Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2223-W/02
Festsetzung der Abgabe trotz Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2223-W/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anhängige steuerrechtliche Verfahren werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen. Die Abgabenbehörde hat daher die Festsetzung einer Abgabe auf jeden Fall vorzunehmen. Denn für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Abgabenforderung um eine Masseforderung oder eine Konkursforderung handelt, ist nur das Konkursgericht zuständig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 9.
Juni 2000 betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat am 18. Jänner 2000
einen Bescheid über eine Gewerbeanmeldung, ausgestellt vom Mag. Bez. Amt f.
d. 3. Bezirk unter Zahl G/H/11721/99 erhalten.
Für diese amtliche Ausfertigung wäre eine
Gebühr in Höhe von S 1.050,00 zu entrichten gewesen.
Da die Gebühr jedoch nicht vorschriftsmäßig
entrichtet wurde, schrieb das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit den bekämpften Bescheiden eine Gebühr
gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG sowie eine Erhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der nicht in
Stempelmarken entrichteten Gebühr, somit von S 525,00 vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass über die Bw. am 29. Mai 2000 der Konkurs eröffnet
wurde.
Bei beiden geltendgemachten Forderungen handle es sich um
Konkursforderungen und nicht um Masseforderungen, da die die Gebührenschuld
auslösenden Tatbestände bereits lange vor Konkurseröffnung
stattgefunden hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG in der
damals geltenden Fassung unterliegen amtliche Ausfertigungen für die
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern
nicht unten besonders angeführt, einer festen Gebühr von S
1.050,00.
Da die Bw. die Gebühr für den Bescheid über
eine Gewerbeanmeldung vom 18. Jänner 2000 nicht vorschriftsmäßig
entrichtet hatte, war gemäß
§ 203 BAO ein Abgabenbescheid zu
erlassen.
Gemäß
§ 11 GebG entsteht bei amtlichen
Ausfertigungen die Gebührenschuld mit deren Herausgabe (Aushändigung,
Übersendung). Aus diesem Grund wurde im Spruch des bekämpften
abgabenbehördlichen Bescheides festgehalten, dass die Gebühr bereits
fällig gewesen war.
Zum Einwand der Bw., dass es sich bei der
berufungsgegenständlichen Abgabenforderung nicht um eine Masseforderung,
sondern um eine Konkursforderung handle und daher eine entsprechende
Forderungsanmeldung beim Handelsgericht Wien vorzunehmen wäre ist Folgendes
zu sagen:
Die berufungsgegenständlichen Gebührenbescheide
haben ihrem Spruch nach lediglich eine Abgabe dem Grunde und der Höhe nach
geltend gemacht. Eine Zuordnung der Abgabenforderung als Masse- bzw.
Konkursforderung sind durch diese Bescheide nicht erfolgt. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. März 1992, 90/16/0205
dargetan hat, ist nur das Konkursgericht für die Beurteilung der Frage
zuständig, ob eine Abgabenforderung eine Masse- oder eine Konkursforderung
ist. Die Festsetzung der Abgabe aber hat das Finanzamt auf jeden Fall
vorzunehmen, da anhängige steuerrechtliche Verfahren durch die
Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden.
Wird eine Stempelgebühr - so wie im vorliegenden Fall
- mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs.
1 GebG zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr
festzusetzen. Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob die
Nichtentrichtung der Stempelmarken auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 16.
März 1987, 86/15/0114), vorzuschreiben.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 110 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2223-W/02
- Stammnummer
- 8673
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF