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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2223-W/02

Festsetzung der Abgabe trotz Konkurseröffnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2223-W/02vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Anhängige steuerrechtliche Verfahren werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen. Die Abgabenbehörde hat daher die Festsetzung einer Abgabe auf jeden Fall vorzunehmen. Denn für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Abgabenforderung um eine Masseforderung oder eine Konkursforderung handelt, ist nur das Konkursgericht zuständig.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 9. Juni 2000 betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) hat am 18. Jänner 2000 einen Bescheid über eine Gewerbeanmeldung, ausgestellt vom Mag. Bez. Amt f. d. 3. Bezirk unter Zahl G/H/11721/99 erhalten. Für diese amtliche Ausfertigung wäre eine Gebühr in Höhe von S 1.050,00 zu entrichten gewesen. Da die Gebühr jedoch nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit den bekämpften Bescheiden eine Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG sowie eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr, somit von S 525,00 vor. In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass über die Bw. am 29. Mai 2000 der Konkurs eröffnet wurde. Bei beiden geltendgemachten Forderungen handle es sich um Konkursforderungen und nicht um Masseforderungen, da die die Gebührenschuld auslösenden Tatbestände bereits lange vor Konkurseröffnung stattgefunden hätten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG in der damals geltenden Fassung unterliegen amtliche Ausfertigungen für die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt, einer festen Gebühr von S 1.050,00. Da die Bw. die Gebühr für den Bescheid über eine Gewerbeanmeldung vom 18. Jänner 2000 nicht vorschriftsmäßig entrichtet hatte, war gemäß § 203 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen. Gemäß § 11 GebG entsteht bei amtlichen Ausfertigungen die Gebührenschuld mit deren Herausgabe (Aushändigung, Übersendung). Aus diesem Grund wurde im Spruch des bekämpften abgabenbehördlichen Bescheides festgehalten, dass die Gebühr bereits fällig gewesen war. Zum Einwand der Bw., dass es sich bei der berufungsgegenständlichen Abgabenforderung nicht um eine Masseforderung, sondern um eine Konkursforderung handle und daher eine entsprechende Forderungsanmeldung beim Handelsgericht Wien vorzunehmen wäre ist Folgendes zu sagen: Die berufungsgegenständlichen Gebührenbescheide haben ihrem Spruch nach lediglich eine Abgabe dem Grunde und der Höhe nach geltend gemacht. Eine Zuordnung der Abgabenforderung als Masse- bzw. Konkursforderung sind durch diese Bescheide nicht erfolgt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. März 1992, 90/16/0205 dargetan hat, ist nur das Konkursgericht für die Beurteilung der Frage zuständig, ob eine Abgabenforderung eine Masse- oder eine Konkursforderung ist. Die Festsetzung der Abgabe aber hat das Finanzamt auf jeden Fall vorzunehmen, da anhängige steuerrechtliche Verfahren durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden. Wird eine Stempelgebühr - so wie im vorliegenden Fall - mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr festzusetzen. Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung der Stempelmarken auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 16. März 1987, 86/15/0114), vorzuschreiben. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, 8. März 2004

Normen und Schlagworte

Festsetzung der AbgabeKonkurseröffnungMasseforderungKonkursforderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2223-W/02
Stammnummer
8673
Gültig
08.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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