Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0072-S/02
Berufung gegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-S/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unrichtige Auskunft eines Steuerberaters (der nicht Vertreter ist), wonach eine Berufung nicht erhoben werden muss, da sich der Bescheid auf anderem Wege erledigen werde, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar. Wird auf die Erhebung einer Berufung verzichtet, ohne dass die Rechtsmittelfrist in irgend einer Weise in Zweifel gezogen wird, liegt keine Fristversäumung vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Salpius & Dr. Schubeck,, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. März 1997 wies das Finanzamt
Salzburg-Land den Antrag des Bw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
betreffend den Haftungsbescheid vom 1. August 1995 ab. Der Antrag des Bw
stütze sich auf das Tatsachenvorbringen, wonach der Antragsteller nach
Erhalt des Haftungsbescheides vom 1. August 1995 vom Steuerberater der
Primärschuldnerin die Auskunft erhalten habe, ein Rechtsmittel gegen den
Haftungsbescheid sei im Hinblick auf den angestrebten Zwangsausgleich nicht
erforderlich. Daraufhin habe er seinen Anwalt angewiesen, ein Rechtsmittel nicht
einzubringen.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass generell
Unkenntnis oder Irrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde (siehe dazu die vom
Finanzamt zitierte Literatur). Der Bw. sei im Zeitpunkt des von ihm ins
Treffen geführten unvorhergesehenen Ereignisses (nämlich der falschen
Rechtsauskunft) anwaltlich vertreten gewesen. Er habe durch die abstrakte
Anweisung, keine Berufung einzubringen, dem Vertreter jede Möglichkeit
genommen die letztlich versäumte Prozesshandlung rechtzeitig zu setzen. Ein
solches Verhalten gehe über den minderen Grad des Versehens hinaus, der
gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO die Wiedereinsetzung nicht
hindert. Habe der Bw. den Steuerberater als "zuständigen" Vertreter
angesehen, nach dessen Rechtsmeinung er zu handeln beabsichtigte, so sei dessen
Verschulden (unrichtige Auskunft) an der Versäumung der Berufungsfrist nach
ständiger Rechtsprechung ihm selbst zuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. durch seine
ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 3. April 1997 das Rechtsmittel der
Berufung ein. In der Begründung führt der Bw. aus, dass die
Annahme, er sei im Sinne der Rechtsprechung vertreten gewesen, unrichtig sei. Er
sei vielmehr unvertreten gewesen. Das unvorhersehbare und unabwendbare
Ereignis sei in der vom Steuerberater gegeben Auskunft zu sehen, die zur
Anweisung führte, keine Berufung zu erheben. Zu diesem Zeitpunkt sei es
unmöglich gewesen, eine mögliche Säumnis vorauszusehen. Er habe
nicht vorhersehen könne, dass die Auskunft des Steuerberaters nicht richtig
war. Es habe auch keinen Anlass gegeben, die Aussage des Steuerberaters
anzuzweifeln oder gar weitere Informationen einzuholen.
Es sei aber auch auf die Rechtsprechung verwiesen, nach
welcher Irrtümer über Rechtsvorschriften oder Gerichtsabläufe
bzw. deren Unkenntnis und zwar grundsätzlich auch eines rechtskundigen
Vertreters, demnach also etwa ein Irrtum über die Dauer oder die Berechnung
einer Rechtsmittelfrist, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Die
Behörde irre also wenn sie ausführt, dass Unkenntnis oder Irrtum
keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne.
Dadurch, dass er sich an einen rechtskundigen, kompetenten
Dritten (Steuerberater) gewandt habe, könne ihm entgegen der Ansicht der
Behörde, nicht einmal leichte Fahrlässigkeit oder ein minderer Grad
des Versehens angelastet werden.
Zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften führt der Bw. im Wesentlichen aus, dass die
Ermittlung des Sachverhaltes unvollständig und hinsichtlich der angeblichen
Vertretung unrichtig geblieben sei. Da der Steuerberater nicht Vertreter gewesen
sei, sei die zitierung von Rechtsprechung, wonach das verschulden des Vertreters
der Partei zuzurechnen sei, unzutreffend. Wenn die Behörde somit zur
abweisung des Antrages gelangt, sei dies durch die Begründung nicht
gedeckt.
Es werde daher der Antrag gestellt, dem
Weidereinsetzungsantrag stattzugeben in eventu den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 1997 als unbegründet
abgewiesen. Hinsichtlich des Umstandes wonach der Bw. vermeinte
unvertreten gewesen zu sein, wies das Finanzamt auf den Widerspruch im
Tatsachenvorbringen des Widereinsetzungsantrages hin. Darin führte der Bw.
aus: "Diesen Bescheid (gemeint ist der Haftungsbescheid) habe ich
unverzüglich meinem rechtsfreundlichen Berater, A ... übermittelt. ...
habe ich A angewiesen, keine Berufung zu erheben." Im Übrigen wird
auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung
verwiesen.
Daraufhin stellte der Bw. durch seine ausgewiesenen
Vertreter mit Schriftsatz vom 18. August 1997 den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Dieser Antrag enthielt keine
weitere Begründung insbesondere wurde zur Tatsache der Vertretung kein
Vorbringen erstattet.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen
getroffen:
Da die Tatsachenfeststellungen betreffend die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt in der Berufungsvorentscheidung unwidersprochen blieben
(diese ist als Vorhalt anzusehen) ist aufgrund der Formulierung im
Wiedereinsetzungsantrag davon auszugehen dass der Bw. durch einen Rechtsanwalt
vertreten war.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die
Zuständigkeit zur Erledigung ihrer Berufung auf den seit 1. Jänner
2003 neu geschaffenen Unabhängigen Finanzsenat übergegangen ist (siehe
auch § 260 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308 Abs. 1 BAO bestimmt, dass gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. aufgrund einer
unrichtigen Auskunft eines Steuerberaters in Bezug auf einen Haftungsbescheid
seinen rechtsfreundlichen Vertreter angewiesen, keine Berufung gegen diesen
Bescheid zu erheben. Damit ist aber klar gestellt, dass der Bw. keine Frist
versäumt hat sondern, da sich das Haftungsverfahren auf anderem Wege -
nämlich im Zuge des Zwangsausgleiches lösen werde - ausdrücklich
auf die Erhebung einer Berufung verzichtet hat. Eine derartige Sachlage stellt
aber keinen Anwendungsbereich des
§ 308 BAO dar. Da die bestehende
ein monatige Rechtsmittelfrist betreffend den Haftungsbescheid in keiner Weise
in Frage oder in Zweifel stand, liegt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis im Hinblick auf die Versäumung dieser Frist im Sinne des §
308 BAO nicht vor. Die unrichtige Auskunft des Steuerberaters hat dazu
geführt, dass der Bw. auf die Erhebung eines Rechtsmittels durch seinen
Rechtsanwalt verzichtet hat. Dies stellt keine Fristversäumnis
dar.
Auf den Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit braucht
seitens der Rechtsmittelbehörde nicht eingegangen werden, da die Berufung
aus anderen Gründen, wie die, die vom Finanzamt angenommen wurden,
abzuweisen ist. Auf die Frage der Vertretung, die vom Finanzamt im übrigen
richtig gesehen wurde, kommt es dabei nicht an.
Der Berufung betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand kommt daher keine Berechtigung zu.
Salzburg,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-S/02
- Stammnummer
- 8992
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF