Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0024-K/02
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, Konkurs, Abgabenschulden, Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-K/02vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Michael Schwingl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Haftung für Abgabenschulden 1997
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Der Haftungsbetrag wird auf Euro 6.334,40
eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde mit Bescheid des FA Klagenfurt vom 30.
Dezember 1997 für aushaftende Abgabenschulden der Firma L. H. T.
Handelsgesellschaft m.b.H. (vormals: "sports unlimited Handelsgesellschaft
m.b.H.") in Höhe von insgesamt ATS 1,190.726,-- in Anspruch genommen. Die
Abgabenschulden wurden wie folgt aufgegeliedert:
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Abgabenart und Zeitraum
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Beträge in
ATS
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Umsatzsteuer 05-08/1997
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1,114.040,--
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Körperschaftsteuer
07-09/1997
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11.250,--
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Lohnsteuer 01-09/1997
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33.518,--
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Dienstgeberbeitrag 01-09/1997
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12.730,--
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01-09/1997
|
1.414,--
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Kraftfahrzeugsteuer 1996
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1.518,--
|
Verspätungszuschlag Umsatzsteuer
06/1997
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8.395,--
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Säumniszuschläge 1997
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7.076,--
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Stundungszinsen 1997
|
319,--
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Pfändungsgebühr 1997
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466,--
|
S U M M E
|
1,190.726,--
Die Umsatzsteuerzahllasten setzten sich aus der
Umsatzststeuer für die Monate Mai iHv ATS 152.399,--; Juni 1997 iHv
ATS 167.891,--; Juli 1997 iHv ATS 247.531,-- und August 1997 iHv ATS 546.219,--,
insgesamt ATS 1,140.040,--, zusammen.
Die Haftung wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen damit begründet, dass durch die Konkurseröffnung deren
Uneinbringlichkeit gegeben und durch die Nichtentrichtung selbst zu berechnender
und abzuführender Abgaben eine Pflichtverletzung begangen worden
sei.
In der Berufung vom 2. Feber 1998 stellt der Bw. ein
schuldhaftes Handeln in Abrede und bringt vor, dass er im maßgeblichen
Zeitraum überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet habe. Eine Besserstellung
anderer Gläubiger habe daher nicht stattgefunden. Im übrigen
habe die Behörde zu Unrecht die
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG in Höhe von
ATS 451.150,17 für welche der Bw. nicht haften könne, in
den vorgeschriebenen Betrag miteinbezogen.
Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom 6. Feber 1998 den
Bw. um Darlegung der Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben und
um Vorlage entsprechender Unterlagen. Um Aufstellung sämtlicher seit
Entstehung der Abgabenrückstände geleisteten Zahlungen und Bekanntgabe
der Bankverbindlichkeiten wurde ersucht.
Mit Eingabe vom 11. März 1998 übermittelte der
steuerliche Vertreter Unterlagen und beantwortete den Vorhalt des Finanzamtes.
Ausgehend vom Fälligkeitszeitpunkt der erstmals nicht entrichteten Abgaben
(Umsatzsteuerzahllast Mai 1997 und Lohnabgaben Juni 1997), dem 15. Juli
1997, brachte der Bw. vor, dass bis zur Konkurseröffnung im September 1997
von den Kassen der drei Geschäftsstellen und dem Kontokorrentkonto bei der
Hausbank Zahlungen an Lieferanten, Gebietskrankenkasse und Lohnzahlungen etc. in
Höhe von ATS 815.608,-- geleistet worden wären.
Zusätzlich zu diesen Zahlungen wurden von den
Kassen der drei Geschäftsstellen betriebliche Einnahmen in Höhe von
insgesamt ATS 1,427.626,10 auf das Kontokorrentkonto bei der Bank
eingezahlt.
Zu den Bankverbindlichkeiten wurde mitgeteilt, dass
diese nicht mit Zessionen besichert gewesen waren, weil es sich bei den
Geschäften des Unternehmens (Handel mit Fahrrädern und Snowboards) um
Barzahlungsgeschäfte gehandelt habe. Zahlungen durch Kunden mit Schecks
bzw. Kreditkarten wurden am selben Tag der Bank weitergeleitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (z.Bsp.: VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet und
uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. dazu
VwGH 22.02.1993, Zl. 91/15/0123).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann
die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig
festgesetzt wurde (Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 10).
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im
Gegenstandsfall sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben mit
Ausnahme der Lohnsteuer betroffen.
Wie bereits ausgeführt ist dabei darauf
abzustellen, ob bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger
nicht schlechter behandelt wurde als die übrigen
Gläubiger.
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt
es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz
allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen (vgl.
VwGH 29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Die bloße Behauptung,
Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein
derartiges Vorbringen nicht dar.
Der Bw. war im maßgeblichen Zeitraum alleiniger
Geschäftsführer der Gesellschaft. Unstrittig ist die Stellung des Bw.
als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im
haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlichen Vertreter der
Gesellschaft.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft wurde der Konkurs mit Beschluss des
zuständigen Landesgerichtes vom 18. August 1998, Zahl 5 Fr 3846/98 b, nach
Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 KO
aufgehoben. Das Finanzamt meldete im Konkursverfahren ATS 1,357.482,--
als Konkursforderungen an. Mit Schreiben vom 13.03.1998 schränkte das
Finanzamt die Konkursforderungen um ATS 389.389,-- auf ATS 968.093,-- ein.
Dem Finanzamt wurde am 14. Juli 1998 entsprechend der Quote von 4,13% eine
Zahlung in Höhe von ATS 39.410,20 geleistet.
Der Bw. verneint zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung
begangen zu haben, räumt jedoch in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.
März 1998 ein, im Zeitraum vom 15. Juli 1997 bis zur Konkurseröffnung
am 9. September 1997 Zahlungen an Lieferanten, Finanzamt, Gebietskrankenkasse,
Banken und Löhne in Höhe von ATS 815.608,95 sowie ATS 1427,626,10
auf das Kontokorrentkonto der Hausbank geleistet zu haben.
Das Finanzamt musste am 20. August 1997 im Wege einer
Vollstreckungsmaßnahme ATS 10.000,-- zur Sicherung der
Abgabeneinhebung einbringen.
Zahlungen aus den dem Bw. zur Verfügung stehenden
Mitteln wurden nicht geleistet, sodass am 9. September 1997 ein Saldo in
Höhe von ATS 167.482,-- unberichtigt aushaftete. Die Einzahlungen aus
den Kassen auf das betriebliche Kontokorrentkonto bei der Hausbank betrugen im
maßgeblich zu vergleichendem Zeitraum ATS 1,427.626,--.
Im Unternehmen wurden in erster Linie
Barzahlungsgeschäfte abgewickelt. Bankunterlagen wurden im
Rechtsmittelverfahren nicht vorgelegt.
Wenn nun der Bw. im Beobachtungszeitraum ab den 15. Juli
1997 einerseits Betriebseinnahmen in Höhe von ATS 1,427.626,-- erzielte und
zusätzlich Löhne, Zahlungen an Banken, Lieferanten und
Gebietskrankenkasse leistete, so ist zu Recht von einer
Gläubigerbenachteiligung des Abgabengläubigers auszugehen. Allein der
Umstand, dass der Bw. für das Unternehmen notwendige Zahlungen leistete,
die fälligen Abgabenschulden jedoch nicht mehr entrichtet hat, sodass
seitens des Finanzamtes Vollstreckungsaßnahmen zur Sicherung der
Abgabeneinhebung ergriffen werden mussten, lässt denklogisch nur darauf
schließen, der Bw. habe die Benachteiligung des Abgabengläubigers
akzeptiert.
Im gegenständlichen Sachverhalt waren sohin
Bargeldmittel (Kassaeingänge) vorhanden und konnte der Bw. darüber
verfügen. Dadurch, dass er dieser Pflicht, vorhandene Mittel
gleichmäßig zu verteilen nicht mehr nachkam, hat er eine schuldhafte
Pflichtverletzung zu verantworten. Der Bw. hat auch nicht den Nachweis erbracht,
inwieweit er zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
hat.
Einen Nachweis hinsichtlich der Behauptung, er habe alle
Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten gleich behandelt,
erbrachte der Bw. somit nicht. Die Beweislast lag diesbezüglich aber beim
Bw., da dieser im Haftungszeitraum als Geschäftsführer für die
Entrichtung der geschuldeten Abgaben verantwortlich war.
Im vorliegenden Fall steht die Uneinbringlichkeit der
Abgaben fest und konnte der Bw. sein Verschulden an der Nichtentrichtung dieser
Abgaben nicht entkräften.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 29.5.1996, 95/13/0236). Es wurden keinerlei
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig. Die Haftung war daher im Interesse des Abgabengläubigers
an der Einbringung der Abgaben geltend zu machen, zumal es keineswegs
ausgeschlossen ist, dass die aushaftenden Rückstände zumindest zum
Teil eingebracht werden können.
Die Heranziehung zur Haftung ist eine
Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller dafür in Betracht kommenden Umstände zu
treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigtes Interesse der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die
Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen.
Unstrittig ist, dass die betreffenden Abgabenforderungen
bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind. Die Nichtentrichtung der
bereits f ä l l i g e n Abgaben war dem Bw. anzulasten, weshalb aus
Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen
Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw. in Anspruch zu
nehmen war.
Die Haftung umfasst alle Abgaben, die der Vertreter zu
entrichten gehabt hätte und die wegen der schuldhaften Pflichtverletzung
des Vertreters nicht eingebracht werden können. Die Haftung erstreckt sich
vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der
Vertretungstätigkeit fällt. Es handelt sich dabei vor allem um jene
Abgaben, welche vor Konkurseröffnung zur Zahlung fällig
waren.
Hinsichtlich der Höhe waren somit die in Haftung
gezogenen Beträge auf jene Umsatzsteuerzahllasten und Nebengebühren
einzuschränken, die vor Konkurseröffnung bereits fällig
waren.
Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hafteten die
Umsatzsteuer 05/1997 mit einem Betrag in Höhe von ATS 152.399,-- und
die Körperschaftsteuer 7-9/1997 iHv ATS 11.250,-- unberichtigt
aus.
Hinsichtlich des Umfanges der Haftung ist nun zu
berücksichtigen, dass durch die Ablöse des Absonderungsrechtes in
Höhe von ATS 211.839,-- durch den Masseverwalter im Konkursvefahren am 10.
März 1998 Teile der in Haftung gezogenen Beträge
entfallen.
So wurde die im Haftungsbescheid angeführte
Umsatzsteuerzahllast für Mai 1997 in Höhe von ATS 152.399,-- und
Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 11.250,--
vollständig getilgt.
Der verbleibende Betrag in Höhe ATS 48.190,--
tilgte die Eintreibungsgebühren 1997 iHv. ATS 466,-- (fällig
20.08.1997) und den Säumniszuschlag 1997 iHv. ATS 3.048,--
(fällig 14.08.1997), zusammen ATS 3.514,--. Es verblieb somit ein
Betrag in Höhe von ATS 44.676,--, welcher die fällige
Umsatzsteuer für den Monat Juni 1997 in Höhe von ATS 167.891,--
auf ATS 123.215,--reduzierte. Im Haftungsverfahren war nun weiters die
Quotenzahlung aus dem Konkursverfahren soweit zu berücksichtigen, als durch
Entrichtung des Betrages iHv ATS 39.410,-- die Umsatzsteuerzahllast Juni 1997
gemäß
§ 214 BAO zu reduzieren war. Der Bw. haftet daher für
die restliche nicht entrichtete Umsatzsteuerzahllast für den Monat Juni
1997 in Höhe von ATS 83.805,-- und fälligen
Säumniszuschlägen 1997 iHv ATS 3.358,-- (ATS 3.048,-- wurden
entrichtet).
Die Haftung war daher auf € 6.334,40 (früher:
ATS 87.163,--) einzuschränken.
Klagenfurt,
04. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-K/02
- Stammnummer
- 8935
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF