Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0435-K/02
Zuweisung zu Gewährleistungs- und Prozesskostenrückstellung, Teilwertberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0435-K/02vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bildung von Gewährleistungs- und Prozesskostenrückstellungen ist nur bei Nachweis konkreter Umstände zulässig, nach welchen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen war. Die Teilwertberichtigung einer Forderung setzt den Nachweis des niedrigeren Teilwertes voraus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für 1998
und 1999 vom 18. April 2001 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung
entschieden: Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid bereffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird mit € 49.199,50
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Ermittlung der Höhe der Abgabe sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erbrachte im
Streitzeitraum 1998 und 1999 im Rahmen seines Einzelunternehmens unter der
Bezeichnung TB Ingenieursleistungen für Telekommunikationssysteme. Die
Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG
1988.
Am 04. September 2000 langte
beim Finanzamt die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein. Unter den in
der Gewinn und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen fand sich eine in
einer Beilage als Rückstellung für "Regress-Inanspruchnahme" aus dem
Projekt O spezifizierte Position "Gewährleistungen" in Höhe von ATS
1,130.000,00.
Das Finanzamt ersuchte mittels
telefonischen Vorhaltes vom 27. November 2000 um entsprechende
Nachweisführung.
Am 29. November 2000 wurde dem
Finanzamt die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1999
übermittelt. Der Gewinn- und Verlustrechnung
waren u.a. folgende gewinnmindernd geltend gemachte Aufwandpositionen zu
entnehmen.
|
Einzelwertberichtigung der
Forderung an die BP GmbH zu 100 %
|
ATS
|
1,561.544,48
|
Zuweisung zu
Gewährleistungsrückstellung in Summe:
im Detail:
Erhöhung der im Jahr 1998
bezüglich der BP GmbH gebildeten Rückstellung um
Bildung bezüglich der MM
in Höhe von
|
ATS
|
415.000,00
315.000,00
100.000,00
|
Prozesskosten für W
KEG
|
ATS
|
333.000,00
|
Summe
|
ATS
|
2,309.544,48
Im
Schreiben vom 06. Dezember 2000
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, die BP GmbH in D sei von der
Firma O in Ö mit der Planung und Ausführung technischer Anlagen
beauftragt worden. Die BP GmbH hätte diese Aufträge zum Teil an den
Bw. als Subunternehmer weitergegeben.
Aufgrund mangelhafter Planung
und Ausführung durch den Bw. habe die Firma O gegenüber der BP GmbH
Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Die BP GmbH habe ihrerseits
gegenüber dem Bw laut dem als Anlage beiliegenden Schreiben der BP GmbH an
den Bw. vom 24. August
1999 50 % des ihr angelasteten Schadens
im Ausmaß von rund ATS 4,300.000,-- eingefordert (somit rund ATS
2,000.000). Die Aufträge seien zum Teil im Jahre 1998 sowie im Jahre 1999
ausgeführt worden. Die Rückstellung betreffe demnach
Regressansprüche für Arbeiten des Jahres 1998. Diese würden ATS
1.580.000,-- betragen. Die näheren Details ergäben sich aus der
beiliegenden Mängelauflistung vom 24.August 1999.
Mit Schreiben vom 24.
Jänner 2001 ersuchte das Finanzamt weitere bezughabende Unterlagen
hinsichtlich der Gewährleistungsrückstellungen 1998 und 1999 zu
übermitteln, sowie die Positionen Prozesskosten und Einzelwertberichtigung
zu Forderungen lückenlos mittels Belegen nachzuweisen. Trotz dreimonatiger
Fristgewährung wurde diesem Ersuchen nicht entsprochen.
In Folge ergingen am 18. April
2001 die (bekämpften)
Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1998
und 1999, welche mangels
Vorlage der angeforderten Unterlagen um die streitgegenständlichen
Rückstellungen sowie um die Einzelwertberichtigung erhöhten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen.
In den gegen diese erhobenen
Berufungen vom 18. Mai 2001 wendete der
Bw. im Wesentlichen ein:
1.) Zuweisungen zur
Gewährleistungsrückstellung:
Die telefonische Anfrage vom
27. November 2000 sei mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 ausführlich
beantwortet worden und wären diesem auch die entsprechenden Unterlagen
beigegeben worden. Aus den mit dieser übermittelten Unterlagen ergebe sich
die Höhe der Zuweisung für die Regressinanspruchnahme des Bw. seitens
der BP GmbH aus dem Projekt O.
2. ) Dotierung
Prozesskostenrückstellung :
Diese Kosten seien dem
(nunmehr) beigeschlossenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Juli
2000 in der Streitsache zwischen dem Bw. und der Firma W KEG entnehmbar.
3.) Einzelwertberichtigung zu
Forderungen:
Hierbei handle es sich um die
Wertberichtigung der Forderung des Bw. gegenüber der BP GmbH, welche
infolge Konkurseröffnung über deren Vermögen uneinbringlich
sei.
In einen Telefonat des
Rechtsmittelbearbeiters mit der Sachbearbeiterin der steuerlichen Vertretung
wurde dieser mitgeteilt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen vorgelegt
worden wären, die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Rückstellungsdotierung ermöglichten, sodass die
diesbezügliche Berufung abzuweisen wäre. Sollten weitere Unterlagen
vorhanden sein, mögen diese übermittelt werden.
Das Finanzamt legte sodann die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Diese erließ in der Folge
einen weiteren schriftlichen Vorhalt nachfolgenden
Inhaltes:
"
.1. Gewährleistungsrückstellungen (1998, 1999):
a)
Es wird ersucht, den Nachweis darüber zu führen, dass im vorliegenden
Fall zum Bilanzstichtag mit dem Vorliegen bzw. Entsehen der Verbindlichkeit
ernsthaft zu rechnen war. Vorzulegen sind in diesem Zusammenhang der
bezughabende gerichtliche und außergerichtliche Schriftverkehr zwischen
der O und der BP GmbH betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem
Titel der Gewährleistung bzw. des Schadenersatzes.
Weiters
ist auch der zwischen der BP GmbH und der TB abgeschlossene Vereinbarung
betreffend Durchführung der Aufträge für die Firma O als
Subunternehmer zur Einsichtnahme zu übermitteln. Zu dokumentieren sind in
diesem Zusammenhang auch die Art und Weise der Abrechnungen über die von
der TB erbrachten Leistungen.
b)
Ebenso ist die Berechtigung für die Bildung einer
Gewährleistungsrückstellung in Höhe von ATS 100.000,-- im
Zusammenhang mit den ins Treffen geführten Ansprüchen der MM anhand
geeigneter Unterlagen schlüssig darzulegen.
c)
Was die Gewährleistungsrückstellung gegen die mittlerweile in Konkurs
gegangene deutsche BP GmbH betrifft, erhebt sich die Frage, ob diese offenen
Forderungen gegen den Bw. vom Masseverwalter eingeklagt
wurden.
d)
In diesem Zusammenhang wird auch ersucht, unter Anschluss der entsprechenden
Nachweise ( Einleitungsbeschluss) bekannt zu geben, wann das Konkursverfahren
gegen die BP GmbH eröffnet wurde. Anzugeben wäre auch die
gesellschaftsrechtliche Position des Bw. im obgenannten Unternehmen,
insbesondere, ob dieser zur Geschäftsführung befugt war sowie der
Umfang seines Beteiligungsausmaßes.
e)
Selbst unter der Annahme, dass die Bildung einer Rückstellung dem Grunde
nach berechtigt wäre, wo wurde diese offensichtlich für den falschen
Zeitraum gebildet, die von der BP GmbH stammende Belastungsanzeige wurde
nämlich am 24. August 1999 ausgestellt. f) Wenn gegenüber der BP GmbH
tatsächlich Gewährleistungsverpflichtungen bestanden haben sollten, so
erhebt sich die Frage, warum diese nicht mit den Forderungen gegen diese
Gesellschaft aufgerechnet wurden?
2.
Einzelwertberichtigung zu Forderungen ( 1999):
Auch
hinsichtlich dieses Berufungspunktes wurde - trotz vom Finanzamt
erlassenen Vorhaltes vom 24.Jänner 2001 - bis dato keine Unterlagen
vorgelegt, welche eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Forderungswertberichtigung ermöglichen würden. Gegen Sie bitte unter
Anschluss der entsprechenden Nachweise ( Forderungskonto, Schriftverkehr u. dgl.
) bekannt, um welche Forderungen es sich dabei handelt und wann diese
uneinbringlich wurden."
Da auch dieses
Ergänzungsschreiben unbeantwortet blieb bzw. keine weiteren zweckdienlichen
Unterlagen übermittelt wurden, erließ das Finanzamt am 13. Juni 2002
unter Hinweis auf Vorstehendes bezüglich 1998 eine abweisende,
bezüglich 1999 eine die Zuweisung zur Prozesskostenrückstellung
berücksichtigende Berufungsvorentscheidung.
Am 31. Juli 2002 stellte der
Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im Zuge der Vorladung zur
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw.
noch ein Mal ersucht dem oben angeführten Ergänzungsschreiben zu
entsprechen.
Nunmehr übermittelte der
Bw. u.a. nachfolgende Unterlagen:
a.) "Letzte Mahnung" der BP
GmbH an die Firma O vom 24. November 1999, mit welcher die BP GmbH die Zahlung
des offenen Außenstandes in Höhe von 4,313.983,00 ATS einforderte.
b.) (Vergleichs-)vereinbarung
zwischen der Firma O und der BP GmbH sowie der TB vom 22.12.1999, in welcher
sich die Firma O verpflichtete bei Einhaltung der genannten
Überprüfungstermine bis 15. Jänner 2000 2,100.000,-- ATS zu
bezahlen und nach Übergabe der Projektordner an die Firma O Ruhen des
Verfahrens zu 35 Cg 299/99 zu vereinbaren. Für die BP GmbH unterzeichnete
der Bw. . Gemäß Punkt 9 dieser Vereinbarung sind bei deren
Erfüllung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Projekt "O
" bereinigt und verglichen.
c.) Ruhensanzeige vom 17.2.2000
zu obigen Verfahren an das Handelsgericht Wien.
d.)
Diverse Schreiben der Firma MM vom 6. Juni 1997 und vom 1. Juli 1997 an den Bw.,
deren Gegenstand Mängelrügen, die Behebung von Baumängeln durch
Ersatzvornahme sowie die Bereinigung der Konten bildeten.
Ein
Aktenvermerk des Rechtsvertreters der Bw. vom 1. Juli 1997, wonach etwa noch
bestehende Mängel im Rahmen des Haftrücklasses berücksichtigt
werden sollten.
Ein Antwortschreiben des Bw. an
den Rechtsanwalt der MM vom 10. Juli 1997, wonach nach Meinung des Bw.
2,500.000,-- zu überweisen wären.
g.) Erinnerungsschreiben des
Bw. an MM vom 22. Februar 2000 über einen offenen Restbetrag vom 266.338,23
ATS.
h.) Schreiben der
Rechtsanwälte K C & Partner vom 2. März 2000, wonach die Firma MM
den einen Betrag 266.338,23 ATS an den Rechtsvertreter des Bw. in diesem
Verfahren überwiesen hat.
i.) Beschluss des Amtsgerichtes
Wolfratshausen vom 10. Mai 2000, wonach der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BP GmbH mangels
Vorhandenseins einer kostendeckenden Masse abgewiesen wurde.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung am 17. September 2003 brachte der Vertreter des Finanzamtes zum
Ausdruck, dass aufgrund der sowohl vom Bw. als auch von der BP GmbH
unterzeichneten Vereinbarung vom 22. Dezember 1999 die
Gewährleistungsansprüche der BP GmbH an den Bw. dem Grunde und in
Höhe von 1,106.991,50 ATS ( 4,313.983 ATS abzüglich 2,100.000,-- ATS
ergibt 2,213.983 ATS, davon 50 %) feststanden und gegen die in der Bilanz zum
31. Dezember 1999 ausgewiesene offene Forderung des Bw. (in Höhe von
1,561.544,48) an die BP GmbH aufzurechnen sei.
In dem Umstand, dass der Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BP
GmbH mangels Vorhandenseins einer kostendeckenden Masse abgewiesen wurde, seien
ernsthafte Gründe dafür zu sehen, die für eine Uneinbringlichkeit
der Restforderung sprächen, sodass eine Teilwertberichtigung des
Differenzbetrages von 454.552,98 ATS im Jahre 1999 gerechtfertigt
erscheine.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
6 Z 2 lit. a EStG 1988 lautet auszugsweise:
Nicht
abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so
kann dieser angesetzt werden. .....
§
9 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Berufungsjahre geltenden Fassung
lautet auszugsweise:
Rückstellungen
können nur gebildet werden für....
3.
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,....
Abs.
3:
Rückstellungen im Sinne des
Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von
Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände
nachgewiesen werden, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder
dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen
ist.
Für die Bildung einer
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten muss eine
Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten gegeben sein, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensabfluss in der Zukunft führt.
Verbindlichkeitsrückstellungen sind beispielsweise solche, die gebildet
werden aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen auf vertraglicher Grundlage,
wie z. B. Rechts- oder Beratungskosten, Prozesskosten und
Gewährleistungsansprüche.
Die Bildung einer
Verbindlichkeitsrückstellung ist nur zulässig, wenn konkrete
Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen
Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu
rechnen ist. Daher müssen konkrete Umstände belegt werden, dass bis
zum Bilanzstichtag ein Schade tatsächlich entstanden ist und dass im
gegebenen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit
ernsthaft zu rechnen ist.
Die schriftliche
Inanspruchnahme einer Gewährleistungsverpflichtung durch den Berechtigten
ist als ein solcher konkreter Umstand zu sehen.
Dem Wortlaut des § 9 Abs.
3 EStG 1988 ist entnehmbar, dass diese konkreten Umstände bereits zum
Bilanzstichtag vorliegen müssen.
1.)
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998:
Zuweisung zur
Gewährleistungsrückstellung betreffend die BP GmbH aus dem Projekt
O:
Nach den übermittelten
Unterlagen ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der für das Jahr 1998
gebildeten Gewährleistungsrückstellung zum Bilanzstichtag 31. Dezember
1998 weder für den Bw. noch für die BP GmbH konkrete Anhaltspunkte
für eine Gewährleistungsinanspruchnahme durch die Firma O bestanden
haben. Denn das Schreiben der BP GmbH, mittels welchem der Bw. von den
Gewährleistungsansprüchen in Kenntnis gesetzt wurde und die Belastung
mit rund 50 % des der BP GmbH von der Firma O angelasteten Schadens erfolgte,
stammt vom 24. August 1999. In diesem
wird auf ein Schreiben der Firma O vom 12.
August 1999 Bezug genommen, in welchem von dieser Planungs- und
Bauleitungsfehler bemängelt werden. Auf Basis der ihr gegenüber von
der Firma O geltend gemachten Gewährleistungsansprüche erfolgte die
Auflistung der Mängel durch die BP GmbH.
Da aufgrund des
Vorangeführten zum Bilanzstichtag 31.Dezember 1998 für den Bw. keine
konkreten Umstände bestanden haben, auf Basis derer er mit dem Vorliegen
oder Entstehen einer Verbindlichkeit hätte ernsthaft rechnen müssen,
erweist sich die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid1998 als
unbegründet.
2.)
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999:
a.)
Zuweisung zur Gewährleistungsrückstellung betreffend die BP GmbH aus
dem Projekt O:
Zu beurteilen ist, ob zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 konkrete Umstände gegeben waren, aufgrund
derer der Bw. mit dem Vorliegen einer
Inanspruchnahme aus dem Titel Gewährleistung durch die BP GmbH nach
dem 31. Dezember 1999 ernsthaft hatte rechnen müssen.
Wie bereits dargelegt, hat der
Bw. dem übermittelten Schriftverkehr zufolge, im August 1999 von der
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die BP GmbH
Kenntnis erlangt. Des weiteren wurde im Schriftsatz vom 19. Dezember 1999
zwischen der Firma O einerseits sowie der BP GmbH und der TB andererseits die
Bezahlung eines Betrages von ATS 2,100.000,00 - bei Einhaltung der
genannten Überprüfungstermine -sowie ewiges Ruhen des Verfahrens
zu 35 Cg 299/99 vereinbart. Da diese Ruhensanzeige im genannten Verfahren an das
Handelsgericht Wien tatsächlich erfolgte, ist von der Einhaltung der
getroffenen Vereinbarung auszugehen. Dies bedeutet in Folge, dass die
Gewährleistungsforderung der BP GmbH an den Bw. mit 1,106.991,50 ATS sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach bereits feststand. Dieser Forderung stand
die in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 ausgewiesene Forderung des Bw. an die BP
GmbH im Ausmaß von 1,561.544,48 ATS aufrechenbar gegenüber, sodass
zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 keine Umstände gegeben waren, aufgrund
welcher mit einer (weiteren) Inanspruchnahme aus dem Titel Gewährleistung
zu rechnen war und welche daher eine Zuweisung zu einer Rückstellung
für Gewährleistungsansprüche rechtfertigen
würden.
b.)
Einzelwertberichtigung der Forderung des Bw. an die BP GmbH:
Da mit einer Einbringlichkeit
des sich nach Kompensation der beiden Forderungen ergebenden Differenzbetrages
von 454.552,98 ATS zum 31. Dezember 1999 insbesondere aufgrund der Tatsache,
dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der BP GmbH mangels
Vorhandenseins von kostendeckenden Vermögen am 10. Mai 2000 abgewiesen
wurde, ernstlich nicht mehr gerechnet werden konnte, erscheint in diesem
Ausmaß eine Teilwertberichtung gerechtfertigt, sodass dem Begehren im Sinn
des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 teilweise entsprochen werden
kann.
c.)
Bildung einer Gewährleistungsrückstellung bezüglich der Firma MM
in Höhe von 100.000,--ATS:
Aus den in diesem Zusammenhang
übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass die o.a. steuerlichen
Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für das Jahr
1999 nicht vorliegen. Die Unterlagen beziehen sich auf das Jahr 1997 und
dokumentieren regen Schriftverkehr über Mängelrügen, Behebung
durch Ersatzvornahme und Kontenbereinigungen in diesem Jahr. Eine im Jahr des
Vorliegens der Voraussetzungen unterlassene Bildung einer Rückstellung kann
nicht nachgeholt werden und in ein anderes Jahr verlegt werden.
In diesem Punkt erweist sich
die Berufung als nicht begründet.
d.)
Rückstellung für Prozesskosten
bezüglich der Firma W KEG:
Da die
Rechtmäßigkeit der Bildung dieser Rückstellung im Zusammenhang
mit einem mit der Firma W KEG geführten Rechtstreit durch Vorlage
entsprechender Unterlagen ( Gerichtsurteil) bescheinigt wurde, ist diesem
Berufungspunkt stattzugeben
Es ergibt sich daher, dass die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1999 gegenüber dem
bekämpften Bescheid vom 18. April 2001 um ATS 333.000,-- ( Anerkennung
Prozesskostenrückstellung Firma W KEG) und um ATS 454. 553,00 (
Teilwertberichtigung der Forderung an die BP GmbH ) zu vermindern sind. Die
Berechnung der Einkommensteuer ist dem nachfolgenden Beiblatt zu entnehmen.
Dem errechneten Schillingbetrag
entsprechen € 49.199,50.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
24. 10. 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0435-K/02
- Stammnummer
- 8920
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF