Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0147-Z2L/02
Rechtswidrigkeit infolge eines Zustellmangels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0147-Z2L/02vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in der Zustellverfügung des Abgabenbescheides ausschließlich eine Person bezeichnet, welcher für die Zustellung keine Zustellbevollmächtigung erteilt wurde, ist dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Bescheid ist auf Grund eines gem. § 7 ZustG nicht heilbaren Zustellmangels rechtlich nicht existent geworden. Eine dagegen von der im Spruch genannten Person eingebrachte Berufung ist gem. § 273 Abs. 1 BAO auch dann zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 7. April 2000,
GZ. 100/40297/2000, betreffend Verwaltungsabgaben gemäß
§
105 ZollR-DG, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des
Zollamtes Berg vom 3. März 2000, Zl: 270/03295/99 wurde der Bf. eine
Verwaltungsabgabe in Höhe von 40,33 € (=555,00 S) gemäß
§ 105 ZollR-DG vorgeschrieben. Anlass bildete ein eingeleitetes
Nachforschungsverfahren zu dem unter WENr: 270/000/909002/01/9 am
8. März 1999 eröffneten Versandschein. Gegen diesen
Abgabenbescheid wurde von der Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit
Eingabe vom 14. März 2000 eingebracht. Begründend wurde in dieser
Eingabe sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei der mit
vorgenanntem Bescheid geltend gemachte "Verwaltungsabgabe" um eine Abgabe mit
zollgleicher Wirkung handle und somit nicht im Einklang mit den Bestimmungen des
Zollkodex stehe. Eine solche Abgabe werde in keinem anderen Mitgliedsstaat der
Gemeinschaft für die Bearbeitung von nichtgestelltem Versandscheingut
eingehoben.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 7. April 2000, Zl:
100/40297/2000 abgewiesen. Begründet wurde diese Vorgansweise damit, dass
Zölle und Abgaben mit zollgleicher Wirkung im Zuge der Einfuhr von Waren zu
erheben seien, wogegen die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nur
anlässlich des Tätigwerdens der Behörde aufgrund eines nicht
ordnungsgemäß beendeten Versandverfahrens zu erfolgen habe. Die
Verwaltungsabgabe stelle gemäß
§ 98 Abs. 1 Ziffer 1 lit b)
ZollR-DG einen Nebenanspruch dar. Nachdem im gegenständlichen Fall durch
das Zollamt Berg ein offizielles Suchverfahren eingeleitet worden sei, habe die
nunmehrige Bf. gemäß den Ausführungen des § 105 ZollR-DG
die dadurch entstandenen Kosten in Form der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe
zu tragen.
Gegen diese abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 12. April 2000 eine
Beschwerde (Rechtsbehelf der zweiten Stufe) eingelegt. In dieser wird
ausgeführt, dass eine Verwaltungsabgabe die Kosten für den Importeur,
sprich die Eingangsabgaben erhöhe, folglich handle es sich nach Ansicht der
Bf. um eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung. Solche Abgaben würden jedoch
dem Zollkodex widersprechen. Eine Einhebung einer derartigen Abgabe sei daher
nach dem EU-Recht nicht zulässig.
Durch eine mit
1. Jänner 2003 eingetretene Gesetzesänderung liegt die
Zuständigkeit für die Erledigung des noch unerledigten
Rechtsbehelfsverfahrens nunmehr beim Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am
8. März 1999 wurde der Versandschein, registriert unter WENr:
270/000/909002/01/9, beim Zollamt Berg eröffnet. Als Hauptverpflichtete
scheint in diesem zollamtlichen Überwachungsdokument die nunmehrige Bf.
auf. Da innerhalb der vorgesehenen Frist kein Erledigungsexemplar über die
erfolgte Gestellung des Versandscheingutes bei der Zollbehörde eintraf
wurde ein Suchverfahren eingeleitet. Diesbezüglich erging vom Zollamt Berg
an die "W.S. Int. Sped. GmbH" in S mit Schreiben vom 22. Juni 1999, Zl
270/03295/99 die Einladung, über den Verbleib der Sendung entsprechend
Auskunft zu geben. In Beantwortung dieses Vorhaltes durch die Bf. ist aus einer
Stellungsnahme vom 2. September 1999 des spanischen Warenempfängers zu
entnehmen, dass die Sendung bei diesem eingetroffen sei ohne jedoch die
erforderlichen Abgaben beim Zollamt zu entrichten. Mit Schreiben vom
17. Jänner 2000 teilte die spanische Zollbehörde dem Zollamt Berg
mit, dass zwischenzeitlich der aushaftende Abgabenbetrag entrichtet worden sei
und das Versandverfahren als abgeschlossen betrachtet werden könne. Am
3. März 2000 setzte das Zollamt Berg bescheidmäßig die
nunmehr im Beschwerdeverfahren bekämpfte Verwaltungsabgabe gem.
§ 105 ZollR-DG, fest. Die Berufung gegen diesen Abgabenbescheid vom
3. März 2000 reichte die nunmehrige Bf. mit Sitz in F. ein.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten und in diesem
die Person zu nennen an die er ergeht. Dabei ist der Adressat namentlich zu
nennen. Handelt es sich bei dieser Person um eine im Firmenbuch eingetragene
Gesellschaft, so ist diese mit ihrer Firma zu bezeichnen. Die Zustellung eines
Bescheides zerfällt in zwei rechtlich zu unterscheidende Akte, nämlich
einerseits in die Zustellverfügung und in den eigentlichen Zustellvorgang.
Im vorliegenden Fall ist aus dem Spruch des Bescheides des Zollamtes Berg vom
3. März 2000 zu entnehmen, dass sich der erlassene Bescheid gegen die
"W.S. Int. Sped. GmbH", richtet. Die Zustellverfügung lautet
ausschließlich auf "W.S." in S. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es
erforderlich, dass dieser Erlassen wird. Erst mit der Erlassung erlangt ein
Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung
nach dem Zustellgesetz (ZustG, BGBl 1982/200 idgF) zu erfolgen. Betreffend der
Zustellung von Bescheiden erteilte die "W.S., Internationale
Speditionsgesellschaft mbH" in F., mit Schreiben vom 12. Februar 1998 eine
Zustellbevollmächtigung für die W.S. Ges.m.b.H. in S. Eine
Bevollmächtigung betreffend der Zustellung von Schriftstücken auf die
natürliche Person "W.S." in S., wurde vom Spruchadressaten des Bescheides
nicht erteilt. Die Zustellung an die vom Zollamt Berg zu Unrecht als
Zustellbevollmächtigte bezeichnete Person hatte daher für die
Berufungswerberin bzw. für die nunmehrige Bf. keine rechtliche Wirkung. Die
Heilung einer Zustellverfügung, welche gänzlich auf einen falschen
Empfänger lautet, ist nach § 7 ZustG nicht möglich (vgl. VwGH vom
18. Februar 1988, Zl. 88/09/0002 und 93/09/0410 vom 19. Jänner
1995). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Abgabenbescheid
des Zollamtes Berg vom 3. März 2000 offenbar tatsächlich der
nunmehrigen Bf. weitergeleitet worden ist. Der vom Zollamt Berg mit
3. März 2000 erlassene Abgabenbescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit
behaftet. Das gegen diesen Bescheid eingebrachte Rechtsmittel wäre daher
gemäß
§ 273 BAO zurückzuweisen gewesen. Das Hauptzollamt
Wien hat jedoch in weiterer Folge eine Berufungsvorentscheidung in der Sache
selbst an die Bf. in F. zu Handen an die "W.S. GesmbH" in S erlassen.
Auf Grund des
Umstandes, dass der die Verwaltungsabgaben vorschreibende Bescheid mit
Rechtswidrigkeit behaftet ist welche im weiteren Verfahren unberücksichtigt
blieb, ist auch die ergangene und nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat
angefochtene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit behaftet. Somit war die ergangene Entscheidung vom
7. April 2000 aufzuheben. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein
weiteres Eingehen auf die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe.
Es war daher, wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Linz,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0147-Z2L/02
- Stammnummer
- 8801
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF