Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0356-W/02
Zurechnung von Schwarzumsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-W/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gesellschaftsrecht ist die Vertretung der Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer festgelegt, sowie dessen Pflicht zur Führung der erforderlichen Bücher bzw. eine Überwachungspflicht bei Buchführung durch Dritte. Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie haben für diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen, die für den Geschäftszweck der Gesellschaft üblicherweise erforderlich sind. Ein Geschäftsführer kann deshalb grundsätzlich zu seiner Entlastung nicht geltend machen, er sei schlecht ausgewählt oder ungenügend überwacht worden (Kastner, Doralt, Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 5. Auflage, 394). Die Behauptung, die Geschäftsführerin habe mangels entsprechender Ausbildung von ihren Aufgaben keine Kenntnis gehabt, ist daher keinesfalls ein stichhaltiges Argument, um die festgestellten Schwarzgeschäfte der Gesellschaft nicht zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Erika Schützenhofer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Oberwart
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995,
Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde als GesmbH. am
27. April 1992 zur Führung eines Bauunternehmens gegründet. Am 12.
Februar 1998 wurde laut Firmenbuchauszug das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Mit Eröffnung des Anschlusskonkurses am 1. April 1998 wurde die
Gesellschaft aufgelöst. Der Konkurs wurde mit Gerichtsbeschluss vom 4.
September 2002 nach Schlussverteilung aufgehoben.
Als Geschäftsführerin
war Frau Dr. ES bestellt. Gesellschafter waren zu je einem Viertel Dr. ES und WS
sowie zur Hälfte CK.
Beginnend mit 2. Oktober 1996
wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG betreffend u.a. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer 1992 - 1995 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993
durchgeführt. Wegen materieller Mängel der Buchführung erfolgte
dabei eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184
BAO.
Im Betriebsprüfungsbericht
ist folgender Sachverhalt festgehalten:
Bei einer gerichtlich
angeordneten Hausdurchsuchung sei Beweismaterial sichergestellt worden, welches
einerseits den offiziellen Geschäftsablauf der Bw. und andererseits die
nichterfassten Geschäftsfälle, d.h. sogenannte Schwarzgeschäfte,
dokumentiere. Es seien nämlich Grundaufzeichnungen ohne Bezug zur
offiziellen Buchhaltung vorgefunden worden. Diese konnten jedoch nicht
lückenlos für den gesamten Prüfungszeitraum sichergestellt
werden.
Bei der Einvernahme des AS, des
Gatten der Dr. ES, habe dieser Umsatzverkürzungen und dazu angewendete
Vorgangsweisen niederschriftlich bestätigt. Im Firmenbuch sei Dr. ES als
Geschäftsführerin eingetragen. Laut ihrer Aussage und der Aussage
ihres Gatten AS sei sie nur formell Geschäftsführerin, die
tatsächliche Leitung des Unternehmens habe AS als faktischer
Geschäftsführer inne. Dr. ES habe erklärt, vom Aufgabenbereich
und der Verantwortung eines Geschäftsführers mangels entsprechender
Ausbildung nichts zu wissen. Aus den vorgefundenen handschriftlichen
Aufzeichnungen sei jedoch laut Betriebsprüfung abzuleiten, dass Dr. ES bei
den aufgezeigten Malversationen sehr wohl nachhaltig mitgewirkt
habe.
Die Überprüfung der
sichergestellten Unterlagen habe mehrere Varianten der Umsatzverkürzung zu
Tage gebracht. Materialeinkäufe, Umsätze und Lohnaufwendungen seien in
unterschiedlichem Ausmaß nicht verbucht worden.
Weder
Materialaufwand, Lohnaufwand noch Umsatz wurde verbucht
Materialeinkauf
und Materialumsatz wurden verbucht, nicht jedoch der dazugehörige
Leistungserlös
Sämtliche
Aufwendungen wurden verbucht, die Ausgangsrechnungen wurden jedoch um einen Teil
des Erlöses vermindert
Sämtliche
Aufwendungen wurden verbucht, jedoch keine Ausgangsrechnungen
gelegt
Auch eine
namentliche Liste von Privatkunden, bei denen aus den sichergestellten
Unterlagen Schwarzumsätze nachvollzogen werden konnten, ist im
Betriebsprüfungsbericht enthalten.
Die im Prüfungszeitraum
getätigten "Schwarzgeschäfte" wurden von der
Betriebsprüfung gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt, wobei die Schätzungsmethode der Geschäftsführerin der
Bw. schriftlich mitgeteilt worden sei. Trotz Aufforderung sei von dieser jedoch
keine Stellungnahme dazu abgegeben worden. Auch im Zuge der Schlussbesprechung
am 13. November 1997 sei die Schätzungsmethode ausführlich besprochen
worden.
Der
Betriebsprüfungsbericht enthält eine umfangreiche Erläuterung der
Schätzung, wobei die Gesamtumsätze (in Schilling) wie folgt
dargestellt wurden:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Umsatz lt.
Erklärung
|
4.092.686,12
|
9.479.652,02
|
10.280.530,45
|
14.303.047,84
|
Verkürzung lt.
Bp.
|
1.381.732,00
|
3.817.458,00
|
4.541.230,00
|
3.003.360,00
|
Summe, Umsatz lt.
Bp.
|
5.474.418,12
|
13.297.110,02
|
14.821.760,45
|
17.306.407,84
Die Umsatzverkürzungen
wurden von der Betriebsprüfung auch bei der Gewinnermittlung erfasst. Bei
der Gewinnzurechnung wurden die damit verbundenen Aufwendungen
berücksichtigt, insbesondere nicht verbuchter Mehrlohn und nicht verbuchter
Materialeinkauf und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die entsprechenden
Beträge (alles in Schilling) wurden als verdeckte Gewinnausschüttung
erfasst.
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Gewinnzurechnung
|
235.195,00
|
1.003.050,00
|
1.037.423,00
|
76.178,00
|
Umsatzsteuer
|
276.346,00
|
763.491,00
|
908.246,00
|
600.672,00
|
Verdeckte
Gewinnausschüttg.
|
511.541,00
|
1.766.541,00
|
1.945.669,00
|
676.850,00
Die verdeckten
Gewinnausschüttungen wurden der Geschäftsführerin Dr. ES
zugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Auf Grund der Ergebnisse der
Betriebsprüfung erfolgte durch das Finanzamt eine Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 1992 - 1994 gemäß
§ 303 Abs.4 BAO. Es wurden neue Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide 1992 - 1995 und Gewerbesteuerbescheide 1992 und
1993 erlassen.
Die Bw. brachte gegen die
genannten Bescheide eine Berufung ein
und führte aus:
Die von den
Steuererklärungen abweichenden Veranlagungen beruhten auf den im
Betriebsprüfungsbericht angeführten "Schwarzumsätzen". Die Bw.
könne zwar nicht bestreiten, dass diese "Schwarzumsätze"
tatsächlich durchgeführt worden seien, sie stelle aber in Abrede, dass
die Schwarzumsätze von ihr
getätigt worden seien.
Die Bw. und insbesondere die
Geschäftsführung bestreite das Vorliegen von rechtsgültigen
Verträgen zwischen ihr und den im Betriebsprüfungsbericht
angeführten "Vertragspartnern". Ebensowenig seien namens der Bw. in
Zusammenhang mit den angeführten Schwarzumsätzen Leistungen erbracht
worden oder Beträge von den erwähnten "Vertragspartnern" vereinnahmt
worden.
Der Behauptung, dass die
Geschäftsführerin Dr. ES "ausreichend Kenntnisse über den
Aufgabenbereich und die Verantwortung eines Geschäftsführers sowie
über die Grundsätze des ordentlichen Wirtschaftlebens (keine Lieferung
und Leistung ohne Rechnung etc.) schon allein aufgrund ihrer Ausbildung
zuzumuten ist", sei insofern zu widersprechen, als Dr. ES an der technischen
Universität in Budapest
Volkswirtschaftslehre unterrichtet habe.
Zu den wesentlichen Inhalten
der Volkswirtschaftslehre zählen Fragen des planwirtschaftlichen
Wirtschaftssystems und makroökonomische Fragen wie
Wirtschaftswachstumspolitik, Währungspolitik und Wechselkurspolitik. Daraus
sei zu erkennen, dass diese Inhalte in keiner Weise schon alleine dazu
befähigen würden, eine Geschäftsführerfunktion in
Österreich einzunehmen.
In einer
Stellungnahme zur Berufung wies der
Betriebsprüfer darauf hin, dass zur Erzielung der festgestellten
Schwarzumsätze Material, Werkzeug, Maschinen, Fuhrpark, Personal sowie
Verwaltung und Buchhaltung der Bw. verwendet worden sei. Zum Beispiel habe ein
Splitting von Leistungen in den offiziellen, verbuchten Umsatz und den
Schwarzumsatz stattgefunden und es seien die Löhne laut Lohnkonten
gemeinsam mit den "Schwarzlöhnen" abgerechnet worden.
Im Rahmen der Hausdurchsuchung
vorgefundene Hilfsaufzeichnungen haben eindeutig eine aktive Mitwirkung der
Geschäftsführerin Dr. ES bei den Schwarzgeschäften ergeben. Wegen
dieser Sach- und Beweislage seien die Schwarzgeschäfte ohne Zweifel der Bw.
zuzurechnen.
Die Stellungnahme wurde dem
Masseverwalter übermittelt, eine Gegenäußerung erfolgte jedoch
nicht.
Das Finanzamt wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung
ab, wobei zur Begründung der Inhalt der Stellungnahme der
Betriebsprüfung wiedergegeben wurde und Auszüge aus dem
Betriebsprüfungsbericht beigelegt wurden.
Der Masseverwalter beantragte
unter Aufrechterhaltung der bisherigen Berufungsgründe und Anträge die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Mit rechtskräftigem Urteil
des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6. Februar 2002 wurde AS als de facto
Geschäftsführer der Bw. für schuldig befunden, im Zeitraum von
April 1992 bis 1997 Abgaben hinterzogen zu haben. Es handelt sich dabei um die
Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und
Kapitalertragsteuerbeträge, die im Rahmen der Betriebsprüfung
festgestellt wurden. Hingegen wurde Dr. ES vom Vorwurf der
Abgabenverkürzung in Ermangelung eines Tatnachweises
freigesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Vom Betriebsprüfer wurden
die Grundlagen für die Steuerberechnung aus den bei der Bw.
sichergestellten Unterlagen ermittelt, wobei durch Sicherheitszuschläge dem
Umstand Rechnung getragen wurde, dass nicht alle Daten lückenlos
festgestellt werden konnten.
Von der Bw. wird allerdings
nicht die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen oder das Vorliegen von
"Schwarzgeschäften" bekämpft, sondern die Bw. bestreitet,
dass die nicht erfassten Geschäftsvorfälle ihr zuzurechnen
seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
von AS, der nach dem festgestellten Sachverhalt faktisch die
Geschäftsführung der Bw. innegehabt hatte, Umsatzverkürzungen und
die angewendeten Vorgangsweisen bestätigt wurden.
Vor allem aber enthalten die im
Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen sowie der
Betriebsprüfungsbericht und die Stellungnahme des Betriebsprüfers
detaillierte Darstellungen, die eine Zurechnung der Schwarzumsätze an die
Bw. untermauern. Hierbei wird auf den Betriebsprüfungsbericht und die
Begründung der im gegenständlichen Berufungsverfahren ergangenen
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Auch im rechtskräftigem
Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6. Februar 2002 wird eindeutig
bestätigt, dass die Abgabenhinterziehung im Zeitraum von April 1992 bis
1997 für die Firma der Bw. bewirkt wurde. So heißt es beispielsweise
auf Seite 7 unter Punkt 2.) : "Für die Bw...", es folgt eine
Aufzählung der hinterzogenen Abgaben. Anschließend wird festgestellt,
dass AS als de facto Geschäftsführer der Bw. anzusehen sei und bei
dieser Firma die beschriebene Vorgangsweise zur Abwicklung von
Schwarzgeschäften gewählt habe.
Mit der lapidaren Behauptung in
der Berufung, es habe in Zusammenhang mit den im Betriebsprüfungsbericht
genannten Vertragspartnern weder Verträge noch Leistungen und Einnahmen
gegeben, kann die Bw. den eindeutigen Feststellungen der Betriebsprüfung
und des Strafurteils nicht mit Erfolg entgegentreten. Dies insbesondere, da die
Bw. jegliche nähere Erläuterungen, Beweise oder Glaubhaftmachungen
schuldig bleibt.
Im Schätzungsverfahren
besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH vom 17. Oktober 1991,
91/13/0090).
Das ebenfalls erforderliche
Parteiengehör wurde bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
insofern gewahrt, als der Bw. Schlussfolgerungen, Schätzungsmethode und
Schätzungsergebnis vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde.
Es wäre danach an der Partei gelegen, begründete Überlegungen
vorzubringen, die zB für eine andere Schätzungsmethode oder gegen
einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH vom 7. Juni 1989,
88/13/0015).
Die Bw. hat jedoch keine
relevanten Einwendungen bzw. Vorschläge vorgebracht.
Auch die Behauptung, die
Geschäftsführerin habe mangels entsprechender Ausbildung von ihren
Aufgaben keine Kenntnis gehabt und sie sei zu dieser Funktion nicht
befähigt gewesen, kann der Berufung nicht zu Erfolg verhelfen.
Denn gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und
sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Die Vertreter juristischer Personen trifft daher zB auch die
Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
(Ritz, BAO, § 80, Tz.
4).
Die Vertretungsregelungen
juristischer Personen bestimmen sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes sowie des Handels- und Gesellschaftsrechtes, mit der Konsequenz, dass
das Tätigwerden dieser Personen im satzungsmäßigen Rahmen als
Handlung der juristischen Person zu qualifizieren ist und diese somit selbst zum
Träger von Rechten und Pflichten wird (VwGH vom 19. Dezember 1984,
81/11/0119).
Im Gesellschaftsrecht ist die
Vertretung der Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer
festgelegt (§ 18 Abs. 1 GmbHG), sowie dessen Pflicht zur Führung der
erforderlichen Bücher bzw. eine Überwachungspflicht bei
Buchführung durch Dritte. Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Sie
haben für diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen, die
für den Geschäftszweck der Gesellschaft üblicherweise
erforderlich sind. Ein Geschäftsführer kann deshalb grundsätzlich
zu seiner Entlastung nicht geltend machen, er sei schlecht ausgewählt oder
ungenügend überwacht worden
(Kastner, Doralt, Nowotny, Grundriss des
österreichischen Gesellschaftsrechtes, 5. Auflage,
394).
Wie aus dem in den Akten des
Finanzamtes aufliegenden Gesellschaftsvertrag vom 27. April 1992 unter Punkt VI.
und dem Auszug aus dem Firmenbuch vom 14. November 2002 zweifelsfrei ersichtlich
ist - und auch gar nicht strittig ist -, ist Dr. ES als alleinige
Geschäftsführerin bestellt und vertritt als solche seit 4. Mai 1992
selbständig.
Die Ausführungen der Bw.
über die Kenntnisse der Geschäftsführerin sind daher unerheblich,
da nach den umfangreichen Ermittlungsergebnissen die Zurechnung der
Schwarzgeschäfte an die Bw. ohne Zweifel feststeht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 25 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-W/02
- Stammnummer
- 8856
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF