Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0023-I/03
Leistung Dritter an den Veräußerer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-I/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch eine Zeugenaussage wird das Berufungsvorbringen des Bw. bestätigt, dass vom Dritten die streitgegenständliche Zahlung an die Veräußerin keinesfalls dafür gewährt wurde, dass diese dem Bw. ihre Miteigentumsanteile überlassen hat. Diese Überlassung war nicht der unmittelbare Hauptzweck der Leistung des Dritten. Die vom Finanzamt unterstellte Tatbestandsverwirklichung nach § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG liegt nicht vor. Die Hinzurechnung der Leistung des Dritten zur Gegenleistung des Bw. war demzufolge rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Bernd Schmidhammer, gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2002 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von
52.138, 60 € wird gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer mit 1.824,85 € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der mit "Übertragung von Miteigentumsanteilen"
betitelte Punkt III des von den Vertragsparteien Dr. G. A (= Bw.), I. N., Ing.
K. A. und Dr. C. A. abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrages hatte folgenden
wörtlich wiedergegebenen Inhalt:
"Aufgrund
der Wohnungseigentumsbegründung ist eine Übertragung von
Miteigentumsanteilen notwendig.
Bei
der Übertragung der Werte über den gemeinsamen Wert 1364 und den
bislang bestehenden Eigentumsverhältnissen von je 341/1364
Miteigentumsanteilen ergibt sich nachstehendes Wertbild und folgende
Differenzen:
|
Herr
Dr. G A., geb. 01.12.1943
|
434/1364
Anteile
|
+
93
|
Frau
I. N., geb. A., geb. 12.02.1940
|
303/1364
Anteile
|
-
38
|
Herr
Ing. K. A., geb. 02.08.1928
|
336/1364
Anteile
|
-
5
|
Frau
Dr. C. A., geb. 04.12.1960
|
291/1364
Anteile
|
-
50
Bezüglich
der zu übernehmenden und übergebenden Mindestanteile, vereinbaren
sämtliche Vertragsteile nachstehende
Ausgleichszahlungen.
Herr
Dr. G. A. verpflichtet sich einen Betrag in Höhe von € 52.138,60, Ing.
K. A. verpflichtet sich einen Betrag von € 6.000,00, jeweils an Frau Dr. C.
A. binnen 14 Tagen nach allseitig beglaubigter Unterfertigung dieser Urkunde auf
ein bekannt zu gebendes Konto zu bezahlen. Als Verzugszinsen werden 6 % p.a.
vereinbart."
In der eingereichten Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG wurde für den Rechtsvorgang des Erwerbers Dr. G. A. eine
Gegenleistung von 52.138,60 € ausgewiesen.
Das Finanzamt wich, ohne gemäß
§ 161 Abs. 3
BAO eine vorherige Äußerung des Abgabepflichtigen eingeholt zu haben,
von dieser Erklärung zu seinen Ungunsten ab, rechnete neben dem Kaufpreis
von 52.138,60 € noch einen "Übergabspreis" von 6.000 € der
Gegenleistung hinzu und setzte von dieser Bemessungsgrundlage mit Bescheid die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.034,85 € fest.
Die gegen diese Vorschreibung eingebrachte Berufung
bekämpft die Einbeziehung der von Ing. K. A. an Dr. C. A. bezahlten 6.000
€ in die Bemessungsgrundlage mit der Begründung, mit dem
Wohnungseigentumsvertrag wurde zwischen den vormaligen Vierteleigentümer
des Hauses H 2 Wohnungseigentum begründet. Auf Grund der unterschiedlichen
Größe der Wohnungen - und damit der aufzuteilenden Anteile- habe der
Bw. 93/1364- Anteile erwerben müssen, um an den Wohnungen Top 6, 8 und 10
Wohnungseigentum begründen zu können. Für diese 93/1364 Anteile
habe er 52.138,60 € an Dr. C. A. bezahlt. Daneben habe sich Ing. K. A. zur
Leistung eines Betrages von 6.000 € an Dr. C. A. verpflichtet. Hiefür
habe er jedoch keine weiteren Miteigentumsanteile erhalten. Entscheidend
für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbssteuergesetzes sei die finale Verknüpfung des
Erwerbsgegenstandes und der Gegenleistung. Dies sei aber hinsichtlich der 6.000
€ nicht der Fall, zumal dieser Betrag nicht mit dem Erwerb der betreffenden
Miteigentumsanteile in Verbindung stehe.
Das Finanzamt sprach über diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung abweislich ab, wobei diese Entscheidung auf folgende
wörtlich wiedergegebene Begründung gestützt wurde:
"§ 5 Abs. 3
Zi 2 lautet: " Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen Leistungen, die ein anderer
als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als
Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem
Erwerber das Grundstück überläßt". Diese Gesetzesbestimmung
ist im gegenständlichen Fall anwendbar und konnte der Berufung daher kein
Erfolg zukommen."
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
führte er im Wesentlichen noch aus, dass der verfahrensgegenständliche
Betrag von 6.000 €, welcher euphemistisch im bekämpften Bescheid als
"Übergabspreis" angeführt werde, gerade keine Gegenleistung für
die Überlassung der vom Berufungswerber erworbenen Miteigentumsanteile
darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl Nr. 309/1987 idgF. ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf ist nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner hat. Nach § 5
Abs. 3 Z 2 GrEStG sind der Gegenleistung Leistungen hinzuzurechnen, die ein
anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als
Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem
Erwerber das Grundstück überlässt.
Der
Gegenleistung sind Leistungen an den Veräußerer hinzuzurechnen, die
ein Dritter erbringt, ohne dass eine Verpflichtung des Erwerbers besteht.
Voraussetzung für die Hinzurechnung ist aber, dass der Dritte die Leistung
dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das
Grundstück überlässt, diese Überlassung also der
unmittelbare Hauptzweck der Leistung des Dritten ist. Unter § 5 Abs. 3 Z 2
GrEStG fallen die Leistungen, die ein am Übergang des Grundstückes
interessierter Dritter erbringt, zB. zur Erlangung eines Bauauftrages bei
Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück, zwecks Einstellung eines
lästigen Geschäftsbetriebes im Falle des Verkaufes etc. (siehe Arnold/
Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 351 und 352 zu § 5
GrEStG 1987 und Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, 11. Auflage
§ 11 Tz 354 ff und die dort angeführten Beispiele).
Den
gegenständlichen Berufungsfall entscheidet, ob das Finanzamt zu Recht die
von Ing. K. A. an Dr. C. A. entrichtete Ausgleichszahlung von 6.000 € dem
Tatbestand des § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG unterstellt und damit diesen Betrag
der Gegenleistung des Bw. hinzugerechnet hat. An Sachverhalt liegt dem
vorliegenden Berufungsfall zugrunde, dass auf Grund der
Wohnungseigentumsbegründung eine Übertragung der im Punkt III des
Wohnungseigentumsvertrages dargelegten Miteigentumsanteile notwendig wurde.
Bezüglich der zu übernehmenden und übergebenden Mindestanteile
vereinbarten sämtliche Vertragsteile an Ausgleichszahlungen, dass Dr. G. A.
einen Betrag von 52.138,60 € und Ing. K. A. einen Betrag von 6.000 €
jeweils an Dr. C. A. zu bezahlen hatten. Während als Folge der
Übertragung von Miteigentumsanteilen Dr. G. A. nunmehr 434/1364
Miteigentumsanteile (bisher: 341/1364) zukamen, reduzierte sich der
Miteigentumsanteil von Ing. K. A. auf 336/1364 Anteile (bisher: 341/1364). Der
obzitierte Inhalt des Punktes III veranlasste das Finanzamt davon auszugehen,
die von Ing. K. A. zu bezahlende Ausgleichszahlung als "Übergabspreis"
gemäß
§ 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG dem Kaufpreis des Bw. hinzuzurechnen
und von einer Bemessungsgrundlage von 58.138 € die Grunderwerbsteuer
gegenüber dem Bw. vorzuschreiben. Aber selbst als der Bw. die Einbeziehung
dieser 6.000 € in die Bemessungsgrundlage mit den in der Berufung
vorgebrachten Argumenten bekämpfte, replizierte das Finanzamt darauf nicht,
sondern begnügte sich in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
allein mit der Zitierung des bloßen Gesetzestextes des § 5 Abs. 3 Z 2
GrEStG und dem Hinweis, dass "diese Gesetzesstelle im gegenständlichen Fall
anwendbar ist". Die konkrete Anführung jener Tatumstände, die die
Verwirklichung dieses Tatbestandes aufzeigen und damit diese Zurechnung
rechtfertigen würden, blieb das Finanzamt letztlich zur Gänze
schuldig.
Der
Tatbestand des § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG ist nach den obigen Ausführungen
dann erfüllt, wenn ein Dritter (hier: Ing. C. A.) die Leistung dafür
gewährt, dass der Veräußerer
(hier: Dr. C. A.) dem Erwerber
(dem Bw.) das Grundstück
überlässt, diese Überlassung also der unmittelbare
Hauptzweck der Leistung des Dritten ist. Gerade das Vorliegen dieser
Tatbestandsvoraussetzung bestreitet der Bw. mit seinem Vorbringen. Die von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zwecks Abklärung des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorgenommenen ergänzenden
Sachverhaltserhebungen bestätigen im Ergebnis die Richtigkeit der
Ausführungen des Bw. Die Zahlungsempfängerin Dr. C. A. hat
nämlich anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass im Haus H
2, das bislang zu je 1/4 im Miteigentum der Vertragsparteien stand, insgesamt 10
Wohnungen sich befinden und durch den Wohnungseigentumsvertrag die einzelnen
Wohnungen auf die Miteigentümer jeweils zur ausschließlichen Nutzung
"zugeteilt" wurden. 5 dieser Wohnungen waren vermietet und unterliegen dem
Mieterschutz. Dass die einzelnen Wohnungen unterschiedlich groß waren,
zeigten die Nutzwertangaben im Wohnungseigentumsvertrag. Dr. C. A. hat durch die
Abtretung der 50 Anteile es dem Bw. ermöglicht, drei Wohnungen zu erhalten.
Dafür zahlte er ihr diese Ausgleichszahlung von 52.138,60 €. Ing. K.
A. erhielt ebenfalls 3 Wohnungen, wovon zwei Wohnungen frei und nur eine
vermietet (Mieterschutz) war. Eine der freien Wohnungen war komplett saniert.
Diese drei Wohnungen haben weitestgehend seinem Miteigentumsanteil entsprochen
(Anteilsveränderung minus 5). Wegen dieser wertbestimmenden Faktoren und
weil bei der Aufteilung seinen persönlichen Präferenzen letztlich
Rechnung getragen wurde, vereinbarten sämtliche Vertragsteile, dass auch
Ing. K. A. eine Ausgleichszahlung an Dr. C. A. von 6.000 € zu leisten hat.
I. N. bekam die von ihr gewollten zwei Wohnungen, weshalb sie auf eine
Ausgleichszahlung verzichtete.
Durch
diese Zeugenaussage wird schlichtweg das Berufungsvorbringen des Bw.
bestätigt, dass vom Ing. K. A. die streitgegenständliche Zahlung von
6.000 € an Dr. C. A. keinesfalls dafür gewährt wurde, dass diese
dem Bw. ihre Miteigentumsanteile überlassen hat, diese Überlassung
also der unmittelbare Hauptzweck der Leistung des Ing. K. A. ( = des Dritten)
war. Die vom Finanzamt bezüglich dieser Leistung des Ing. K. A.
unterstellte Tatbestandsverwirklichung nach § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG findet im
tatsächlichen Geschehen keine Deckung. Liegt im Streitfall keine Leistung
eines Dritten an den Veräußerer im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 2
GrEStG vor, dann belastet die Hinzurechnung des "Übergabspreises" von 6.000
€ zur Gegenleistung des Bw. den bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid
mit Rechtswidrigkeit. Es war daher der Berufung stattzugeben, aus der
bekämpften Bemessungsgrundlage der "Übergabspreis" abzuziehen und
ausgehend von der unbestritten gebliebenen Gegenleistung (Kaufpreis) in
Höhe von 52.138, 60 € gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG die
3,5%ige Grunderwerbsteuer mit 1.824,85 € (bisher: 2.034,85 €)
festzusetzen.
Innsbruck,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-I/03
- Stammnummer
- 8910
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF