Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0010-K/02
Haftung, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0010-K/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an den Bund als Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Geschäftsführer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Branco Perc, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Haftung für Abgabenschulden 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der
Firma S.P.u.V. Ges.m.b.H. wurde mit Beschluss vom 10. März 1997 des
Landesgerichtes K. als Konkursgericht, GZ. 40 S 71/97 z, das Konkursverfahren
eröffnet. Infolge Eröffnung des Konkursverfahrens wurde die
Gesellschaft im Firmenbuch aufgelöst. Das Finanzamt meldete Forderungen im
gesamten Ausmaß in Höhe von ATS 1,784.287,-- (€ 129.669,19)
an. Mit Beschluss vom 12. März 1998 wurde das Konkursverfahren nach
Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Es wurde eine Quote von 8,30 %
auf die Massegläubiger ausbezahlt. Konkursforderungen wurden nicht
befriedigt. Der Bw., geboren am 24. September 1942, fungierte ab der
Errichtung der Gesellschaft im August 1995 als selbständig
vertretungsbefugter Geschäfsführer. Der Bw. ist neben seiner Ehegattin
als Gesellschafter mit einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage im
Ausmaß von ATS 450.000,-- an der Gesellschaft beteiligt. Gegenstand des
Unternehmens war die Erzeugung und der Vertrieb von Bettwaren, Steppdecken,
Matratzen und Federkernprodukten an mehreren Standorten. Das Finanzamt nahm im
Unternehmen des Bw. aufgrund laufender Abgabenrückstände seit Juli
1996 wiederholt (teilweise monatlich) Einbringungs- und
Pfändungsmaßnahmen vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bw.
für aushaftende Abgabenschulden der Gesellschaft in nachstehender Höhe
in Anspruch genommen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in ATS
|
04/96-12/96
|
Umsatzsteuer
|
964.844,--
|
06/96-01/97
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Lohnsteuer
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247.363,--
|
06/96-01/97
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Dienstgeberbeitrag
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147.165,--
|
06/96-01/97
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag
|
16.352,--
|
10/96-12/96
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Werkvertrags-Abzugsteuer
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16.956,--
|
07/96-03/97
|
Körperschaftsteuer
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11.250,--
|
1996/1997
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Säumniszuschlag
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29.978,--
|
1996/1997
|
Pfändungsgebühr/Barauslagen
|
7.334,--
|
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SUMME
|
1,441.242,--
Der Bw. erhob mit Eingabe vom
10. April 1997 Berufung gegen den Haftungsbescheid und wendete ein, dass
Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender die objektive
Uneinbringlichkeit der Abgaben sei. Es müsse feststehen, in welcher
Höhe die Abgabenverbindlichkeiten nicht einbringlich wären. Der Bw.
führte schriftlich aus: "Die Angaben des Finanzamtes im
bekämpften Bescheid, die Uneinbringlichkeit bei der Gesellschaft m.b.H. sei
laut Erhebungen der Einbringungsstelle gegeben, entspricht keinesfalls der
Begründungspflicht. Es ist nicht einmal angeführt, welche Art der
Erhebungen die Einbringungsstelle getätigt hat."
Desweiteren sei festzuhalten,
daß
über die Gesellschaft am 10.07.1997 das Konkursverfahren
eröffnet wurde. Es wäre zunächst das Ergebnis der Verteilung des
Massevermögens abzuwarten. Da sich das Konkursverfahren erst im
Anfangsstadium befinde, stehe der Ausfall des Finanzamtes vorerst nicht fest. Er
habe die Abgabenschulden der Gesellschaft keinesfalls anders behandelt, als
andere Verbindlichkeiten. Lohnabgaben habe er abgeführt, soweit ihm dies
möglich gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht wurde
auf das Wesen der Ausfallshaftung und die sachliche Voraussetzung der objektiven
Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner hingewiesen. Abschließend
wendet der Bw. Nichtigkeit des Bescheides ein und verlangt die
Abgabenansprüche im Wege eines Zivilverfahrens geltend zu machen. Nach
Durchführng des Zivilverfahrens wäre sodann festgestanden, inwieweit
die Ansprüche uneinbringlich sind. Danach hätte die
Abgabenbehörde prüfen müssen, ob Anhaltspunkte für die
Haftung nach § 9 BAO vorlägen.
Es werde daher beantragt, den
Bescheid ersatzlos zu beheben, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und der Berufung
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Unstrittig ist die Stellung des Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlichen Vertreter der Gesellschaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (z.Bsp.: VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet und
uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. dazu
VwGH 22.02.1993, Zl. 91/15/0123).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde
(Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 10).
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im
Gegenstandsfall sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben mit
Ausnahme der Lohnsteuer betroffen.
Wie bereits ausgeführt ist dabei darauf abzustellen,
ob bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits der Abgabengläubiger nicht
schlechter behandelt wurde als die übrigen Gläubiger.
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen (siehe auch VwGH
29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Die bloße Behauptung,
Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein
derartiges Vorbringen nicht dar.
Der Bw. war im gesamten Zeitraum alleiniger
Geschäftsführer der Gesellschaft. Nach Eröffnung des
Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde der Konkurs
mit Beschluss vom 12. März 1998, GZ. 40 S 71/97 z, nach Verteilung des
Massevermögens - ohne Quote für die Konkursgläubiger
- gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Der Einwand des Bw., es müsse als Voraussetzung
für die Heranziehung zur Haftung die objektive Uneinbringlichkeit beim
Primärschuldner vorliegen, ist daher zu entgegnen, dass sowohl aufgrund der
Feststellungen der erhebenden Beamten der Einbringungsstelle des Finanzamtes in
den betreffenden Zeiträumen des Jahres 1996, in welchem Abgaben schlichtweg
nicht entrichtet wurden, als auch durch das Ergebnis des 1998 abgeschlossenen
Konkursverfahrens, die Uneinbringlichkeit der Abgaben ohne Zweifel festgestanden
ist. Der Einwand des Bw. geht daher insoweit völlig ins Leere. Auch der
Hinweis des Bw., man müsse die Ansprüche gegen ihn zuerst in einem
Zivilverfahren geltend machen, geht ins Leere, zumal es sich hier um den
erfüllten Haftungstatbestand nach § 9 BAO handelt.
Der Bw. verneint zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung
begangen zu haben, ohne jedoch geeignete Nachweise darüber vorzulegen,
inwieweit etwa die Geldmittel zu den jeweiligen Zeitpunkten, in denen die
Abgaben zu entrichten gewesen wären, nicht vorhanden waren. Der Bw. hat
auch nicht den Nachweis erbracht, inwieweit er zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet hat.
Die Beweislast lag diesbezüglich aber beim Bw., da
dieser im Haftungszeitraum als Geschäftsführer für die
Entrichtung der geschuldeten Abgaben verantwortlich war.
Der Bw. habe nach seinen Angaben Lohnabgaben, solange er
zahlen konnte, entrichtet.
Was die Lohnabgaben Juni, Juli, August, September, Oktober,
November, Dezember 1996 und Jänner 1997 betrifft, so ist auszuführen,
dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für den Fall, dass
Lohnsteuer von ausbezahlten Löhnen nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt wird, ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH
von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen ist. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, ausdrücklich aufrecht erhaltenen
ständigen Rechtsprechung des VwGH fällt es nämlich einem
Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189).
Die Bw. behauptet nun zwar, dass er die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben nach Möglichkeit entrichtet habe,
bleibt aber auch diesbezüglich jeglichen geeigneten Nachweis schuldig.
Einen Nachweis hinsichtlich der Behauptung, er habe alle Gläubiger zu den
jeweilgen Fälligkeitszeitpunkten gleich behandelt, blieb der Bw.
schuldig.
Die im Konkursakt mittels Anmeldungsverzeichnis
angemeldeten Lohnforderungen können zwar Aufschluss über die Höhe
der nicht ausbezahlten Löhne geben, aber darin allein liegt kein Nachweis,
dass zu allen Zeitpunkten keine Zahlungen erfolgten.
Im vorliegenden Fall steht die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben fest und konnte der Bw. sein Verschulden
an der Nichtentrichtung dieser Abgaben nicht entkräften.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 29.5.1996, 95/13/0236). Es wurden keinerlei
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig. Die Haftung war daher im Interesse des Abgabengläubigers
an der Einbringung der Abgaben geltend zu machen, zumal es keineswegs
ausgeschlossen ist, dass die aushaftenden Rückstände zumindest zum
Teil eingebracht werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit sind die
Abgaben für die der Bw. herangezogen wurde, für die einzelnen
Zeiträume darzulegen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in ATS
|
April 1996
|
Umsatzsteuer
|
11.359,--
|
Mai 1996
|
Umsatzsteuer
|
226.046,--
|
Juni 1996
|
Umsatzsteuer
|
125.410,--
|
Juli 1996
|
Umsatzsteuer
|
102.067,--
|
August 1996
|
Umsatzsteuer
|
100.268,--
|
September 1996
|
Umsatzsteuer
|
68.099,--
|
Oktober 1996
|
Umsatzsteuer
|
133.480,--
|
November 1996
|
Umsatzsteuer
|
71.596,--
|
Dezember 1996
|
Umsatzsteuer
|
126.519,--
|
Juni 1996
|
Lohnsteuer
|
32.673,--
|
Juli 1996
|
Lohnsteuer
|
29.045,--
|
August 1996
|
Lohnsteuer
|
33.371,--
|
September 1996
|
Lohnsteuer
|
39.075,--
|
Oktober 1996
|
Lohnsteuer
|
39.039,--
|
November 1996
|
Lohnsteuer
|
27.229,--
|
Dezember 1996
|
Lohnsteuer
|
23.817,--
|
Jänner 1997
|
Lohnsteuer
|
23.114,--
|
Juni 1996
|
Dienstgeberbeitrag
|
20.905,--
|
Juli 1996
|
Dienstgeberbeitrag
|
31.983,--
|
August 1996
|
Dienstgeberbeitrag
|
16.756,--
|
September 1996
|
Dienstgeberbeitrag
|
16.331,--
|
Oktober 1996
|
Dienstgeberbeitrag
|
16.084,--
|
November 1996
|
Dienstgeberbeitrag
|
13.878,--
|
Dezember 1996
|
Dienstgeberbeitrag
|
21.234,--
|
Jänner 1997
|
Dienstgeberbeitrag
|
9.994,--
|
Juni 1996
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
2.323,--
|
Juli 1996
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
3.554,--
|
August 1996
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
1.862,--
|
September 1996
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
1.815,--
|
Oktober 1996
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
1.787,--
|
November 1996
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
1.542,--
|
Dezember 1996
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
2.359,--
|
Jänner 1997
|
Zuschlag z. Dienstgeberbeitr.
|
1.110,--
|
Oktober-Dezember
1996
|
Werkvertrags-Abzugsteuer
|
16.956,--
|
Juli - September
1996
|
Körperschaftsteuer
|
7.500,--
|
Jänner - März
1997
|
Körperschaftsteuer
|
3.750,--
|
1996 - 1997
|
Pfändungsgebühren
|
7.334,--
|
1996 - 1997
|
Säumniszuschläge
|
29.978,--
|
|
SUMME
|
1,441.242,--
|
|
|
( € 104.739,14)
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0010-K/02
- Stammnummer
- 8743
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF