf. persönlich
unterfertigten und abgegebenen Einkommens- und Umsatzsteuererklärung sehr
wohl Hinweise auf die spanischen Einkünfte vorhanden gewesen seien. In der
Einkommensteuererklärung seien unter Kennzahl 440 die ausländischen
unter Progressionsvorbehalt anzusetzenden Auslandseinkünfte in Ansatz
gebracht worden. Es könne nicht alleine der Umstand, dass bei der
Umsatzsteuererklärung irrtümlicherweise AKM Spanien und nicht AKM
Österreich angeführt worden sei darauf schließen lassen, dass
der Bf. vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung begangen habe bzw.
vorsätzlich seiner Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei. Alleine der
Hinweis Austro mechana weise auf eine österreichische Auszahlungsstelle
hin. Auch sei der Nachweis über die Errichtung eines Tonstudios nicht
erbracht worden. Diesbezüglich werde auf die vorhandenen Unterlagen zum
Steuerakt verwiesen. Es werde die Rechtsmeinung vertreten, das, wie aus der EAS
Anfrage hervorgehe, es nicht auf die Dauer der Anwesenheit in Spanien ankomme,
sondern lediglich darauf, welche Tätigkeiten in dieser Betriebsstätte
erbracht werden. Sollte sich die gesamte künstlerische Komposition auf
fünf bis sechs Wochen im Jahr in Spanien beschränken, wäre diese
Tätigkeit nach unserem Rechtsverständnis Spanien und nicht
Österreich zuzuordnen. Es gehe daher der Hinweis, dass sich der Bf. nicht
vier bis fünf Monate, sondern lediglich vier bis sechs Wochen in Spanien
aufhalte, ins Leere. Des weiteren werde die Rechtsansicht vertreten, dass das
Innehaben einer anderen Rechtsmeinung kein strafbarer Tatbestand im Sinne des
Finanzstrafgesetzes sein könne. Auch die Finanzverwaltung habe in dem sich
bereits über einen längeren Zeitraum hinziehenden Verfahren mehrere
Rechtsmeinungen und Standpunkte vertreten. Auch der Hinweis, dass in Spanien
noch keine Erklärung der "spanischen" Einkünfte statt gefunden habe,
könne in Österreich nicht zu einem Finanzvergehen führen. Dies
wäre nach Rechtsverständnis des Bf. nur in Spanien der Fall. Es werde
daher der Antrag gestellt, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bf.
einzustellen, da dieser in keinster Weise Einkommensteuer in Österreich
hinterzogen habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu
bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt.
Allgemein ist die Anzeigepflicht in den
§§ 120 f BAO geregelt. Danach haben die
Abgabepflichtigen ihrem zuständigem Finanzamt alle Umstände
anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe von Einkommen, Vermögen, Ertrag
oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder
beendigen. Der Abgabepflichtige hat gemäß
§ 119 BAO
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Der Abgabepflichtige muss nicht nur
die Besteuerungsgrundlagen offen legen, sondern auch alle anderen Umstände,
die für die Feststellung und den Umfang der Abgabepflicht oder für
steuerliche Begünstigungen von Bedeutung sind (OGH,
31. August 2001, 14 Os 79/99).
Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien
lautet:
Abs. 1: Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger
selbständiger Tätiglkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die
Einkünfte nur in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Abs. 2: der Ausdruck
"freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte,
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der
Ärtze, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und
Bücherrevisoren.
Art. 5 Abs. 1 DBA Spanien lautet:
der Ausdruck "Betriebsstätte" im Sinne dieses Abkommens bedeutet eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
Abs. 3 lit. e
lautet: Als Betriebsstätte gilt nicht, eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
ausüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
§ 6 Abs. 6 EStG, Bewertung, lautet:
Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
(Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte)
überführt, so sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung
oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig
unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn - der
ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört, - der
Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen Betriebes ist, - der
Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, das
ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder - bei beiden Betrieben dieselben
Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf
Einfluß haben. Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb
(Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in
das Inland überführt oder verlegt werden.
Beim Bf. handelt es sich um einen Musiker und Komponisten
einer bekannten Unterhaltungsband. In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung
2002 hat der Bf. unter AKM Spanien 38.887,08 € und unter Austria
Mechana 14.808,83 € angeführt. In der
Einkommensteuererklärung für 2002 wurde unter Kennzahl 440, "unter
Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte" ein Betrag in
Höhe von 53.695,91 € (= 38.887,08 € +
14.808,83 €) angegeben. In beiden Erklärungen wurden keinerlei
weitere Angaben zu diesen Auslandseinkünften gemacht. Betreffend
Umsatzsteuer für 2001 hat der Bf. für diesen Zeitraum
Lizenzgebühren AKM Spanien in Höhe von 50.184,06 € und
Austro mechana in Höhe von 16.189,57 € angeführt und in der
Einkommensteuererklärung für 2001 unter Kennzahl 440 einen Betrag in
Höhe von 61.126,82 € (= 50.184,06 € +
16.189,57 € weniger Werbungskosten) angegeben, was in weiterer Folge
zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat. Beide
Einkommensteuererklärungen sind vom Bf. persönlich unterschrieben
worden.
Auf einen Vorhalt des Finanzamtes wurde vom Steuerberater
angegeben, dass der Bf. in Spanien einen Wohnsitz und dort auch ein Tonstudio
eingerichtet habe. Da die Erstellung der Komposition/Liedtexte in einer festen
Einrichtung in Spanien erfolgt sei, habe dies gemäß Artikel 14 des
Doppelbesteurungsabkommes mit Spanien zur Folge, dass die aus diesem Titel
erzielten Einkünfte der spanischen Besteuerung unterliegen würden und
in Österreich von der Besteuerung freizustellen seien.
Am 25. November 2003 legte der Bf. dem Finanzamt
ein Fax an die AKM Austria vom 28. April 2001 vor, in welchem er u.a.
bekanntgibt, dass er für Zwecke der Umsatzsteuer darauf hinweisen
möchte, dass der Sitz seines Unternehmens nach Spanien verlegt worden sei.
In der Niederschrift vom 25. November 2003 beim
Finanzamt hat der Bf. angegeben, dass die AKM Auszahlungen von Österreich
aus erfolgten sowie die Einnahmen bisher in Spanien nicht versteuert worden
seien. Er verbringe drei bis vier Wochen im Jänner oder Februar sowie mit
der Familie zwei bis drei Wochen Urlaub im Sommer in Spanien. Es wurde dem Bf.
daraufhin vom Finanzamt aufgetragen, binnen 14 Tagen entsprechende Nachweise
für die Versteuerung in Spanien beizubringen bzw. eine den Tatsachen
entsprechende Gewinnaufteilung zwischen den Staaten vorzunehmen.
Wie aus einem Aktenvermerk vom 22. Dezember 2003
auf Grund einer Vorsprache von DR und MR beim Finanzamt hervorgeht, wurde dabei
von den Rechtsvertretern erläutert, dass die EAS 1817 von DR im Auftrag des
Bf. gestellt worden sei. Es wurde weiters ein Schriftstück in spanischer
Spache vorgelegt, welches belegen sollte, dass mit einem Rechtsanwalt in Spanien
Kontakt betreff einer allfälligen Versteuerung aufgeommen worden sei.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Bf. würden in Spanien Inspirationen zu
den Liedern eingeholt und eine erste Textierung vorgenommen werden. Das
Abspielen mit der entsprechenden Band und die Aufnahme auf Tonträger
erfolge in Österreich.
Die vom Bf. angeregte EAS 1817 des Bundesministeriums
für Finanzen vom 12. März 2001,
Aktivitätsverlagerung eines
inländischen Komponisten nach Spanien, lautet
folgendermaßen:
Verlegt
ein in Österreich ansässiger Künstler (Komponist, Texter,
Mitwirkender in einer Musikgruppe, Mitwirkender an Aufnahme- und
Tonarrangierungen für andere Musiker) einen Teil seiner Aktivitäten,
nämlich die Erstellung der Komposition und Liedtexte, in eine feste
Einrichtung in Spanien (Anmietung eines Stockwerkes in einem spanischen
Gebäude zur
Unterbringung eines
Tonstudios mit Aufnahme- und Technikraum, eines Büroraumes, eines
Besprechungszimmers und Aufenthalte in Spanien
von ca. 4 bis 5 Monaten), dann hat dies gemäß Artikel 14 des DBA
Spanien zur Folge, dass ein Teil der von ihm erzielten Einkünfte der
spanischen Besteuerung unterliegt und in Österreich von der Besteuerung
freizustellen ist. Bei der Gewinnzuordnung zur spanischen festen Einrichtung
wird nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen
Einkünften vorzugehen sein (siehe Hinweis auf die Übereinstimmung der
Anwendungsgrundsätze in Art 7 und Art 14 im OECD-Kommentar zu Artikel 14 im
OECD-Musterabkommen 2000). Es wird daher die in der spanischen festen
Einrichtung geleistete Arbeit gedanklich in gleicher Weise abzugelten sein, wie
wenn diese von einem fremden Unternehmer erbracht worden wäre
(Fremdverhaltungsgrundsatz gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA). Es wird aber
vermutlich nicht möglich sein, die für die Verwertung der
Urheberrechte erzielten Einkünfte schlechthin der österreichischen
Besteuerung zu entziehen. Denn das Besteuerungsrecht an den urheberrechtlichen
Lizenzgebühren steht dem Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall
sonach Österreich, zu. Nur wenn die Urheberrechte Teil des
Betriebsvermögens der spanischen festen Einrichtung würden, dann
folglich die spanische feste Einrichtung es ist, die diese Urheberrechte
verwertet, wären die Lizenzgebühren als Betriebseinnahmen der
spanischen feste Einrichtung anzusehen. Dies wird aber nicht anzunehmen sein,
wenn - so wie bisher - die urheberrechtlichen Lizenzverträge von dem
überwiegend in Österreich lebenden Künstler abgeschlossen werden.
In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, von Parteienseite einen
sachgerechten Gewinnaufteilungsvorschlag mit dem zuständigen
österreichischen Wohnsitzfinanzamt abzustimmen und sodann auf dieser
Grundlage die steuerliche Erfassung in Spanien zu erwirken.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2004 teilte der
steuerliche Vertreter des Bf. mit, dass ein Besteuerungsnachweis aus Spanien
derzeit nicht erbracht werden könne und auch noch keine
Jahresabschlüsse in Spanien eingereicht worden seien, dies sei laut Aussage
des Bf. frühestens im Mai möglich. Betreffend des Nachweises einer
Betriebsstätte werde eine Transportversicherung in Kopie gelegt, woraus
ersichtlich sei, dass gewisse Wirtschaftsgüter nach Spanien
überführt worden seien. Der Mietvertrag über die spanischen
Räumlichkeiten sei bereits aktenkundig.
Aus dem derzeitig dem unabhängigen Finanzsenat
vorliegenden und in dieser Entscheidung ausführlich angeführten
Akteninhalt ergeben sich folgende finanzstrafrechtlich relevanten
Umstände:
Der Bf. hat ohne irgendeine Meldung der
verfahrensgegenständlichen erheblichen Lizenzeinkünfte an die
spanische Steuerverwaltung diese in seinen Einkommensteuererklärungen
für 2001 und 2002 lediglich bei bei Zahl 440, unter Progressionsvorbehalt
steuerbefreite Auslandseinkünfte, erklärt. Der Bf. hat hiebei in
keiner Weise zum Zeitpunkt der Einbringung der jeweiligen Steuererklärungen
beim Finanzamt irgendwelche Erklärungen abgegeben, warum die
Lizenzeinkünfte dem Ausland, hier Spanien, zuzurechnen sind. Erst im Laufe
des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes wurden hiezu Stellungnahmen bzw.
Erklärungen nachgereicht, die sich keineswegs - zumindest im derzeitigen
Verfahrensstadium - dazu eignen, diese Einkünfte tatsächlich ohne
weiteres der ausländischen Besteuerung zuzuordnen und damit mangels
begründeten Verdachtes des Vorliegens einer objektiven Tatseite das
Finanzstrafverfahren gegen den Bf. von vornherein einzustellen. Wenn man die
o.a. EAS 1817, welche der Bf. also bereits vor Einreichung der
verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen für 2001 und 2002
inhaltlich gekannt hat, betrachtet, so scheint nämlich der Bf. keineswegs
die darin festgelegten Kriterien betreffend Aktivitätsverlagerung eines
inländischen Komponisten nach Spanien erfüllt und damit die
Besteuerung seiner LIzeneinkünfte dort ausgelöst zu haben. Weder wurde
die Betriebsstätte gemäß den Bestimmungen des
§ 6 Abs. 6 EStG nach Spanien verlagert, noch wurden als
logische Folge dieses Umstandes die Urheberrechte als Teil eines dortigen
Betriebsvermögens der spanischen festen Einrichtung deklariert. Es scheint
überhaupt in Spanien eine Betriebsstätte nicht vorzuliegen. Laut
Angaben seiner Rechtsvertreter holt der Bf. in Spanien Inspirationen für
seine Lieder ein und nimmt eine erste Textierung vor, was wohl nur als
Tätigkeit vorbereitender Art, selbst bei Vorliegen einer festen
Geschäftseinrichtung in Spanien, bezeichnet werden kann. Auch wird eine
feste Geschäftseinrichtung in Spanien nicht durch den Transport
verschiedener Musikinstrumente samt Aufnahmegerät dorthin zur
Betriebsstätte, wenn nicht die zitierten Bestimmungen des DBA Spanien
gänzlich erfüllt werden. Es ist weiters so, dass laut Angaben der
Rechtsvertreter des Bf. das Abspielen und die Aufnahme der in Spanien
vorbereiteten Lieder, also der professionelle Feinschliff samt
tatsächlicher kommerzieller Ausfertigung mit der restlichen Band dann in
einem Tonstudio in Österreich erfolgt. Wenn in Anbetracht des EAS 1817 die
Aufenthaltsdauer des Bf., welche laut seinen eigenen Angaben im Jänner oder
Februar drei bis vier Wochen sowie im Sommer mit der Familie zwei bis drei
Wochen beträgt, herangezogen wird, so werden auch hier die Vorgaben
für eine Besteuerung der Lizenzeinkünfte von in Spanien komponierten
Liedern keinesfalls erfüllt, da das Bundesminsterium für Finanzen u.a.
hiefür Aufenthalte in Spanien in der Dauer von ca. vier bis fünf
Monaten voraussetzt.
Es besteht daher für den unabhängigen Finanzsenat
der begründete Verdacht des objektiven Tatbestandes, nämlich der
vollendeten Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer für das Jahr 2001 und
der versuchten Abgabenhinterziehung für das Jahr 2002 in dem im Spruch des
angefochtenen Bescheides angeführten Ausmaß durch die Angabe der
Lizenzeinkünfte in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen bei
Kennzahl 440 samt den dadurch bewirkten steuerlichen Folgen.
Der begründete Verdacht des Vorliegens des subjektiven
Tatbestandes, nämlich der mit zumindest bedingtem Vorsatz bewirkten bzw.
versuchten Abgabenverkürzung, ergibt sich zwingend aus dem Verhalten des
Bf..
Der Bf. hat ohne irgendeine Offenlegung des
tatsächlichen steuerrechtlich relevanten Sachverhaltes in voller Kenntnis
des EAS 1817 und daher auch in der Kenntnis, dass er die dort angeführten
Kriterien keinesfalls zur Gänze erfüllt, seine
Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 abgegeben. Er hat dabei
im vollen Wissen, dass dies nicht zutrifft, in den Beilagen zu den
Umsatzsteuererklärungen sowohl für das Jahr 2001 als auch für das
Jahr 2002 jeweils Einnahmen AKM Spanien angeführt und in weiterer Folge die
gesamten Lizenzeinkünfte, also auch die unter Austria mechana
angeführten, in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre
lediglich dem Progressionsvorbehalt unter Kennzahl 440 unterziehen lassen bzw.
diese zu unterziehen lassen versucht. Er hat allerdings diese Zahlungen nicht
der spanischen Steuerverwaltung gemeldet, ja er war in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht einmal als
Steuerpflichtiger in Spanien registriert. Dies alles war dem Bf. bei der Abgabe
seiner Einkommensteuererklärungen bekannt und beweist in
überdeutlicher Weise, dass der Bf. nicht von der Annahme ausgegangen ist,
in Spanien steuerpfichtig zu sein, er also auch nicht auf Grund einer anderen
Rechtsmeinung oder gar irrtümlich gemeint hat, er sei mit den
verfahrensgegenständlichen Lizenzeinkünfte dort steuerbar. Es scheint
vielmehr sein Bestreben darauf gerichtet gewesen sein, mit Hilfe von falsch
ausgefüllten Einkommensteuererklärungen vorsätzlich seine
Einkomensteuerbelastung in Österreich ganz erheblich zu minimieren, wobei
er offensichtlich darauf vertraut hat, dass das Finanzamt seine
Steuererklärungen ungeprüft zur Kenntnis nimmt und darauf basierend
die Einkommensteuer vorschreibt, was betreffend dem Jahr 2001 ja vorerst
tatsächlich erfolgt ist.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen wird vom
unabhängigen Finanzsenat bemerkt, dass die Finanzstrafbehörde entgegen
seinem Vorbringen bzw. Verständnis keinen falschen Zeitraum mit dem Jahr
2003 erwähnt hat, sondern es sich hiebei um den Tatbegehungszeitraum
für das Jahr 2002 handelt, da die Einkommensteuererklärung für
2002 am 8. Mai 2003 beim Finanzamt eingereicht wurde. Auch ändert
der Hinweis "Austro mechana" als Hinweis auf österreichische Einkünfte
in den Beilagen zu den Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 nichts am
erhobenen Tatverdacht, hat der BF. doch unbestrittenermaßen die gesamten
Lizenzeinnahmen, also auch die unter Austro mechana angeführten, in seinen
Einkommensteuererklärungen unter Kennzahl 440 subsumiert.
Es wird vom unabhängigen Finanzsenat
abschließend darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht dazu
dient, endgültige Feststellungen zu treffen, sondern es eben darum geht,
festzustellen, ob der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobene
Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu Recht besteht. Die Angaben des
Bf. zu verifizieren und festzustellen, ob der Bf. das ihm vorgeworfene
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, wird Aufgabe der
Finanzstrafbehörde I. Instanz im weiteren Verfahren sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-F/04
- Stammnummer
- 9086
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF