Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0999-L/02
Übertragung von Fruchtgenussrechten an Namensaktien - Zessionsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0999-L/02vom 19.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Modus zum Erwerb des Fruchtgenussrechtes an einer beweglichen Sache ist die Übergabe nach §§ 426 ff ABGB wobei die Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) bereits ausreicht (vgl. Hofmann in Rummel³, § 481 Rz 3). Da Namensaktien verbriefte Rechte sind und das Fruchtgenussrecht ein Teil dieser verbrieften Rechte darstellen, kommt nur eine Übergabe nach § 427 ABGB (durch Zeichen) oder § 428 ABGB (durch Erklärung) in Betracht. Der Aktien-Kaufvertrag und der Kaufvertrag über die Fruchtgenussrechte sind lediglich als Titel anzusehen. Die Übertragung der gegenständlichen Fruchtgenussrechte konnte nur nach §§ 426 ff ABGB erfolgen, nicht jedoch durch Abtretung gemäß §§ 1392 ff ABGB.
Der Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957 geht von "Zessionen und Abtretungen" aus. Nicht umfasst von diesem Tatbestand ist jedoch die Übertragung von Sachenrechten (vgl. Fotz/Hügl/Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33 TP 21 B I 3 b).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Joseph L.
Privatstiftung, vertreten durch Leitner + Leitner GmbH & Co KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 10. Jänner 2001 betreffend
Festsetzung einer Gebühr gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1
GebG 1957 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 9. September 1988 hat
Herr Josef L. seinen Kindern Patrick L. und Frau Sandra L.
Anteile an der Firma H. GmbH geschenkt. Der Geschenkgeber hat sich ein
lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht an den abgetretenen
Stammeinlagen sowie an allen Kapitalerhöhungen hinsichtlich dieser
Stammeinlagen vorbehalten. Mit Notariatsakt vom 6. September 1989
wurde zum Schenkungsvertrag vom 9. September 1988 ein Nachtrag
errichtet. Darin wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die Umwandlung der
H. GmbH in eine Aktiengesellschaft unter gleichzeitiger Änderung des
Firmenwortlautes ungeachtet der Umstrukturierung alle Rechte und Pflichten
sinngemäß weiter gelten sollen.
Mit dem Aktienkaufvertrag vom 5. Juli 2000,
abgeschlossen zwischen Frau Mag. Sandra L. und Herr Patrick L.
als Verkäufer einerseits und der Joseph L. Privatstiftung als
Käuferin andererseits wurden unter Beitritt von Herrn Josef L. die im
Eigentum der Frau Sandra L. und des Herrn Patrick L. stehenden
Namensaktien an der H. AG an die Joseph L. Privatstiftung verkauft. Es
wurde festgestellt, dass die verkauften Aktien jeweils mit einem
Fruchtgenussrecht zu Gunsten von Herrn Josef L. belastet sind.
Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 5. Juli 2000
hat Herr Josef L. als Verkäufer einerseits und die Joseph L.
Privatstiftung als Käuferin andererseits einen Kaufvertrag über
Fruchtgenussrechte abgeschlossen. Der Verkäufer hat der Käuferin das
Fruchtgenussrecht an den Aktien der von Herrn Patrick L. und Frau
Sandra L. an die Joseph L. Privatstiftung verkauften Aktien zum
Kaufpreis von 15.000.000,00 S verkauft. Der Kaufpreis wurde bis auf
weiteres gestundet. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis dann und insoweit
auszuzahlen ist, als diese Auszahlung durch Gewinnausschüttungen in das
Vermögen der Käuferin und/oder Verwertung von Wertpapiervermögen
gedeckt ist. Festgestellt wurde auch, dass der mit den gegenständlichen
Aktien verbundene und noch nicht ausgeschüttete Gewinnanspruch für das
Geschäftsjahr 1999/2000 mitgekauft ist und daher bereits zur
Gänze der Käuferin zusteht. Der Verkäufer hat auf Grund dieser
Kaufvereinbarung das zu seinen Gunsten bestehende Fruchtgenussrecht an den
Aktien zu Gunsten der Käuferin aufgegeben. Er hat erklärt, keinerlei
Rechte an den bezeichneten Aktien mehr zu besitzen bzw. geltend zu machen und
keinerlei Forderungen gegenüber der Firma H. AG aus dem Titel des
Fruchtgenussrechtes zu haben. Weiters wurde festgestellt, dass die Käuferin
mit dem Aktienkaufvertrag vom 5. Juli 2000 auch die Aktien der Frau
Sandra L. und des Herrn Patrick L. erworben hat und somit das volle
Recht an den Aktien mit den Nummern 4251 bis 5000 auf die Käuferin
übergehe. Beide Vertragsparteien haben auf ihr Recht, diesen Vertrag, aus
welchem Grund auch immer, einschließlich Irrtums, Verkürzung
über die Hälfte des wahren Wertes oder Fehlens oder Wegfalls der
Geschäftsgrundlage, anzufechten. Die mit der Errichtung und
Durchführung dieses Vertrages in Zusammenhang stehenden Kosten,
Gebühren und Steuern trage zur Gänze die Käuferin.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom
10. Jänner 2001 hat das Finanzamt gegenüber der
Joseph L. Privatstiftung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über
Fruchtgenussrechte vom 5. Juli 2000 mit Herrn Josef L. die
Gebühr iHv. 120.000,00 S festgesetzt. Die Gebühr wurde gem.
§ 33 TP 21 Abs. 1 des GebG 1957 mit 0,8 % vom Wert
des Entgeltes iHv. 15.000.000,00 S festgesetzt.
Gegen die Festsetzung der Gebühr wurde mit Schriftsatz
vom 31. Jänner 2001 eine Berufung eingebracht. Es wurde beantragt
den Gebührenbescheid vollständig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufzuheben. Zur Begründung hat die Berufungswerberin angeführt, dass
die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung einer
Zessionsgebühr gem. § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957
nicht vorliegen. Der Sachverhalt "Kauf eines Fruchtgenussrechtes" könne
nicht unter § 33 TP 21 Abs. 1 GebG 1957 subsumiert
werden. Am 5. Juli 2000 hätte die Joseph L. Privatstiftung
von Herrn Josef L. Fruchtgenussrechte an Aktien der H. AG und
gleichzeitig die Aktien selbst, die mit diesem Fruchtgenussrecht belastet waren,
gekauft. Somit hätte die Joseph L. Privatstiftung das Vollrecht an
diesen Aktien erworben. Fruchtgenussrechte gem. § 509 ABGB seien
Dienstbarkeiten (Servitut) gem. § 472 ABGB und somit ein
beschränkt dingliches Recht. Dienstbarkeiten würden unter den
Typenkatalog des Sachenrechts gem. § 308 ABGB fallen. Die Einordnung
des Fruchtgenussrechtes und der sachenrechtlichen Vorschriften sei vor allem bei
der Übertragung bedeutend. Die Übertragung eines Rechtes könne
sachenrechtlich oder schuldrechtlich erfolgen. Dingliche Rechte würden nach
sachenrechtlichen Vorschriften übertragen. Schuldrechtliche
(obligatorische) Rechte würden durch Zession übertragen. Somit werde
ein Fruchtgenussrecht wie andere dignliche Rechte sachenrechtlich
übertragen und nicht durch Zession. Frotz/Hügel/Popp hätten in
ihrem Kommentar zum GebG ausgeführt, dass Gegenstand einer Zession
grundsätzlich alle übertragbaren Rechte sein können. Die
Übertragung von Sachenrechten (dingliche Rechte) erfolge jedoch nicht durch
Zession (§ 1392 ABGB), sondern durch Übergabe
(§§ 426 ff ABGB). Daraus folge, Fruchtgenussrechte seien
dingliche Rechte und somit nicht mittels Zession zu übertragen. Die
Zessionsgebühr gem. § 33 TP 21 Abs. 1 GebG könne
daher nicht festgesetzt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. März 2001 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt
aus, dass nach § 1393 Satz 1 ABGB alle veräußerlichen
Rechte abtretbar seien. Nicht abtretbar seien Rechte, die der Person "ankleben,
folglich mit ihr erlöschen" (vor allem höchstpersönliche
Forderungen). Die Zession sei ein kausales Verfügungsgeschäft und
bedürfe eines gültigen Titels, der z.B. wie im vorliegenden Fall in
einem Kaufvertrag bestehen kann, jedoch keines eigenen, Publizitätszwecken
dienenden Übertragungsaktes. Ein Fruchtgenussrecht könne der
Ausübung nach mit schuldrechtlicher wie mit dinglicher Wirkung
übertragen werden.
Die Berufungswerberin beantragte mit Schriftsatz vom
23. April 2001 die Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz bis
15. Mai 2001 zu verlängern.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2001 beantragte die
Berufungswerberin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass im
"Kaufvertrag über Fruchtgenussrechte" vom 5. Juli 2000 Herr
Josef L. gegenüber der Joseph L. Privatstiftung auf das ihm
zustehende Fruchtgenussrecht verzichtet hätte. Mit dem Aktienkaufvertrag
vom 5. Juli 2000 hätte die Berufungswerberin die Aktien mit den
Aktiennummern 4251 bis 5000 erworben. Kaufverträge über
bewegliche Sachen würden nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Gem.
§ 52 des Aktiengesetzes sei damit auch der Anspruch auf
Gewinnausschüttungen auf die Joseph L. Privatstiftung übergegangen.
Für den Erwerb aller in der Aktien verbrieften Rechte hätte daher ein
Verzicht des Herrn Josef L. auf die ihm zustehenden Fruchtgenussrechte
genügt. Eine Rückübertragung der Fruchtgenussrechte auf die
Joseph L. Privatstiftung wäre schon deshalb nicht möglich, da
diese zu diesem Zeitpunkt alle aus den Aktien erwachsenen Rechte bereits
besessen hat. Ein Verzicht sei auch vom äußerst möglichen
Wortsinn der Begriffe Abtretungen oder Zession des § 33 TP 21
GebG nicht umfasst, da bei Verzichten keine Rechte übertragen werden. Von
einem Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft als Voraussetzung einer
rechtswirksamen "Zession" oder "Abtretung" könne nicht gesprochen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 TP 21 Abs. 1 des
Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) unterliegen Zessionen oder
Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten einer Gebühr von
0,8 % vom Entgelt.
Eine Zession ist nicht nur für Schuldforderungen
(§ 1392 ABGB) möglich, sondern nach § 1393 Satz 1 ABGB
sind alle "veräußerlichen Rechte" abtretbar. Diese nicht sehr genaue
Formulierung wird dahingehend verstanden, dass nur obligatorische Rechte
abgetreten werden können, außer das Recht kann von einem Dritten
nicht ausgeübt oder nicht ohne eine Änderung des Inhaltes auf diesen
übertragen werden. Auf dingliche Rechte ist die Zession hingegen nicht
anwendbar, weil für deren Übertragung auf Grund der
Publizitätserfordernisse eigene Regeln bestehen (vgl.
Schwimann/Honsell/Heidinger, ABGB²
VII, § 1393 Rz. 1).
Namensaktien sind verbriefte Anteilsrechte an einer
Aktiengesellschaft (vgl. Jabornegg in
Schiemer-Jabornegg-Strasser, AktG³
(1993), § 1 Rz 81) und damit gemäß
§ 298 ABGB als
bewegliche Gegenstände anzusehen. Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht,
eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu
benützen (§ 509 ABGB). Gegenstand des Fruchtgenusses können
insbesondere auch Rechte sein (vgl.
Hofmann in Rummel³,
§ 509 Rz 2). Modus zum Erwerb des Fruchtgenussrechtes an einer
beweglichen Sache ist die Übergabe nach §§ 426 ff ABGB wobei
die Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) bereits ausreicht
(vgl. Hofmann in Rummel³, §
481 Rz 3). Nach § 427 ABGB erfolgt bei solchen beweglichen Sachen,
welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Übergabe zulassen,
die Übergabe durch Zeichen, in dem der Eigentümer den Übernehmer
die Urkunden, wodurch das Eigentum dargetan wird, übergibt. § 427
ABGB ist nur auf verbriefte Rechte zu beschränken, ansonsten sind sie
Gegenstand der Zession (vgl.
Spielbüchler in Rummel,
ABGB³, § 427 Rz. 2). Da Namensaktien verbriefte Rechte sind
und das Fruchtgenussrecht ein Teil dieser verbrieften Rechte darstellen, kommt
nur eine Übergabe nach § 427 ABGB (durch Zeichen) oder § 428 ABGB
(durch Erklärung) in Betracht. Der Aktien-Kaufvertrag und der Kaufvertrag
über die Fruchtgenussrechte sind lediglich als Titel anzusehen. Die
Übertragung der gegenständlichen Fruchtgenussrechte konnte nur nach
§§ 426 ff ABGB erfolgen, nicht jedoch durch Abtretung
gemäß
§§ 1392 ff ABGB.
Der Tatbestand des § 33 TP 21 Abs 1 GebG 1957 geht von
"Zessionen und Abtretungen" aus. Nicht umfasst von diesem Tatbestand ist jedoch
die Übertragung von Sachenrechten (vgl.
Fotz/Hügl/Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, § 33 TP 21 B I 3 b). Da der Gebührenvorschreibung
die Übertragung eines dinglichen Rechtes zu Grunde lag, diese
Übertragung jedoch nicht vom Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG
1957 erfasst ist, war der gegenständliche Bescheid aufzuheben.
Linz,
19. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1392 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1393 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 427 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0999-L/02
- Stammnummer
- 8873
- Gültig
- 19.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF